Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1809/2015
Urteil v o m 2 9 . September 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / (…).
E-1809/2015 Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende Gast der Beschwerdeführerin, B._______ (Sohn; nachfolgend "Gesuchsteller"), geboren am 16. Mai 1981, ersuchte am 10. April 2014 zusammen mit zwei weiteren Personen auf eine Einladung von C._______, hin, beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul, Türkei, (nachfolgend: Generalkonsulat) um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Dieses wurde vom Generalkonsulat am 23. April 2014 verweigert. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2014 ab. B. Am 19. November 2014 ersuchte der Gesuchsteller beim Generalkonsulat in Istanbul erneut um Erteilung eines "Humanitären Visums" für die Schweiz. C. Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars dem Gesuchsteller am 18. Dezember 2014 das beantragte Visum. Es begründete den Entscheid damit, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht hätten nachgewiesen und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei, weshalb die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. D. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2015 beim SEM Einsprache ein. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, das Generalkonsulat habe das Gesuch nicht sorgfältig behandelt und es zu Unrecht abgewiesen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien lückenlos und durchaus glaubhaft. Zudem seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente verlangt worden. Sie und ihre Kinder seien mit einem humanitären Visum in
E-1809/2015 die Schweiz gereist. Für den Gesuchsteller sei es eine grosse Belastung. Er sei psychisch krank und habe schwere Depressionen. Er benötige nebst einer Therapie die Unterstützung seiner Mutter und Geschwister. Dies gehe auch aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 14. November 2014 hervor. In Syrien fehle die Medizin. Diese sei im Ausland nicht kostenlos. Der Gesuchsteller habe dafür kein Geld. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass er in der Schweiz behandelt werden könne. Der Krieg habe die Familie auseinander gerissen; in der Schweiz könnte sie wieder vereint sein. Weiter wurde zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei festgehalten, diese seien dort nicht mehr erwünscht. Ihre Anzahl sei bei über einer Million. Die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei und in den anderen Nachbarländern sei sehr kritisch. Sie würden in sehr grosser Armut leben. Ein langfristiger Verbleib des Gesuchstellers in der Türkei sei kaum möglich, weil er keinen sicheren Platz bekommen habe und die Plätze überfüllt seien. Er habe keine unentgeltliche medizinische Hilfe erhalten beziehungsweise für die Behandlung viel Geld bezahlen müssen. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurückzukehren, da er den kalten Winter nicht auf der Strasse habe verbringen wollen. Er habe Suizidgedanken. In Syrien habe er wenigstens soziale Kontakte und kenne die Sprache, was für die Therapie sehr wichtig sei. Schliesslich habe der Gesuchsteller nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, und die Behörden könnten ihn ohnehin mittels Verfügung zur Ausreise zwingen. E. Der mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2015 eingeforderte Kostenvorschuss wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht geleistet. F. Am 2. Februar 2015 leitete das Generalkonsulat dem SEM die Gesuchsunterlagen samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Arztbericht des Spitals D._______ vom 14. November 2014 samt deutscher Übersetzung, eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende der Beschwerdeführerin Ausweis von Ibrahim Adnan sowie Kopien der syrischen Identitätskarte des Gesuchstellers und des Familienbüchleins der Beschwerdeführerin samt deutschen Übersetzungen weiter.
E-1809/2015 G. Mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 4. Februar 2015 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Visumgesuch einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Februar 2015 eine Stellungnahme samt Beweismittel ein. H. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 3. März 2015 – wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2015 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex), in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Der Gesuchsteller stamme aus Syrien. Angesichts der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesundheitsversorgung und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) Syriens müsse er in Syrien über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf des Besuchervisums in sein Herkunftsland zurückkehren würde. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32
E-1809/2015 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des SEM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, welche auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe vorliegen (schwere Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD aufgehobene Weisung Syrien für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil der Visumsantrag nach Aufhebung dieser Weisung eingereicht worden sei. I. Mit Eingabe vom 20. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, wobei sie unter Hinweis auf die allgemeine schwierige Situation der syrischen Flüchtlinge geltend machte, der Gesuchsteller habe die Türkei unterdessen verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt, da es ihm nicht möglich gewesen sei, in der Türkei einen sicheren Platz und medizinische Hilfe zu erhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-1809/2015 K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. April 2015 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik Stellung. Gleichzeitig wurden eine ärztliche Bestätigung und ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, Spital in D._______ vom 18. beziehungsweise 19. April 2015 in Kopie samt deutscher Übersetzung eingereicht. N. Mit Schreiben vom 3. September 2015 wurde um einen raschen Beschwerdeentscheid ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visum-Entscheid vom 18. Dezember 2014 Einsprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids der
E-1809/2015 Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). 4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
E-1809/2015 Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Aufgrund der gesamten Umstände – insbesondere des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges –kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf des Besuchervisums die Schweiz respektive das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anstandslos verlassen und wieder in seine Heimat zurückkehren würde. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E-1809/2015 6. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur Anwendung gelangt, da der Visumsantrag nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht wurde (vgl. Bst. B). 6.2 Weiter kann wie hievor erwähnt, der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten (vgl. E. 4.3). Die Möglichkeit einer Visumerteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. In Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV ist die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
E-1809/2015 sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte. 7. 7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
E-1809/2015 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. H vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Sorgfaltspflicht verletzt, indem es den Familienverbund und die Gleichbehandlung nicht berücksichtigt habe. Der Gesuchsteller sei als einziges Mitglied seiner Familie zurückgeblieben und leide unter den Folgen der Trennung, weshalb er wegen psychischer Probleme in Syrien wiederholt den Arzt habe aufsuchen müssen. Eine Behandlung in Syrien sei wegen des Bürgerkrieges sehr eingeschränkt. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen Visumsantrag – anders als seine Familienangehörigen – erst nach der Aufhebung der Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige eingereicht hat. Weiter ist dem Gesuchsteller, der sich gemäss den eingereichten Arztzeugnissen wegen seiner psychischen Probleme offenbar wieder nach Syrien begeben hat und sich im Spital D._______ behandeln liess, – dieses befindet sich auf syrischem Territorium im Grenzgebiet zur Türkei – zuzumuten, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch zu nehmen. Zwar ist die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive er befände sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden finanziellen Ressourcen für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme steht ihm offen, sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Ferner können sich Betroffene auch an den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.
E-1809/2015 Ausserdem befindet sich der Gesuchsteller aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise ist deswegen nicht an Leib und Leben gefährdet. 7.3 Das BFM hat somit das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1809/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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