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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2026 E-1844/2026

May 7, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,073 words·~20 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1844/2026

Urteil v o m 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026 / N (…).

E-1844/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Das SEM hörte ihn am 21. Oktober 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an und teilte die Behandlung seines Asylgesuchs am 14. November 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde, türkischer Staatsangehöriger und in B._______ in der C._______ geboren. Im frühen Kindesalter sei er mit seiner Familie in die Türkei zurückgekehrt, wo er in der Stadt D._______ der türkischen Provinz E._______ aufgewachsen sei. Er habe die Primarschule in D._______ besucht und die Sekundar- und Gymnasialstufe in F._______ absolviert. Anschliessend habe er im Jahre 2017 ein Studium der (…) an der Universität G._______ in H._______ begonnen. Er sei Mitglied der Parteien HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und TKP (Türkiye Komünist Partisi) und deren Jugendflügel gewesen. Während den Wahlen habe er jeweils an Standaktionen teilgenommen, Plakate aufgehängt und Broschüren verteilt. Er habe nie für ein politisches Amt kandidiert. An seiner Universität habe es viele Mitglieder der MHP beziehungsweise der AKP unter den Studenten und den Schulbehörden gegeben. Aus diesem Grund habe er verschiedene Diskriminierungen erlitten. So habe unter anderem sein Lehrer sich negativ über Kurden geäussert und ihm gedroht. Weiter habe das universitäre Sicherheitspersonal ihm verboten, Musik abzuspielen und er habe ungerechtfertigt schlechte Noten erhalten und sich nicht darüber beschweren dürfen. Als Kurde sei er an der Universität oft kontrolliert worden und habe an seiner Fakultät die Kantine nicht besuchen dürfen. Im Jahr 2018 habe er Parolen für die HDP skandiert und sei dafür eine Woche lang von der Universität suspendiert worden. Gleichsam sei er regelmässig bei Besuchen des alevitischen Gebetshauses Cem in seinem Heimatdorf durch Polizeibeamte kontrolliert worden. Er habe in den sozialen Medien verschiedene staatskritische Beiträge verfasst, weshalb er von rechtsradikalen Personen bedroht und sein Twitter-Account gesperrt worden sei. Im Jahre (…) habe er sein Studium erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er in H._______ als Verantwortlicher für (…) einer (…) gearbeitet. Seit

E-1844/2026 seiner Studienzeit habe er in H._______ in einem Haus, das seiner Familie gehört, gewohnt. Im Jahre (…) habe er in der Türkei B._______ als seinen Geburtsort registrieren lassen wollen, dieses Gesuch sei von den türkischen Behörden abgelehnt worden. Der Amtsleiter habe mit ihm gesprochen, als ob er ein Landesverräter sei. Im Jahr 2023 habe er für die TKP an einer Standaktion in H._______ teilgenommen und Broschüren gegen Ungerechtigkeit und Unterdrückung der Kurden verteilt. Dabei sei er von der Polizei mitgenommen und auf den Sicherheitsposten H._______ gebracht worden, wo er geschlagen und in den Keller gebracht worden seien, nachdem er das Vorgehen der Polizeibeamten als faschistisch beschimpft habe. Am nächsten Morgen sei er wieder freigelassen worden, ein Untersuchungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Am 1. Mai 2024 habe er mit Flaggen der HDP und Kurdistans an den Feierlichkeiten zum 1. Mai teilgenommen. Er und weitere Teilnehmer seien von der Polizei mitgenommen und bis zum Ende der Feierlichkeiten auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Danach sei er ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden. Am (…) hätten er und weitere Personen in I._______ eine bewilligte Standaktion abgehalten. Plötzlich seien etwa zehn rechtsradikale Anhänger der MHP beziehungsweise der AKP aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, ihren Stand aufzulösen. Diese Personen hätten ihn angegriffen und geschlagen und seien anschliessend geflohen. Er selbst sei an der Nase und im Wangenbereich verletzt worden und habe sich anschliessend im Spital behandeln lassen. Später habe ein Kollege von ihm Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Angreifer erstattet, diese habe den Fall jedoch eingestellt, da viele der Personen nicht hätten identifiziert werden können. Als er (der Beschwerdeführer) und sein Kollege sich an die Polizei gewendet hätten, habe diese sie nicht unterstützt und ihnen gar gedroht. Am (…) sei er von einer unbekannten Person angerufen worden. Diese habe ihn beschimpft und ihm gesagt, er solle die Regierung nicht mehr kritisieren und keine Plakate mehr aufhängen. Er gehe davon aus, dass der Drohanrufer mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe diese Person bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, welche Ermittlungen eingeleitet habe. Nach diesem Vorfall habe er Angst bekommen und fortan in einem anderen Haus in H._______ gelebt. In seiner Abwesenheit sei die Polizei zu seinem Haus in H._______ gegangen und habe dieses durchsucht. Die Polizei habe seinem Onkel gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich auf dem Polizeiposten melden. Am (…) sei bei seiner Familie zuhause eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft eingegangen, wonach er in Zusammenhang mit Pressedelikten vorgeladen werde. Einem Freund seines Vaters zufolge, der

E-1844/2026 Anwalt sei, wolle die Staatsanwaltschaft ihn in Untersuchungshaft nehmen. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, aus der Türkei auszureisen. Fünf Tage später, am (…), sei er von H._______ nach J._______ und von dort in einem LKW illegal weiter bis in die Schweiz gereist, wo er am 4. Oktober 2024 ein Asylgesuch einreichte. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass die Behörden sich bei seiner Familie in der Türkei nach ihm erkundigt hätten und ein Vorführbefehl gegen ihn vorliege. Grund dafür seien Pressedelikte. Er vermute einen Zusammenhang zu einem Interview, welches er im (…) dem Sender (…) gegeben und worin er die Regierung offen kritisiert habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er dem SEM eine Fotokopie seines türkischen Führerscheins sowie zum Nachweis seiner Asylvorbringen diverse Beweismittel, unter anderem türkische Justizdokumente, zu den Akten (Auflistung in Ziff. I/3 der angefochtenen Verfügung). Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung die Asylakten seines in der Schweiz lebenden Cousins. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. Oktober 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 erklärte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM die Niederlegung des Mandats. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. April 2026 erhob der Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 12. März 2026 (Posteingang am 13. März 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

E-1844/2026 Der Beschwerde beigelegt waren «aktuelle UYAP-Auszüge mit nachvollziehbarem Abfrageverlauf (Screenshots) als Sammelbeilage inklusive vorläufiger, automatisierter Übersetzungen», ein Schreiben der Rechtsanwältin K._______ vom 10. März 2026, ein Zwischenzeugnis L._______ vom 24. Februar 2026, ein Bericht des SRF vom 4. Dezember «Von der Schweiz abgewiesen – in der Türkei inhaftiert» sowie ein Schreiben der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Demokratischen Juristinnen und Juristen (DJS) vom 14. Oktober 2025. Mit Eingabe vom 16. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine deutsche Übersetzung des Schreibens von Rechtsanwältin K._______ vom 10. März 2026 nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten, welcher am 13. April 2026 geleistet wurde. H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. April 2026 bekräftigte der Beschwerdeführer, er werde in der Türkei politisch verfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-1844/2026 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch

E-1844/2026 von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Zudem sind aus den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Eventualabtrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen, wie folgt: Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile in Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu befürchten. Zudem verfüge er aufgrund seines Engagements lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil. Auch seinen geschilderten erlebten Diskriminierungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Kurde fehle es an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe sei er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er sich deswegen auch an seine heimatlichen Behörden in der Türkei wenden könne. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise im Wesentlichen vor, er erfülle das von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierte Gefährdungsprofil und habe in der Türkei asylrelevante Verfolgung in Form von Folter und langjähriger, politisch motivierter Haft unter unmenschlichen Bedingungen zu befürchten. Dies gelte bereits aufgrund seiner eigenen umfangreichen politischen Tätigkeit und Exponierung und der deshalb eingeleiteten Strafverfahren und werde verschärft durch drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Cousins. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei in Gutheissung der Beschwerde in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann mit nachfolgenden, sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Hervorhebungen und Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II und III).

E-1844/2026 7.2 7.2.1 Aus den vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten türkischen Justizdokumenten geht hervor, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden ist. 7.2.2 Der Beschwerdeführer war zwar Mitglied der Parteien HDP und TKP (BM 4, BM 6) sowie des Jugendflügels der HDP (A17, F67, F69), hat die HDP gewählt und bei diversen Standaktionen der HDP und TKP teilgenommen, Parolen skizziert und Broschüren verteilt. Auch in den sozialen Medien hat er seine politische Meinung verbreitet, sich kritisch über die Politik des türkischen Präsidenten geäussert und etwa erklärt, das politische System sei faschistisch und es gebe keinerlei Gerechtigkeit (BM 3). Bei den letzten Wahlen hat er eigenen Angeben zufolge bei einer Reportage des Senders (…) mitgemacht und sich auch darin kritisch über die türkische Regierung geäussert (A17, F62). Selbst wenn dies zutreffen sollte, so hat es laut dem Beschwerdeführer solche Reportagen während der Wahlen überall in der Türkei gegeben, unter anderem bei ihm «im Quartier» (A17, F61). Beweismittel zu seiner Beteiligung an der Fernsehreportage des Senders (…) reicht er – obwohl bereits von der Vorinstanz dazu aufgefordert – auch auf Beschwerdeebene nicht ein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass – bei Wahrunterstellung – allein die Teilnahme an besagter Fernsehreportage kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person zu begründen vermag. Überdies hat er sich nie für eine Wahl für ein politisches Amt bei der HDP oder der TKP aufstellen lassen und sei auch sonst nie in irgendeiner Art und Weise in exponierter Stellung oder einer bestimmten Funktion für eine der Parteien tätig gewesen (A17, F69 f.). Aufgrund Letzteren kann offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich gesetzlich verwehrt ist, als Wehrdienstverweigerer für ein politischen Amt zu kandidieren, oder ob es sich lediglich um eine nachgeschobene Behauptung handelt (vgl. seine Eingabe vom 15. April 2026). Seine Beiträge in den sozialen Medien erreichten keine beachtliche Anzahl von Personen, erhielten keine Kommentare und lediglich um die 100 Sichtungen (BM 3). Demnach ist der vorinstanzlichen Argumentation beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer sich zwar in einem gewissen Mass politisch engagiert hat, es sich bei ihm jedoch um keine Person in exponierter Stellung handelt, weshalb er lediglich ein niederschwelliges politisches Profil aufweist und zudem strafrechtlich unbescholten ist. 7.2.3 Dem Schreiben der Rechtsanwältin K._______ vom 10. März 2026 ist – bei Echtheitsunterstellung – als Gefälligkeitsschreiben kaum

E-1844/2026 Beweiswert zuzuerkennen. Doch auch bei inhaltlicher Betrachtung kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Besagtem Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt werde, wobei «sich den UYAP-Aufzeichnungen zufolge die betreffende Akte noch im Ermittlungsstadium befinde, weiterhin anhängig sei und der gegen den Verdächtigen erlassene Haftbefehl in Kraft» sei. Jedoch handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl (BM 15 f.), wobei die Vorinstanz die Existenz des Ermittlungsverfahrens im Übrigen auch nicht bestreitet. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der eingereichten Justizdokumente durfte die Vorinstanz die Frage offenlassen, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt (Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6; vgl. auch Urteil des BVGer E-9221/2025 vom 19. Februar 2026 E. 7.6). 7.2.4 Schliesslich ist mangels Bezugs zur konkreten Situation des Beschwerdeführers seine Berufung auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des SRF vom 4. Dezember «Von der Schweiz abgewiesen – in der Türkei inhaftiert» sowie auf das Schreiben der SFH und DJS vom 14. Oktober 2025 unbehilflich. 7.2.5 Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.1) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihm in absehbarer Zukunft Untersuchungshaft droht und er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Folglich hat er aufgrund des von ihm geltend gemachten Strafverfahrens und seines niederschwelligen politischen Profils bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Zusammenhang mit den Schikanen während seiner Zeit an der Universität, dem Fehlverhalten der einzelnen Beamten auf der Behörde zur Änderung seiner Personendaten sowie der Gewaltanwendung durch einzelne Polizeibeamte gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können, weshalb sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-30/2024 vom 20. April 2026 E. 7.3.1).

E-1844/2026 7.4 Betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung ergibt sich Folgendes: Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteil des BVGer vom 24. März 2026 D-4338/2024 E. 5.3 m.w.H.). Aufgrund des festgestellten niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers (E. 7.2.2 oben) und nachdem die Vorinstanz die Akten des Cousins des Beschwerdeführers konsultiert hat (angefochtene Verfügung, Ziff. I/4), sind keine Hinweise für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. 7.5 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren, in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben gemachten Ausführungen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-1844/2026 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen

E-1844/2026 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazi) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 sowie Urteil des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 8.3.2). 9.3.3 Da sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht konkret zum Wegweisungsvollzug äussert und mangels abweichender Hinweise in den Akten hat es mit dem Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug des gut ausgebildeten, gesunden, alleinstehenden und über Arbeitserfahrung verfügenden

E-1844/2026 Beschwerdeführers mit sozial intaktem Beziehungsnetz in der Türkei (angefochtene Verfügung, Ziff. III) sein Bewenden. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1844/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

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