Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-18/2011 Urteil vom 4. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Nepal, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen4 Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N (…).
E-18/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. November 2008 verliess und am 8. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 16. April 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus C._______ stamme, stets bei seinen Eltern gelebt habe, im Jahre 2006 sein Studium in (…) abgeschlossen habe und in der Folge bis im April 2008 als (…) tätig gewesen sei, dass er seit seiner Collegezeit als einfaches Mitglied beziehungsweise Mitläufer der royalistischen Rastriya Prajatantra Party angehört habe, dass er im Hinblick auf die nationalen Wahlen vom 10. April 2008 an einer 45-tägigen Wahlkampagne für diese Partei teilgenommen und dadurch den Unmut von Anhängern der YCL (Young Communist League), der Jugendpartei der Maobadi, auf sich gezogen habe, welche ihn überfallen, verprügelt sowie mündlich beziehungsweise später auch mittels eines am 26. oder 27. August 2008 eingegangenen und noch zuhause befindlichen Drohbriefes mit seiner Tötung bedroht hätten, dass er deshalb auf Anraten seines Vaters zunächst zu einem Onkel gezogen sei, nach drei Monaten aber aus Sicherheitsgründen auf dem Landweg nach Indien ausgereist und am (…) auf dem Luftweg von D._______ nach E._______ weitergereist sei, um zwei Tage später in die Schweiz zu gelangen, dass er dabei in Begleitung eines Schleppers gewesen sei, jedoch nie irgendwelche Dokumente in den Händen gehabt und persönlich keine Kontrollen erlebt habe, dass er im Übrigen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass er sich wegen seiner Bedrohungslage zwar bei der Polizei gemeldet habe, welche ihn jedoch auf die aktuelle Machtposition der Maobadi und auf die Eigenverantwortlichkeit für seinen Schutz aufmerksam gemacht habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab
E-18/2011 und einer am 8. Januar 2009 im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er hierzu erklärte, nie einen Reisepass besessen oder beantragt und seine Identitätskarte – wie im Übrigen auch den Drohbrief – zuhause gelassen zu haben, welche er jedoch zu beschaffen beabsichtige, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 – eröffnet am 4. Dezember 2010 – ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, und er mithin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass er sich in seinen Schilderungen zu Anzahl, Art, Daten und Chronologie der direkten Konfrontationen mit seinen Gegnern widersprochen habe und hierfür keine zureichenden Erklärungen habe vorlegen können, dass er ferner die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt habe, da er sich trotz Zumutbarkeit und objektiver Beschaffbarkeit nicht ernsthaft um die Beibringung des angeblichen Drohbriefes gekümmert habe, dass die Glaubhaftigkeitszweifel auch durch den Umstand bestärkt würden, dass er weder einen Reisepass noch andere der Feststellung der Identität und der Reisemodalitäten dienlichen Dokumente abgegeben habe, dass ferner seine Furcht vor Benachteiligungen durch die Maobadi im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht zureichend begründet erscheine, da die Maobadi, obwohl in die Opposition gegangen, seit den Wahlen vom April 2008 eine der stärksten politischen Kräfte in Nepal und in den politischen Prozess eng eingebunden sei, weshalb sie kein Interesse haben könne, ehemalige politische Gegner, die sich zudem wie der Beschwerdeführer
E-18/2011 nicht exponiert hätten, weiter zu verfolgen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, da in Nepal insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch die politische Situation oder andere Gründe nicht gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass sich vielmehr die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 und der Schaffung einer Übergangsregierung, den von der Maobadi gewonnenen Wahlen vom 10. April 2008 für eine verfassungsgebende Versammlung und der im Mai 2008 erfolgten Ablösung der Monarchie durch eine Republik wesentlich verbessert habe, wenngleich die innenpolitische Situation noch nicht stabil sei und eine neue Verfassung noch ausstehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2011 gegen diese Verfügung vom 1. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in der Begründung zunächst geltend macht, er habe den Sachverhalt in den wesentlichen Zügen durchaus übereinstimmend geschildert, und die scheinbaren Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er in der Erstbefragung aufgefordert worden sei, die Asylgründe nur rudimentär darzulegen,
E-18/2011 dass er sich sodann durchaus und mehrmals, wenngleich bislang vergeblich, um die Beschaffung des Drohbriefes der Maobadi bemüht habe, nunmehr aber in der Lage sei, dieses Ende Dezember 2010 eingegangene Beweismittel vorzulegen, dessen Übersetzung er umgehend nachreichen werde, dass er zwischenzeitlich ebenso Kopien von Identitätspapieren ("Identitätsausweis", Schulabschlusszeugnis sowie "Character/Transfer Certificate" der Sekundarschule) habe erhältlich machen können, wodurch seine Identität nunmehr erstellt sei und an seinen Asylvorbringen keine berechtigten Zweifel mehr bestehen dürften, dass im Weiteren seine Befürchtungen vor Übergriffen seiner politischen Gegner durchaus begründet und aktuell seien und für ihn keine genügende Sicherheit bestehe, da nach wie vor Übergriffe der YCL vorkämen, die zudem nicht gerichtlich verfolgt würden, weil der Rechtsstaat in Nepal noch nicht genügend ausgebildet sei, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Übrigen den Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe, da er Nepal nicht im Juni 2006, sondern erst am 30. November 2008 verlassen habe und sein politisches Engagement somit nicht so weit zurückliege, dass er somit flüchtlingsrechtlich beachtliche Benachteiligungen und Befürchtungen aus politischen Motiven habe glaubhaft machen können und dementsprechend Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe, wodurch sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig und unzumutbar erweise, dass sich die Unzumutbarkeit zudem aus dem Umstand ergebe, dass er seit über einem Jahr eine feste Beziehung zu einer (…) Asylbewerberin pflege, mit welcher er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, wobei sie die Heirat beabsichtigten, dass es seiner Lebenspartnerin nicht zuzumuten wäre, mit ihm nach Nepal zurückzukehren, dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
E-18/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
E-18/2011 wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen und zudem flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann, dass eine Überprüfung von Amtes wegen keinerlei Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält, dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt und auf die Argumente des BFM meist nur in pauschaler Weise Bezug nimmt, ohne sie substanziell zu beanstanden, dass zwar die Protokolle der summarischen Erstbefragung bei der Beurteilung von Widersprüchen nur beschränkt heranziehbar sind, die vorliegend vom BFM festgestellten Widersprüche aber auf klaren und
E-18/2011 unmissverständlichen Aussagen basieren und zudem das zentrale Sachverhaltselement schlechthin (Verfolgung seitens der Maobadi beziehungsweise YCL) betreffen, weshalb sie nach Lehre und Praxis trotz der protokollarischen Kürze durchaus zu berücksichtigen sind (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass die mit über zweijähriger Verzögerung erfolgte Nachreichung des Drohbriefes die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht obsolet macht, zumal bezeichnenderweise die "umgehend" in Aussicht gestellte Übersetzung des bloss zehnzeiligen Briefes auch über zwei Monate nach der Beschwerdeeinreichung nicht vorliegt, dass zudem die in der Beschwerde (vgl. dort S. 4) gemachte Inhaltsangabe ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Dokumentes aufkommen lässt, da nicht logisch nachvollziehbar ist, weshalb die Widersacher des Beschwerdeführers diesem nebst der eigentlichen Drohung nochmals in Erinnerung rufen sollten, was sie ihm bislang angetan hätten (verbale Drohung und Prügel), weshalb von einer gezielten Herstellung des Dokuments zuhanden der Asylbehörden auszugehen ist, dass ferner nicht nur das Interesse der Maobadi am politisch gänzlich unprofilierten und unexponierten Beschwerdeführer Erstaunen erweckt, sondern auch der Umstand, dass er zwar den Drohbrief im Original, nicht aber seine angeblich ebenfalls zuhause befindliche Identitätskarte einzureichen imstande ist und ihm somit diesbezüglich eine Missachtung der nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht anzulasten ist, wodurch nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, sondern auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen werden, dass im Übrigen der mit der Beschwerde eingereichte "Identitätsausweis" nicht näher spezifiziert ist, ferner Schulzeugnisse und –bestätigungen vorliegend weder zum Identitätsbeweis noch selbstredend zum Verfolgungsbeweis taugen und der Beweiswert dieser drei Dokumente zudem angesichts ihrer blossen Kopiequalität erheblich eingeschränkt ist, dass das Fehlen jeglicher Falze auf den Farbkopien ferner den Schluss zulässt, er habe diese nicht zusammen mit dem Drohbrief im eingereichten Zustellcouvert aus Nepal erhalten,
E-18/2011 dass unbesehen dessen auch die Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit der Asylvorbringen (fehlende Aktualität und Begründetheit) zu bestätigen sind, an welcher Erkenntnis die vorinstanzliche Falschangabe des Ausreisezeitpunktes in der Sache nichts ändert, dass es sich dabei im Übrigen um ein offensichtliches redaktionelles Versehen handelt, was aus der Tatsache hervorgeht, dass genau dieses Sachverhaltselement (Ausreisezeitpunkt) in der eigentlichen Sachverhaltsfeststellung durch das BFM (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) durchaus korrekt und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers erfasst wurde, dass im Übrigen die vorinstanzlichen Akten zahlreiche weitere Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich stützen (beispielsweise Reiseumstände), jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht mehr zu erörtern sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
E-18/2011 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E-18/2011 dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann und zudem auf die für den Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insoweit hinzuweisen ist, als er jung und überdurchschnittlich gut gebildet ist sowie über Berufserfahrungen und ein familiäres sowie verwandt- und bekanntschaftliches soziales Beziehungsnetz verfügt, welches auch kontaktierbar ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Unzumutbarkeit auch aus dem Umstand ergebe, dass er seit über einem Jahr eine feste Beziehung zu einer (…) Asylbewerberin pflege, mit welcher er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die er zu heiraten beabsichtige, unbehelflich ist, dass eine Heirat bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich weder erfolgt ist noch die diesbezüglichen Bemühungen fortgeschritten sind (angeblich Stadium der Papierbeschaffung) und eine einjährige Lebenspartnerschaft zudem nicht die Qualität der Eheähnlichkeit aufweist, um sich praxisgemäss auf die landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Familienlebens (insb. Art. 8 EMRK) berufen zu können, dass die angebliche Lebenspartnerin abgesehen davon bloss den Asylbewerberstatus besitzt und somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, auf welches sich der Beschwerdeführer allenfalls stützen könnte, dass sie im Übrigen nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und daher angeblich in ihrer Person zu findende Unzumutbarkeitsaspekte (unzumutbare Wohnsitznahme im Heimatland des Beschwerdeführers) nicht im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vorgebracht werden können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
E-18/2011 inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde unbesehen der noch in Aussicht gestellten oder vorbehaltenen weiteren Beweismittel abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-18/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: