Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1833/2011 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien; Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (…).
E-1833/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. August 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags unter dem Namen A._______, geboren am (…), um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 5. August 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe aufgrund von Morddrohungen durch Islamisten sein [Geschäft] schliessen und daher (…) aus Somalia flüchten müssen, dass er eigenen Angaben zufolge über Äthiopien, den Sudan und Lybien nach Italien gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. September 2010 mitteilten, der Beschwerdeführer sei unter dem Namen C._______, geboren am (…), in Italien als Flüchtling anerkannt worden, dass die zuständige italienische Behörde am 25. Januar 2011 einem Gesuch des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich entsprochen hat (A 21/3), dass das BFM am 9. März 2011 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, dass er dabei im Wesentlichen bestätigte, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein, dass er weiter aussagte, dass er dort etwa sechs Monate lang in einem Camp gelebt habe, dieses aber habe verlassen müssen, nachdem ihm ein Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei, und er keine Hilfe und Unterstützung mehr erhalten habe, dass er unter anderem in einer Kirche und auf der Strasse habe schlafen müssen und lediglich gelegentlich das Haus einer alten Dame für 10 Euro habe putzen können, sonst aber keine Arbeit gehabt habe, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet am 22. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
E-1833/2011 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 15. September 2010 festgehalten habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen in Italien anerkannten Flüchtling handle, dass Italien sich am 25. Januar 2011 bereit erklärt habe, ihn wieder aufzunehmen, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen lebten, zu denen er enge Beziehungen habe, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in Italien dort asylrechtlichen Schutz geniesse, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien keine relevanten Gründe geltend mache und sinngemäss angegeben habe, dass er bei einer Rückkehr nach Italien wieder dasselbe Leben führen würde und lieber nach Somalia zurückkehren würde, dass die italienischen Behörden und andere Hilfsorganisation ihm als Flüchtling sicherlich weiter helfen würden, dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
E-1833/2011 dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er seiner Beschwerde einen Bericht des Fördervereins Pro Asyl vom 28. Februar 2011 beilegte, der die Situation von Asylsuchenden, abgewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlingen mit oder ohne Asylgewährung in Italien dokumentiert, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-1833/2011 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, in Italien würde er im Elend leben und Italien sei aufgrund des Migrantenstromes aus Tunesien überfordert, dass er daher darum ersuche, in der Schweiz aufgenommen zu werden, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der vorangegangene mehrmonatige und legale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nicht bestritten ist, http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34
E-1833/2011 dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt, dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu einer in der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht, und sich ein solcher auch nicht aus den Akten ergibt, dass es gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung des Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn einem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein vergleichbarer Schutz gewährt wurde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2010, D- 7463/2009, E. 4-6), dass daher der aktenkundige Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu führen vermag, dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der http://links.weblaw.ch/BVGer-D-7463/2009 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-7463/2009
E-1833/2011 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21
E-1833/2011 dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling namentlich gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die günstigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird, dass ihm hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen Italiens, dass ihm damit stets die bestmögliche Ausländerstellung zukommt, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er sei nach seiner Anerkennung als Flüchtling in keiner Art und Weise unterstützt worden, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befindet, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts des Fördervereins Pro Asyl über die schwierigen und zum Teil unzureichenden Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien festzuhalten ist, dass allfällige Anliegen betreffend Unterstützung oder anderweitigem Behandlungsbedarf bei den in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch den vorhandenen privaten Hilfsorganisationen vorzubringen wären, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
E-1833/2011 dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1833/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: