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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2015 E-1826/2015

April 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,789 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1826/2015

Urteil v o m 2 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, alle Syrien, (…), Beschwerdeführende 1-5,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (…).

E-1826/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am 7. Juli 2013 in Richtung Türkei. Am 3. Dezember 2013 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie am 10. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 18. Dezember 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 6. Juni 2014 respektive am 10. September 2014 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer 1 geltend, sie seien Kurden aus F._______. Er habe an Demonstrationen der Yekiti-Partei teilgenommen und auch Bilder des Präsidenten verbrannt, weshalb er gesucht werde. Sein Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) sei von der PYD (Partei der Demokratischen Union) zwangsrekrutiert worden, habe jedoch aus dem Trainingslager fliehen können. Danach seien sie in die Türkei geflohen. Zudem seien Verwandte bei einem Bombenanschlag nach einer Hochzeit ums Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen des Bürgerkrieges und aus Angst um ihren Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3), der zwangsrekrutiert worden sei, geflohen. Der Beschwerdeführer 3 brachte vor, er sei von der YPG (Volksverteidungseinheiten) an einem Kontrollposten mitgenommen und in ein militärisches Trainingslager gebracht worden. Dort habe man ihn an der Waffe ausgebildet. Eine Woche später sei er geflohen, woraufhin er von seiner Familie abgeholt worden sei und sie ausser Landes geflohen seien. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 – eröffnet am 24. Februar 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 20. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

E-1826/2015 Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 27. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung der Stadt Winterthur ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-1826/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden in sich selbst und auch untereinander zahlreiche Widersprüche aufweisen. So würden insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 3 bezüglich der Flucht des Beschwerdeführers 3 aus dem militärischen Trainingslager in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde, und dass seinen Verwandten ein Dokument über die Fahndung nach ihm ausgehändigt worden sei, seien fern der Realität. Bezüglich der Aussagen zum angeblichen Bombenanschlag, bei dem Familienangehörige ums Leben gekom-

E-1826/2015 men seien, äussere er verschiedene Datumsangaben. Angesichts der eingereichten Dokumente zu diesem Anschlag, dränge sich der Schluss auf, dass er versuche, gestützt auf ein reales Ereignis, das sich in F._______ zugetragen habe, Asylgründe zu konstruieren. Andererseits kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Konkrete Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seien nicht ersichtlich. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. So widersprechen sich die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers 3 in wesentlichen Punkten. Während der Beschwerdeführer 1 behauptet, man habe sich nach der Flucht des Beschwerdeführers 3 um Mitternacht getroffen (SEM-Akten, A20/15 F112), sagte der Beschwerdeführer 3, man habe sich am frühen Morgen getroffen und es sei bereits hell gewesen (SEM-Akten, A21/12 F41 ff.). Weiter behauptete der Beschwerdeführer 3, sein Vater sei das Auto gefahren, mit dem die Familie ihn nach der Flucht abgeholt habe (SEM-Akten, A21/12 F45 ff.). Sein Vater (Beschwerdeführer 1) hingegen meinte, es sei ein Chauffeur gefahren (SEM-Akten, A20/5 F117). Des Weiteren spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen, dass der Beschwerdeführer 1, der diese Vorbringen in der Bundesanhörung in den Vordergrund stellte, die Zwangsrekrutierung sowie die Flucht seines Sohnes in der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnte, sowie dass der Beschwerdeführer 3 in der Befragung zur Person vorbrachte, dass er nach seiner Flucht nach Hause gegangen sei (SEM- Akten, A6/9 S. 6) und nicht wie später vorgebracht, abgeholt worden sei. Bezüglich des Zeitpunktes des Bombenanschlages auf Familienangehörige nannte der Beschwerdeführer 1 verschiedene Daten (SEM-Akten, A20/15 F73 und A8/10 S. 7). Das erscheint umso weniger nachvollziehbar, als das eine Datum (15. Juni 2013) vor der Ausreise seiner Familie liegt und das andere Datum (22. August 2013) danach. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1, dass er wegen der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen gesucht werde und seinen Verwandten ein Originaldokument übergeben worden sei, das dies bestätige, ist nicht nachvollziehbar (vgl. SEM-Akten, A20/15 F52 ff.). Die Beschwerdeführenden haben nichts

E-1826/2015 vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden (insbesondere der Beschwerdeführerin 2), dass sie wegen des Bürgerkrieges und der allgemeinen Lage aus Syrien geflüchtet seien, sind nicht asylrelevant. Die Würdigung der Beweismittel (zwei Fahndungsmeldungen und zwei Berichte über einen Anschlag) durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich mit ihrem Eventualbegehren, wonach sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen seien, sinngemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringen sie jedoch nichts zur Begründung von Nachfluchtgründen vor. Nachfluchtgründe sind auch nicht ersichtlich. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass des

E-1826/2015 Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1826/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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