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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2017 E-1845/2014

March 9, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,465 words·~17 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1845/2014

Urteil v o m 9 . März 2017

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Adam Arend, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (…).

E-1845/2014 Sachverhalt: A. Mit schriftlicher Eingabe vom (...). Februar 2012 an das SEM suchte die in der Schweiz als anerkannter Flüchtling wohnhafte (…) für die sich zu diesem Zeitpunkt (…) aufhaltende Beschwerdeführerin und ihre Mutter ([…] E-1843/2014) um Asyl aus dem Ausland nach. Am 1. März 2012 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Für die Begründung des Asylgesuchs aus dem Ausland wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im (…) Richtung Sudan, wo sie sich mit ihrer etwa einen Monat später ausgereisten Mutter traf. Nach einem längeren Aufenthalt im Sudan und nach erteilter Einreisebewilligung gelangte sie zusammen mit ihrer Mutter am (…) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am (...). Mai 2012 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Mai 2012 erfolgte die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 21. Februar 2014 die Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als ethnische (…) Glaubens in C._______ geboren. Als kleines Mädchen sei sie mit ihren Eltern nach Eritrea gezogen, wo sie die Schule bis zur (…). Klasse besucht habe. In Eritrea sei der Militärdienst Pflicht, und als sie aufgefordert worden sei, sich bereitzuhalten, um nach D._______ zu gehen, habe sie Angst bekommen. Sie habe von vielen Leuten, auch von ihrem Freund, gehört, dass es in D._______ besonders für Mädchen sehr schwierig und unerträglich sei. Da sie keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe sie im Wissen darum, dass man in der Regel nach dem Abschluss des (...). Schuljahres zum Militärdienst aufgeboten werde, die (...). Klasse vorzeitig abgebrochen. Kurze Zeit später sei sie illegal in den Sudan ausgereist. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit am 6. März 2014 eröffneter Verfügung vom 4. März 2014 stellte das

E-1845/2014 SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme daure ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2014 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im materieller Hinsicht unter Aufhebung der Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs dieser Verfügung die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter und den Beizug der Akten (…), denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Des Weiteren beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 14. März 2014, eine Substitutionsvollmacht gleichen Datums von Rechtsanwalt (…) an ihren Rechtsvertreter und eine Mittellosigkeitserklärung des (…) vom 2. April 2014 einreichen. E. E.a Am 8. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 wies die Instruktionsrichterin mit entsprechender Begründung die Gesuche um Beizug der Akten der (…), um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG ab und

E-1845/2014 forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. Des Weiteren hielt sie fest, das Verfahren werde aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe mit demjenigen der Mutter der Beschwerdeführerin, (...) (E-1843/2014), koordiniert behandelt. F. F.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (per Telefax und per Post) beantragte der Rechtsvertreter die (sinngemässe) wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 und erneuerte seine in der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge. F.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 ab und hielt fest, diese behalte in sämtlichen Dispositivpunkten sowohl hinsichtlich der Anordnungen als auch der Rechtsfolgen ihre Gültigkeit. G. Am 10. Mai 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1845/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und sie aus der Schweiz weggewiesen (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-1845/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, einerseits vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Refraktion den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere habe sie sehr vage, unsubstanziierte und teils auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie bei der BzP zunächst angegeben, sie sei aufgefordert worden, sich für D._______ bereit zu halten. Ihre weiteren Ausführungen und Antworten auf konkrete Fragen seien häufig ausweichend gewesen, so sei sie auf die Frage, ob sie ein konkretes Aufgebot erhalten habe, mehrmals ausgewichen und habe angegeben, es sei klar, dass man nach D._______ gehen müsse, wenn man die (...). Klasse absolviert habe. Aus ihren Äusserungen sei bis zum Schluss der BzP nicht eindeutig hervorgegangen, ob sie nun ein Aufgebot erhalten habe oder nicht. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen habe sie dann explizit zu Protokoll gegeben, sie sei nie aufgefordert worden, einzurücken, womit sie ihrer ersten Aussage bei der BzP klar widersprochen habe. Konfrontiert mit den Aussagen ihrer Mutter, die ihrerseits geltend gemacht habe, ihre Tochter sei aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten, seien ihre Vorbringen erneut äussert vage und ausweichend geworden. So habe sie ausgesagt, es könne sein, dass ihr ihre Mutter nichts von den konkreten Aufforderungen erzählt habe, um sie nicht zu beunruhigen. Angesichts dieser nicht hinreichend begründeten und widersprüchlichen Angaben könne der Beschwerdeführerin die – zumindest stellenweise – geltend gemachte Refraktion nicht geglaubt werden. Andererseits sei aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54

E-1845/2014 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG würden. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise entstanden. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, aber von der Asylgewährung auszuschliessen. Da ihr Asylgesuch abgelehnt werde, sei sie grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung zur Anwendung gelange. Deshalb erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimat- respektive Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei. Die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. 5.2 In der Beschwerde wurde unter Verweis auf Berichte der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom März 2007 sowie September 2011 und des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) vom 20. April 2011 sowie vom 20. März 2014 entgegnet, gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 2006 Nrn. 3 und 29 sei jeglicher Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden asylrelevant, aus dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Dabei müsse der Begriff des konkreten Kontaktes relativ offen gehandhabt werden, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie sich für D._______ habe bereithalten müssen. Der von ihr angegebene Fluchtzeitpunkt – kurz vor Abschluss der (...). Klasse – und die vorliegende Länderinformation liessen ihre Aussage als glaubhaft erscheinen. Weil das (…) Schuljahr für alle Schüler obligatorisch sei, sei nicht weiter von Belang, wie oft genau die Soldaten bei der Mutter (...) vorbeigekommen seien, um sich nach der Beschwerdeführerin zu erkundigen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Die ganze Familie befinde sich zurzeit im Exil, der Vater (…) und (…) sowie die Mutter in der Schweiz. Bei einer Rückkehr müsste sie mit einer Verhaftung und Verhören zum Verbleib und zu den Aktivitäten ihrer Familienmitglieder rechnen. Sie dürfte besonders hart bestraft werden, weil ihre gesamte Familie das Land verlassen habe, um vor dem Militärdienst und der Diktatur zu fliehen. Die vorliegende Länderinformation der SFH (Eritrea

E-1845/2014 Update vom März 2007) zeige auf, dass bereits auch Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern mit Verfolgungshandlungen seitens der eritreischen Behörden rechnen müssten. Das UNHCR bestätige zudem in seinen Richtlinien zu eritreischen asylsuchenden Personen, dass die eritreischen Behörden seit 2005 auch gegen Familienmitglieder von Dienstverweigerern und Deserteuren vorgehen würden und es dabei zu Verhaftungen und auch zu Zwangsrekrutierungen des Familienangehörigen an Stelle der geflüchteten Person komme. Die Beschwerdeführerin habe nachweisen können respektive zumindest glaubhaft gemacht, dass sie in Eritrea aufgrund ihrer Refraktion, Ihrer illegalen Ausreise und der Reflexverfolgung gefährdet sei, ernsthafte Nachteile zu erleiden. Somit erfülle sie, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt habe, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihr mangels Vorhandenseins von Ausschlussgründen und angesichts der Tatsache, dass die Fluchtgründe unabhängig von den eigenen subjektiven Nachfluchtgründen bestünden und objektiver Ursache seien, Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Gemäss langjähriger Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden ist, und es reicht nicht aus, wenn sie im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein solcher Kontakt ist dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden und desertiert ist. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden soll. Gemäss Rechtsprechung werden Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, zumindest theoretisch nicht bestraft. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst dispensieren zu lassen, verwiesen. Die Dienstpflicht für den aktiven National Service besteht für Frauen nur noch bis zu einem Alter von 27 Jahren, wobei sie bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee bleiben und jederzeit aufgeboten werden können (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3 E. 4, zudem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2).

E-1845/2014 6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftma-chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Kontaktaufnahme der eritreischen Behörden mit ihr zwecks Einberufung zum Militärdienst widersprüchlich, vage und ausweichend ausgefallen. Insbesondere hat sie bei der BzP geltend gemacht, sie habe Angst bekommen, als sie aufgefordert worden sei, sich bereit zu halten, um nach D._______ zu gehen. Auf die Nachfrage, wann sie aufgefordert sei, nach D._______ zu gehen, führte die Beschwerdeführerin zuerst an, in der Regel müsse man nach dem Abschluss der (...). Klasse nach D._______ gehen, sie habe die (...). Klasse abgebrochen und sich dann entschieden, das Land zu verlassen. Auch nachdem diese Frage wiederholt wurde, wich sie aus und führte an, es stehe ausser Frage, wenn man mit der Schule fertig sei, das wisse jeder, müsse man nach D._______ gehen. Zudem war sie nicht imstande, die weiteren Frage zu beantworten, ob sie richtig verstanden worden sei, dass es kein konkretes Aufgebot gegeben habe, und in welcher Form sie aufgefordert worden sei, nach D._______ zu gehen. Stattdessen wich sie wiederum aus und begnügte sich damit, auszusagen, es sei schon klar gewesen, dass sie sich nach D._______ hätten begeben müssen, man bekomme die Aufforderung, wenn man nicht nach D._______ gehe, und es sei klar, wenn man die (...). Klasse absolviert habe, müsse man nach D._______ gegen (Akten SEM B15/10 S. 6 f.).

E-1845/2014 Angesichts dieser Aussagen ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden im Hinblick auf den Militärdienst Kontakt zur Beschwerdeführerin aufnahmen. Dafür spricht auch, dass sie auf den Hinweis bei der BzP, ihre Mutter habe vorhin in ihrer Befragung ausgesagt, nach Abbruch der Schule sei ein Soldat respektive seien Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und habe respektive hätten ihre Tochter persönlich und mündlich informiert, sich für D._______ bereit zu halten, antwortete, ihre Mutter sei eine ältere Frau, sie sage heute etwas und vergesse es morgen (B15/10 S. 7). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung ausdrücklich verneinte, jemals aufgefordert worden zu sein, sich bereit zu halten, um nach D._______ zu gehen. Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der BzP und derjenigen ihrer Mutter antwortete sie nämlich, sie sei ja Schülerin gewesen, sie sei nicht aufgefordert worden, einzurücken, wenn sie die (...). Klasse abgeschlossen hätte, wäre sie eingezogen worden, vielleicht wäre sie aufgefordert worden, wenn sie die Wohnung verlassen und nach draussen gegangen wäre, ihre Mutter habe vielleicht das damit gemeint, dass sie dann aufgefordert worden wäre (B28/8 S. 4). 6.4 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachens eines Kontakts zu den eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt hat. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit (…) und der Vorbringen zum Auslandverfahren kann vollumfänglich auf die Ausführungen in den Zwischenverfügungen vom 29. April 2014 und vom 8. Mai 2014 verwiesen werden. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1845/2014 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 wurden die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG abgewiesen. Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind durch den am 10. Mai 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1845/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 10. Mai 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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