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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2008 E-18/2008

June 16, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,953 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-18/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-18/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk, suchte am 8. April 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschluss vom 8. März 2006 schrieb die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung am 13. Februar 2003 eingereichte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, nachdem das BFM am 15. Dezember 2005 die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Januar 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen sowie der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 19. Dezember 2005 (eingereicht am 24. Februar 2006) seine Beschwerde zurückgezogen hatte. D. Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar. Es gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. E. Am 6. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. F. Mit Verfügung vom 28. November 2007 hob das BFM die vorläufige E-18/2008 Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde bringt er auch vor, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten gut, wies das Gesuch um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. I. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die E-18/2008 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz vorab, die ursprüngliche Verfügung vom 20. Januar 2003 und somit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei in Rechtskraft erwachsen. Es ergäben sich zudem aus den E-18/2008 Akten keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei genannten Provinzen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 sei die vorläufige Aufnahme namentlich aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage im Irak sowie des unsicheren Reiseweges in den Nordirak angeordnet worden. In der Zwischenzeit herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya aufgrund der Sicherheits- und Menschrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Nach einer Analyse der aktuellen Situation erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen als grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund einer allfälligen militärischen Intervention der Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks sei keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2007 im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass im Entscheid vom 20. Januar 2003 die bereits im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einem ehemaligen PKK-Mitglied nach erzwungener Lebensmittellieferung denunziert worden sei, als widersprüchlich, erfahrungswidrig, konstruiert, aufgesetzt, stereotyp wirkend und nicht nachvollziehbar und somit als nicht glaubhaft beurteilt worden seien. Es sei diesbezüglich auf die in Rechskraft erwachsene Verfügung zu verweisen. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Im Weiteren ging die Vorinstanz auf das angeborene Leiden des Beschwerdeführers, einer Klumpfussdeformität, ein und nahm zum entsprechend eingereichten Arztbericht Stellung. Bezüglich der diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden, die zum Schluss führten, der Beschwerdeführer wäre körperlich nicht in einem Ausmass eingeschränkt, das ihn in E-18/2008 seiner Heimat daran gehindert hätte, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es sei somit davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor im Nordirak lebenden Familienangehörigen über ein starkes soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. Es sprächen somit keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auch sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2007 verweist der Beschwerdeführer vorab auf seine im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe und macht geltend, aufgrund seiner Kooperation mit der PKK (Lebensmittellieferungen) sei er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nach wie vor an Leib und Leben gefährdet. Bei telefonischen Kontakten mit seinen Angehörigen im Nordirak habe er erfahren, dass es für ihn keine Garantie gebe, wegen den alten Vorfällen nicht verhaftet zu werden. Ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks sei angesichts der allgemeinen instabilen, angespannten und unvorhersehbaren Lage und somit aufgrund der grossen Unsicherheiten nach wie vor unzumutbar. Dabei verweist er vorerst auf die Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach die Sicherheitslage aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotenzial weiterhin unvorhersehbar sei. Auch sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden in den Norden festzustellen. Hinzu kämen die jüngsten Bombardierungen des Nordiraks durch die Türkei und die Politik der Türkei gegenüber dem Nordirak im Allgemeinen. Dabei sei zu beachten, dass der Heimatort des Beschwerdeführers nur etwa 50 Kilometer von der türkischen Grenze entfernt liege und es sehr wahrscheinlich erscheine, dass bei allfälligen Kampfhandlungen die Zivilbevölkerung miteinbezogen werden könnte. Sodann sei die Infrastruktur in verschiedenen Bereichen schwach und die sozioökonomische Situation prekär, was die familiären Netzwerke stark beanspruche. E-18/2008 Zur persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer zudem vor, aufgrund seiner angeborenen Behinderung durch die Klumpfussdeformität wäre eine Wiedereingliederung und die Erlangung einer ökonomische Existenzgrundlage überdurchschnittlich erschwert. Demnach sei in Berücksichtigung der gesamten Umstände - der allgemeinen Lage im Nordirak und der individuellen Gründe - ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum E-18/2008 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 20. Januar 2003, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe der Feststellung in der Verfügung des BFM vom 28. November 2007, wonach der geltend gemachte, allenfalls bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, nichts Stichhaltiges entgegnet. Er wiederholt zusammenfassend den vorgebrachten Sachverhalt und entgegnet einzig, die Vorinstanz habe ihren Wiedererwägungsentscheid vom 15. Dezember 2005 auch auf die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abgestützt. Die Vorinstanz hatte ihre Verfügung vom 15. Dezember 2005 jedoch namentlich auf die damalige allgemeine Sicherheitslage im Irak abgestützt und zudem in der Verfügung vom 28. November 2007 ausdrücklich ausgeführt, die Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens seien als unglaubhaft beurteilt worden. Dem hält der Beschwerdeführer nichts Überzeugendes entgegen. Auch eine Prüfung von Amtes wegen ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- E-18/2008 schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der türkischen Einflussnahme an der Nordgrenze - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daran ändert auch der blosse Hinweis - der durch keine substanziellen und verwertbaren Anhaltspunkte verdichtetet wäre - nichts, wonach der Beschwerdeführer durch telefonische Kontakte erfahren habe, weiterhin einem Verhaftungsrisiko ausgesetzt zu sein. 6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke E-18/2008 und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie vor in der Provinz Dohuk lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Daran ändert in entscheidrelevanter Hinsicht auch das angeborene Gebrechen des Beschwerdeführers nichts. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 28. November 2007 die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in vollständiger und angemessener Weise berücksichtigt und in sorgfältiger Abwägung der relevanten Aspekte festgestellt, dass aufgrund des Gebrechens keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen hinreichend zu befürchten wäre. Bezüglich der Erwägungen im Einzelnen ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen. 6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak E-18/2008 möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.-- zu tragen. Da sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht als geradezu aussichtslos erwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Januar 2008 gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-18/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

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