Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1829/2015
Urteil v o m 8 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N (…).
E-1829/2015 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer (mit letztem Wohnsitz in B._______) reiste mit Familienangehörigen gemäss eigenen Angaben am (…) mit einem Reisebus über Belgrad nach Subotica (Serbien). Nach der Überquerung der ungarischen Grenze seien sie von der dortigen Polizei verhaftet und in ein Heim gebracht worden, wo ihnen ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Als sie entlassen worden seien, seien sie nach Budapest gefahren. Mit einem Zug hätten sie weiter die österreichische Grenze passiert. Ein Autofahrer mit einem schweizerischen Kennzeichen hätte sie später mitgenommen und am 13. Februar 2015 über die Grenze gebracht, wo sie von der Kantonspolizei St. Gallen bei Oberriet kontrolliert und später vernommen wurden (A1). Am gleichen Tag reichte der ohne Eltern eingereiste Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein. An der summarischen Befragung vom 24. Februar 2015 (A11) und an der eingehenden Anhörung (mit einer Vertrauensperson) vom 13. März 2015 (A16) gab der Schüler im Wesentlichen zu Protokoll, dass er im Zusammenhang mit einer Blutrache ungefähr (…) Wochen vor Neujahr von der feindlich gesinnten Familie fast angefahren worden sei. Da er um sein Leben fürchte, habe er den Kosovo verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2015 – dem Beschwerdeführer am 17. März 2015 persönlich eröffnet (A20) – stellte das SEM fest, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, wies das Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt. C. Am 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, es sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei ferner festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsvertretung zu ernennen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständigen Behörden seien darüber hinaus anzu-
E-1829/2015 weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in separater Verfügung zu informieren. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.
E-1829/2015 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG) erfüllt: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Der Bundesrat bezeichnete den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, dass er vor der Ausreise aus dem Kosovo seit zwei bis drei Jahren bei den Cousins seines Vaters – C._______ (geboren am […], N […]), D._______ (geboren am […], N […]) und E._______ (geboren am […], N […]) – gelebt und sich um sie gekümmert habe, da diese aufgrund einer Blutrache das Haus nicht hätten ver-
E-1829/2015 lassen können. Seine Eltern und der grösste Teil seiner Geschwister würden im gleichen Dorf wohnen. Diese seien indes von dieser Blutfehde nicht betroffen. Diese Blutrache habe seinen Anfang genommen, als D._______, der heute im Kosovo inhaftiert sei, jemanden der Familie F._______ getötet habe. Anfangs habe der Beschwerdeführer der Familie G._______ nur Lebensmittel vorbeigebracht, später sei er zu ihnen gezogen. Ungefähr (…) Wochen vor Neujahr sei der Beschwerdeführer beim Einkauf fast mit einem Auto, welches von einem Mitglied der Familie F._______ gefahren worden sei, angefahren worden. Er habe indes bei der Polizei keine Anzeige erstattet, da diese so oder so nichts unternehmen würden. Obwohl dies der einzige Vorfall in dieser Art gewesen sei, fühle er sich im Kosovo bedroht und unsicher. 5.2 Das SEM führte dazu in seiner abweisenden Verfügung vom 13. März 2015 aus, es sei grundsätzlich möglich, diesen versuchten Angriff der Polizei zu melden und entsprechende Aussagen zu machen. Zwar sei es in Fällen von Blutrache für die kosovarische Polizei meist schwierig, entsprechende Massnahmen einzuleiten. Jedoch sei vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Verwandten nur mit logistischen Tätigkeiten unterstützt habe und sonst nicht in diese Blutsfehde involviert sei; folglich sei davon auszugehen, dass es der kosovarischen Polizei möglich sei, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Des Weiteren sei zu bemerken, dass die Familie G._______ aus dem Kosovo ausgereist sei, weswegen für die gegnerische Familie keine dringende Motivation (mehr) bestehe, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Entsprechend sei es durchaus vorstellbar, dass der Vater des Beschwerdeführers das Gespräch mit der gegnerischen Familie suchen und Differenzen beilegen könnte. Dies gelte insbesondere, da die Kernfamilie des Beschwerdeführers in keiner Weise in die Blutsfehde involviert sei. 5.3 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo weiterhin in Gefahr sei, da die feindlich gesinnte Familie wisse, dass er der Familie G._______ über zwei Jahre hinweg geholfen habe. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, dass er im Kosovo aktuell ernst-
E-1829/2015 hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die Bezeichnung der Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. E. 3.2) bedeutet, dass die gesetzliche Regelvermutung besteht, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung zu befürchten und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann indes im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend machte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er sei von einem Mitglied der gegnerischen Familie fast angefahren worden, eine Verfolgung von privater Seite geltend. Bis anhin hat er diesen Vorfall indes nicht der kosovarischen Polizei gemeldet, da er sich keine Hilfe von dieser erhofft habe. Diese Behauptung überzeugt unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und auf die Ausführungen zu Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht, weshalb weiterhin von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen ist. Zudem scheint es, dass mit der Ausreise der Familie G._______ das Motiv einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Familie F._______ nicht mehr zugegen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers sich weiterhin in B._______ aufhält und nicht in diese Blutsfehde involviert ist bzw. bis anhin auch nicht davon konkret betroffen war. 5.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-1829/2015 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-1829/2015 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ist – bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine minderjährige Person – bezüglich den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auf die Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ über eine grosse Kernfamilie bestehend aus Eltern und Geschwister, zu denen er ein gutes Verhältnis hat und die ihn wieder aufnehmen können (A16 S. 2). Zudem sind diese Angehörigen in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen – der Vater arbeitet als Sanitär und ein älterer Bruder als Stapelfahrer (A16 S. 2 f.). Medizinische Wegweisungshindernisse sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine noch gültige kosovarische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-1829/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Aktenlage deutet nicht auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird. 10. Da sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, ist das beantragte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1829/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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