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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2020 E-1842/2018

October 26, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,683 words·~18 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1842/2018

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).

E-1842/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 und der Anhörung vom 8. Dezember 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (…) Ethnie und in Kabul geboren. Von seinem ersten bis zum achten Lebensjahr habe er mit seiner Familie in Pakistan gelebt. Danach sei er nach Kabul zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Im Jahr 2011 habe er an der Universität Kabul ein Studium in (…) begonnen und im Jahr 2014 abgeschlossen. Danach habe er sich nach einer Arbeit umgesehen, was sich aber als schwierig erwiesen habe. Ein Studienkollege namens B._______ habe ihm angeboten, seine Bewerbung bei der Firma C._______, einem Subunternehmen der US-Firma D._______, einzureichen. Die Firma habe Aufträge im Logistik- und im IT- Bereich für das afghanische Verteidigungsministerium ausgeführt. Daraufhin sei ihm eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt und er im (…) 2015 zu einer Einführung bei dieser Firma eingeladen worden. Als er nach dem Einführungstag auf dem Weg zum Fussball gewesen sei, habe derselbe B._______, welcher ihm zuvor noch geholfen habe, seine Bewerbung bei diesem Unternehmen einzureichen, ihn mit einem Auto und in Begleitung von vermummten und bewaffneten Personen angehalten. B._______ habe von ihm verlangt, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten und für diese Informationen über diese Firma liefern müsse, ansonsten er umgebracht würde. B._______ habe ihm erklärt, dass er ihn am nächsten Tag treffen möchte. Daraufhin habe er sich direkt nach Hause begeben und seinen Vater darüber informiert. Dieser habe ihn sofort und ohne zu zögern ausser Haus gebracht und umgehend einen Schlepper mit der Organisation seiner Ausreise beauftragt. Bereits einige Tage später, ungefähr im (…) 2015, habe er einen afghanischen Reisepass erhalten und sei legal von Kabul nach Mashad im Iran geflogen. Von dort sei er illegal in die Türkei gelangt und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Rund ein Jahr nach seiner Ausreise habe ihm sein Bruder im (…) 2016 mitgeteilt, dass die Taliban nun nachträglich noch einen Drohbrief bei ihnen zuhause hinterlassen hätten. Das Original des Drohbriefs sei ihm per Post in die Schweiz gesandt worden. Zudem habe er erfahren, dass Leute von B._______ sich regelmässig zuhause nach ihm erkundigen würden. Sein Vater sei im (…) 2016 an einer Krankheit gestorben.

E-1842/2018 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, Kopien diverser Dokumente über seine schulische und universitäre Ausbildung, eine Kopie einer Bestätigung für einen Kurs in Logistik bei der Firma «D._______» vom (…) 2015, ein Drohschreiben der Taliban im Original sowie zwei Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 – eröffnet am 27. Februar 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5) sowie die Einziehung der als gefälscht erkannten Dokumente an (Dispositivziffer 6). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte einen Visumsantrag zugunsten seines Bruders vom (…) 2016 inklusive entsprechendem Empfehlungsschreiben sowie eines Visums vom (…) 2016, eine Passkopie seiner Mutter inklusive Ausreisestempel und Visum, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. November 2016 sowie einen Arztbericht vom (…) November 2017 ins Recht. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewäh-

E-1842/2018 rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. E. Mit ergänzender Eingabe vom 6. November 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder habe Afghanistan aus Sicherheitsgründen nun ebenfalls verlassen und befinde sich in Pakistan, wo er weiter auf die Erteilung des USA-Visums warte. Damit würde er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr auf ein familiäres Netz stützen können. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er weitere Beweismittel (Passkopien seines Bruders inkl. Stempel und Visum sowie eine Kopie seines aktuellen Studentenausweises der […] Fachhochschule) zu den Akten. F. Mit weiterer Eingabe vom 26. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder zwischenzeitlich ein USA-Visum erhalten habe und von Kabul über Dubai in die USA ausgereist sei. Damit seien keine begünstigenden Faktoren mehr gegeben, welche ausnahmsweise für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sprechen könnten. Als Beweismittel reichte er Passkopien seines Bruders inklusive Visum mit Ausund Einreisestempeln zu den Akten. G. Eine Verfahrensstandanfrage vom 17. Januar 2020 wurde vom neu zuständigen Instruktionsrichter mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantwortet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über den aus organisatorischen Gründen zwischenzeitlich erfolgten Wechsel der Verfahrensleitung informiert. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 30. September 2020 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an.

E-1842/2018 J. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 informierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht über die gleichentags verfügte teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hielt sie fest, dass die Beschwerdeschrift bezüglich der Flüchtlingseigenschaft keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1842/2018 3. Mit neuem Asylentscheid der Vorinstanz vom 30. September 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde vom 27. März 2018 hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Aufnahme (Rechtsbegehren Nr. 4) gegenstandslos geworden. Ein Rechtsschutzinteresse besteht allerdings weiterhin an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und der Gewährung von Asyl, weshalb sich die nachfolgende Prüfung auf diese Punkte beschränkt. 4. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Eine Kopie wird diesem Urteil beigelegt. 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E- 8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Eine solche Ausgangslage liegt aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten teilweisen Widererwägung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme und der damit einhergehenden Reduktion der Rechtssache auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-1842/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und deren Asylrelevanz daher nicht geprüft werden müsse. Aus seinen Aussagen zur angeblichen Bedrohung durch B._______ und die Taliban ergäben sich diverse Ungereimtheiten. An der Anhörung habe er diesbezüglich geltend gemacht, B._______ sei am Tag nachdem er ihn angehalten habe, bei ihm zuhause aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Diesen wichtigen Sachverhalt habe er an der BzP gar nicht erst erwähnt, weshalb dieses Ereignis als nachgeschoben zu werten und nicht glaubhaft sei. Sodann sei es zu Widersprüchen gekommen. An der BzP habe er ausgeführt, B._______ habe ihn nach einem Einführungstag bei der Firma auf dem Weg zum Fussball angehalten. Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, dies sei erst am letzten Tag der einwöchigen Einführungsphase geschehen. Weiter habe er an der BzP ausgesagt, dass er einige Tage nach dem Vorstellungsgespräch telefonisch darüber informiert worden sei, wann er zum Einführungstag kommen müsse und dass ihn sein Kollege B._______ bereits in dieser Phase bedroht habe. Im Widerspruch dazu habe er an der Anhörung ausgeführt, die erste Drohung sei am Abend, als B._______ ihn angehalten

E-1842/2018 habe, erfolgt. Weiter habe er gemäss BzP angegeben, von B._______ sowie drei bis vier weiteren Personen angehalten worden zu sein. Diesbezüglich habe er an der Anhörung geltend gemacht, neben B._______ seien bloss zwei andere Personen beim Vorfall dabei gewesen. Zum angeblichen Drohbrief der Taliban hielt das SEM fest, dass solchen Briefen grundsätzlich kaum Beweiswert zukomme, da diese keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen. Diese würden in grossem Stil gefälscht und an flüchtende Personen verkauft. Deshalb seien solche Briefe kaum je geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Betreffend die von ihm eingereichten Drohbriefe sei festzuhalten, dass es erstaunlich sei, wenn sich die Taliban im Briefkopf auf die «Islamische Republik Afghanistan» – den offiziellen Namen Afghanistans – beriefen. Dass die Taliban in einem echten Drohbrief den offiziellen Staatsnamen verwenden würden sei praktisch auszuschliessen, zumal sie sich ja gerade vom afghanischen Staat abgrenzen wollten. Es sei weiter auch nicht einsichtig, weshalb B._______ und die Taliban ihm einen solchen Drohbrief erst rund ein Jahr nach seinem Verschwinden beziehungsweise seiner Ausreise hätten zustellen sollen. Das Dokument sei daher als mutmasslich gefälscht zu erachten und somit nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Es sei sodann auch nicht glaubhaft, dass nach seiner Ausreise regelmässig bei ihm zuhause nach ihm gefragt worden sei. 7.2 Die vom SEM festgestellten widersprüchlichen Aussagen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf zurück, dass er bei der BzP vom Dolmetscher angehalten worden sei, sich kurz zu halten. Die Aussagen, welche er an der Anhörung gemacht habe, entsprächen den Tatsachen. Entgegen der Vorinstanz seien gemäss Schnellrecherche der SFH vom 14. November 2016 Drohbriefe der Taliban verbreitet. Im Lichte der Einschätzungen des Hochkommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiterer internationaler Organisationen zur Situation in Afghanistan seien seine Vorbringen plausibel. Mit seiner Vorgeschichte (Anstellung bei einem für eine US-amerikanische Firma arbeitenden Sub-Unternehmen; bereits einmal von den Taliban zur Zusammenarbeit gezwungen) und als Bruder eines Mitarbeiters der US-Streitkräfte sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer von asylrelevanter Verfolgung durch regierungsfeindliche Kreise wie die Taliban würde – insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.

E-1842/2018 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz im Asylpunkt mit seiner Beschwerdeeingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Überzeugendes zu entgegnen, zumal sie sich mit den vom SEM festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden. 8.2 Die vom SEM zu Recht festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten zwischen der BzP und der Anhörung lassen sich vom Beschwerdeführer nicht einfach mit dem pauschalen Einwand entkräften, er sei anlässlich der BzP vom Dolmetscher angehalten worden, sich kurz zu fassen. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er aufgrund einer Bemerkung des Dolmetschers hiernach nicht alle wichtigen Ereignisse – wie etwa, dass B._______ am darauffolgenden Tag zuhause nach ihm gesucht habe – erwähnt hätte, erklärt dies aber nicht die weiteren Widersprüche zu Sachverhaltselementen, die in beiden Befragungen zur Sprache gekommen waren. Diesbezüglich sind insbesondere die deutlich widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Drohung durch B._______ hervorzuheben. An der BzP führte er diesbezüglich aus, bereits nach dem ersten Einführungstag von B._______ und drei bis vier weiteren Männern angehalten, zur Zusammenarbeit aufgefordert und bedroht worden zu sein. Zudem gab er an, bereits in der Zeit zwischen dem Vorstellungsgespräch und der telefonischen Einladung zum Einführungstag von B._______ bedroht worden zu sein. Ausserdem habe er schon vor den Ereignissen am Einführungstag von einer Verbindung seines Kollegen mit den Taliban gewusst (vgl. vorinstanzliche Akten A4, Ziff. 7.01). In Widerspruch hierzu gab er an der Anhörung zu Protokoll, nach einem einwöchigen Einführungstraining der Firma am letzten Trainingstag von B._______ und bloss zwei anderen Personen angehalten worden zu sein. Erst jetzt habe ihm B._______ gesagt wer er wirklich sei und habe ihm eröffnet, Taliban zu sei. Hierbei habe er ihn nun erstmals bedroht (vgl. A10, F35, F61). B._______ habe vor diesem Ereignis nie direkt gesagt, dass er die Taliban unterstützen würde. B._______ habe ihn zuvor nie bedroht und lediglich darüber diskutiert (vgl. A10, F61). Zudem habe ihn B._______ während der Trainingswoche mehrmals angerufen und ihm Fragen diesbezüglich gestellt (vgl. A10, F35).

E-1842/2018 Diese gewichtigen, das Kerngeschehen betreffende Widersprüche hat er aufgrund des Ausgeführten weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Im Übrigen sind seine Aussagen zum angeblich einwöchigen Einführungskurs äusserst substanzarm ausgefallen. Er war zwar in der Lage, einzelne Angaben hierzu zu machen; der Inhalt des Kurses blieb aber im Dunkeln. Er beschränkte sich darauf zu erläutern, dass man ihnen die Unternehmensregeln erklärt habe, in welchen Provinzen und Bereichen die Firma Projekte habe und dass man über IT, ihre Sicherheit und Computerprojekte gesprochen habe (vgl. A10, F46 ff.). Angesichts des Bildungsgrades des Beschwerdeführers sowie der Dauer des immerhin einwöchigen Trainings wären deutlich ausführlichere Angaben zum Inhalt des Kurses und der Arbeit, auf welche man ihn vorbereitet habe, zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer reichte eine (abfotografierte) Kursbestätigung zu den Akten. Da diese jedoch nicht im Original vorliegt kommt ihr ein bloss geringer Beweiswert zu. Der in den Akten liegende angebliche Drohbrief der Taliban ist angesichts der vorstehenden Erwägungen offensichtlich nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal derartige Dokumente – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Im Übrigen merkte das SEM zu Recht an, dass augenscheinlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban ihm einen solchen Drohbrief erst rund ein Jahr nach seinem Verschwinden beziehungsweise seiner Ausreise hätten zustellen sollen (vgl. A10, F51 ff.). Die in dem angeblichen Drohbrief enthaltene Aufforderung, seine Arbeit bei dem ausländischen Arbeitgeber sofort aufzugeben, ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt Afghanistan bereits rund ein Jahr zuvor verlassen hat, als wenig lebensnah einzustufen. Dies gilt umso mehr, als dass sich der Kontakt des Beschwerdeführers zu den Taliban einzig auf die Person seines Freundes B._______ beschränkt und diesem zum Zeitpunkt der angeblichen Abgabe des Drohbriefes seit langem bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer schon längstens ausgereist ist beziehungsweise gar nicht mehr bei dem betroffenen Unternehmen tätig war. Letztlich erweisen sich bei näherer Betrachtung auch die angeblich durch den Freund B._______ des Beschwerdeführers ausgehenden Drohungen und Aufforderungen zur Kooperation mit den Taliban als wenig lebensnah. Nach den Angaben des Beschwerdeführers war es zuvor genau dieser Freund B._______, der ihm überhaupt erst aufgrund dessen Beziehungen

E-1842/2018 ermöglich hat eine Tätigkeit bei der Firma D._______ respektive deren Sub-Unternehmen aufzunehmen. Es erscheint daher wenig nachvollziehbar, dass es einerseits diesem gut vernetzten Freund B._______ aufgrund seines Beziehungsnetzes problemlos möglich gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer direkt eine Anstellung bei diesem Unternehmen zu verschaffen, andererseits dieser gut vernetzte Freund aber auf Betriebsinformationen des Beschwerdeführers angewiesen sein sollte, der zum Zeitpunkt der angeblichen Bedrohung durch B._______ bloss einen simplen Einführungskurs begonnen hat, in dem er nur über ganz allgemeine Unternehmensprinzipien informiert worden sein soll. 8.3 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ferner besteht auch kein Grund zu der Annahme, dem Beschwerdeführer könnten bei einer – im Lichte der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme ohnehin bloss theoretischen – Rückkehr in sein Heimatland wegen seines – mittlerweile ohnehin ausgereisten – Bruders asylrelevante Nachteile drohen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 30. September 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1842/2018 sowie vollständig feststellt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13. 13.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. 13.2 Das SEM hat seine Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung gezogen. In diesem (praxisgemäss hälftigen) Umfang steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Kostennote vom 11. September 2020 wies die Rechtsbeiständin einen Gesamtaufwand von 14.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 92.20 aus. Für das Verfassen der knapp achtseitigen Beschwerde – wobei die effektive Begründung auf lediglich rund vier Seiten Platz fand – machte die Rechtsbeiständin einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden geltend. Angesichts dessen, dass sich die effektive (relativ allgemein gehaltene) Beschwerdebegründung auf lediglich knapp vier Seiten beschränkt (eine Seite besteht aus dem Deckblatt, eine Seite aus der Wiedergabe der Prozessgeschichte und des Sachverhalts) ist dieser Aufwand um die Hälfte zu kürzen. Der zu berücksichtigende Aufwand beläuft sich dadurch auf insgesamt 10.5 Stunden. 13.3 Die amtliche Rechtsbeiständin machte für die Parteientschädigung einen Stundenansatz von Fr. 250.–, für das Honorar einen solchen von Fr. 200.– geltend. Aufgrund des hälftigen Obsiegens (resp. hälftigen Unterliegens) des Beschwerdeführers kann der Einfachheit halber ein gemittelter Stundenansatz von Fr. 225.– als Berechnungsgrundlage angewendet werden. Demgemäss ist die hälftige Parteientschädigung auf insgesamt

E-1842/2018 (aufgerundet) Fr. 1'321.90 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. 13.4 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin in gleicher Höhe ist ihr durch die Gerichtskasse zu vergüten.

E-1842/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das hälftige Honorar der Rechtsbeiständin, insgesamt Fr. 1'321.90 ausmachend, wird dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 4. Die zweite Hälfte des Honorars in Höhe von Fr. 1'321.90 wird der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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