Abtei lung V E-1849/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Irak, vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1849/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in (...), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 9. Januar 2005 und gelangte über die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder am 25. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 2. März 2005 und die direkte Bundesanhörung am 8. März 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Heimatland beim Geheimdienst der KDP (Kurdische Demokratische Partei) gearbeitet hätte. Sein direkter Vorgesetzter, X_______, habe ihn im März 2003 angewiesen, einen mit Waffen beladenen LKW-Kipper für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) zu begleiten. Dieser Transport sei illegal gewesen. Deshalb habe er X_______ bei dessen Vorgesetztem denunziert. Letzterer habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich ruhig verhalten. X_______ habe im Jahre 2004 einen höheren Posten bei der KPD bekommen und den Beschwerdeführer am 1. Januar 2005 zu sich zitiert. Er habe ihn aufgefordert, künftig auf einem Posten in Mossul Dienst zu leisten. Am darauffolgenden Tag habe ihn ein Chauffeur nach Mossul gebracht. Kurz bevor sie in der Stadt angekommen wären, seien sie von vier Personen angehalten worden. Diese hätten den Namen des Beschwerdeführers gekannt. Als sie sich mit dem Chauffeur beschäf-tigt hätten, habe er sich davon machen können. Er habe gehört, wie Schüsse abgegeben worden seien. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihn X_______ aus Rache in eine Falle habe locken wollen. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag nach Hause zurück-gekehrt sei, habe er erfahren, dass sein Vater festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das Haus seiner Eltern verlassen und sei für einige Tage bei einem Verwandten unterge-kommen, bevor er den Irak verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 10. März 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das BFM führte aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. E-1849/2008 Somit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Das Amt erachtete des Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, so dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt wurde. C. Mit Beschwerde vom 11. April 2005 an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Fall sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 zog das BFM seinen Entscheid vom 10. März 2005 teilweise in Wiedererwägung. In Würdigung der damaligen Verhältnisse im Irak sah das Bundesamt vom Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit ab. Infolgedessen hob es die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs des obgenannten Entscheides auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. E. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde vom 11. April 2005 zurückziehe, da er nun über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. F. Mit Beschluss der ARK vom 27. Februar 2006 wurde die Beschwerde vom 11. April 2005 als gegenstandslos abgeschrieben. G. Mit Schreiben vom 5. November 2007 machte das BFM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von den kurdischen Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, E-1849/2008 Erbil und Sulaymanyia erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar; dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten würden. Das BFM habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen sei und dort über Familienangehörige verfüge. Ausserdem würden in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. H. Mit Schreiben vom 29. November 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme folgendermassen Stellung: Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den genannten nordirakischen Provinzen hätte sich keineswegs durchgehend so gebessert, wie dies das BFM behaupte. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im vormaligen Verfahren zu Unrecht aberkannt worden. Für ihn habe sich trotz der Verbesserung der allgemeinen Lage in der Zwischenzeit nichts geändert. Er fürchte zu Recht, bei einer allfälligen Rückkehr durch Übergriffe der KPD und von X_______ verfolgt zu werden. Es sei daher von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 hob das BFM die am 30. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; ausserdem sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, als auch jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E-1849/2008 Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. L. Am 1. April 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist am 8. April 2008 geleistet Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-1849/2008 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum E-1849/2008 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit E-1849/2008 Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak im vorliegenden Fall gemäss dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid rechtmässig sei, weil beim Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von den kurdischen Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Weiter seien auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Dohuk geboren und hätte seinen letzten Wohnsitz dort gehabt. In dieser Provinz würden zudem noch verschiedene Familienangehörige leben. Somit verfüge der Beschwerdeführer auch über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase hilfreich sein würde. Weiter sei er ein junger und gesunder Mann, womit es ihm gelingen sollte, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Aufgrund der Flugverbindung von Europa über Jordanien in den Nordirak sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer sei anfangs Januar 2005 in die Schweiz geflüchtet, weil er die Rache des KPD- Führers X_______ gefürchtet habe, der heute an einflussreicher Stelle in der Regierung sitze, da er diesen wegen eines illegalen Waffengeschäfts bei dessen Vorgesetzten denunziert habe. Entgegen der Auffassung des BFM seien diese Aussagen für die damalige Zeit glaubhaft und für die Verhältnisse im Nordirak typisch. Wie der E-1849/2008 Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren habe, werde er nach wie vor gesucht; würde man ihn ergreifen, so käme er 10 bis 15 Jahre ins Gefängnis. Zu Unrecht habe man dem Beschwerdeführer damals die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Er habe in der Folge denn auch eine Beschwerde bei der ARK eingereicht, diese aber aufgrund der erfolgten vorläufigen Aufnahme zurückgezogen, da er davon ausgegangen sei, sein Aufenthalt in der Schweiz sei nun definitiv gestattet. Bezüglich der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei obgenannten Provinzen widerspreche die Auffassung des BFM der gegenwärtigen Situation, welche insbesondere im Grenzgebiet zur Türkei durchaus von allgemeiner Gewalt geprägt sei. Dies gelte auch für den Ort (...), wo die Familie des Beschwerdeführers wohne und der nahe an der türkischen Grenze liege. Die Lage in den nordirakischen Provinzen sei daher derart unsicher, dass die Voraussetzungen für eine geordnete Rückkehr in der Schweiz vorläufig aufgenommener Nordiraker nach wie vor nicht gegeben sei. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblich zu Unrecht aberkannten Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht gehört werden können. Aufgrund dessen, dass er seine Beschwerde vom 11. April 2005 gegen den Entscheid des BFM vom 10. März 2005 zurückgezogen hat, sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Neue substanzielle Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten, gehen aus der Beschwerde vom 18. März 2008 nicht hervor. Die Behauptung, er sei aufgrund der Wiedererwägung der Vorinstanz davon ausgegangen, nun definitiv in der Schweiz bleiben zu können, kann nicht geglaubt werden. Einerseits ist dem Schreiben des BFM vom 30. Januar 2006 eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bloss vorläufig, vorerst für eine Dauer von zwölf Monaten, aufgenommen werde. Andererseits war er bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, so dass ein Irrtum sehr unwahrscheinlich erscheint. 5.2 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss E-1849/2008 Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG- Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im Nordirak also nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der in der Provinz Dohuk sowohl geboren wurde und dort auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Seine Verwandten leben mehrheitlich nach wie vor in (...), womit er bei einer Rückkehr auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Des Weiteren kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. 5.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über die notwendigen Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts E-1849/2008 der vom Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-1849/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 12