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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 E-1805/2010

April 7, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,027 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-1805/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______ Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1805/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Georgien im Jahre 2005 verliess und nach Aufenthalten in der Ukraine, der Slowakei und in Österreich am 3. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 14. September 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen, weil dort Krieg herrsche zwischen den Osseten und den Georgiern, dass die Bojewiken versucht hätten, ihn zur Teilnahme an den Kämpfen zu zwingen, er sich indessen stets geweigert habe, dass er im Übrigen weder mit den Behörden noch anderen Organisationen Probleme gehabt habe, dass er sich über vier Jahre lang in Österreich aufgehalten und dort um Asyl ersucht habe, dass sein Asylverfahren in Österreich abgeschlossen sei, und er dort dreimal in Abschiebungshaft gewesen sei, dass er dreimal in Hungerstreik getreten sei und danach wieder "die weisse Karte" erhalten habe, dass zum Schluss sein Asylverfahren "gesperrt" worden sei, so dass er Österreich verlassen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 14. September 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer all fälligen Wegweisung nach Österreich oder in die Slowakei gewährte, dass der Beschwerdeführer dazu anführte, er bekomme in Österreich kein Asyl und werde wieder in Ausschaffungshaft genommen, dass er dann erneut in Hungerstreik treten müsse, was er aber nicht mehr könne, da er gesundheitlich angeschlagen sei, E-1805/2010 dass er nie in der Slowakei gewesen sei und nicht wisse, weshalb er dorthin weggewiesen werden solle, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 - gemäss Angabe des Beschwerdeführers eröffnet am 15. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 14. September 2009 zu Protokoll gegeben, dass er die letzten vier Jahre und vier oder fünf Monate ununterbrochen in Österreich gelebt und dort zweimal um Asyl ersucht habe, dass er zuletzt in B._______ (Vorarlberg) gelebt habe, von dort am 3. September 2009 mit dem Bus nach Bregenz gelangt und weiter mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist sei, dass zudem zwei Eurodac-Treffer vom 26. April 2005 und vom 18. Juli 2008 in Österreich vorliegen würden, dass Österreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), E-1805/2010 dass Österreich am 17. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, und diese – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu einer all fälligen Wegweisung nach Österreich festzuhalten sei, dass Österreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkomme, und der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung beantragte, dass sein Asylgesuch materiell zu prüfen und deshalb zur Neubeurteilung und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde anzuweisen sei, seine Wegweisung nach Österreich bis zum definitiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1805/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung aufforderte, welche er am 29. März 2010 fristgerecht einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1805/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Zuständigkeit Österreichs in Frage stellt und sich diesbezüglich auf zwei Bestimmungen des "Dubliner Übereinkommens" stützt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2005 und am 18. Juli 2008 von den österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Österreich sei gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Überprüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, dass Österreich von den Schweizer Behörden am 16. Dezember 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO ersucht wurde, dass die österreichischen Behörden am 17. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich gegen die Zuständigkeit Österreichs richten, folgendes festzuhalten ist, dass es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten "Dubliner Übereinkommen" gestützt auf den Inhalt der von ihm zitierten Bestimmungen um die Dublin II-VO handeln dürfte, dass jedoch die beiden vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen (Artikel 3 (7) und Artikel 5 beziehungsweise Artikel 6) in der zitierten Form nicht existieren, E-1805/2010 dass es sich – gestützt auf den Inhalt der Zitate des Beschwerdeführers – um die Art. 4 Absatz 5 und Art. 10 Absatz 1 Dublin II-VO handeln dürfte, dass jedoch die beiden Artikel vorliegend keine Anwendung finden, weil die darin geregelten Konstellationen nicht identisch sind mit derjenigen im vorliegenden Verfahren, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegen eine Zuständigkeit Österreichs zu sprechen vermögen, dass selbst, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, und er deshalb eventuell kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung in Österreich haben sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers (bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug, Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sowie CHRISTIANFILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Österreich dort in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts- E-1805/2010 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat, und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1805/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 9

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