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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2010 E-1797/2010

March 25, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,581 words·~8 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-1797/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...) . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1797/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 30. Oktober 2009 zu Protokoll gab, er habe sich von 2007 bis im Juli oder August 2009 in Grossbritannien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 26. Oktober 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer von den britischen Behörden am 6. und 9. Oktober 2007 erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom 30. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Grossbritannien gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopischen Erfassung des Beschwerdeführers am 6. und 9. Oktober 2007 in Grossbritannien sei dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, E-1797/2010 dass zudem die britischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe die Beschwerde, welche am 22. März 2010 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- E-1797/2010 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- E-1797/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dadurch dass sie in der angefochtenen Verfügung die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) nicht genannt habe, aufgrund welcher sie auf die Zuständigkeit Grossbritanniens geschlossen habe, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen zu begründen sind, dass ein Mindestanspruch auf Begründung sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt, dass diese Bestimmungen den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreiben, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BVGE 2008/44 E. 4.4, S. 632 f., mit weiteren Hinweisen; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, da die Vorinstanz zur Begründung der Zuständigkeit Grossbritanniens in ihrer Verfügung pauschal auf das DAA und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 verwies, dass das BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1] verpflichtet ist, die Zuständigkeit zur Behandlung E-1797/2010 eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Dublin-II-VO festgelegt sind, zu prüfen, dass mit dieser völkerrechtlich neu geschaffenen Verpflichtung die Mitgliedstaaten zwingend ein Zuständigkeitprüfungsverfahren nach den hierarchisch aufgebauten Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und 15 der Dublin-II-VO durchzuführen haben, bevor der Asylantrag materiell zu prüfen ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 zu Art. 4, S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 weder die Dublin-II-VO als rechtliche Grundlage noch das zutreffende Zuständigkeitskriterium in Kapitel III (Art. 5-14 der Dublin-II-VO) bzw. allenfalls die Anwendung von Art. 4 dieser Verordnung nannte, nach welchem Grossbritannien für die Durchführung der materiellen Prüfung des Asylantrags zuständig ist, dass das BFM damit seine sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt hat und dem Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde betreffend die Zuständigkeit Grossbritannien gemäss Dublin-II-VO nicht möglich war, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, in der Sache eine neue Verfügung mit rechtsgenüglicher Begründung zu erlassen, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm durch die Beschwerdeführung sonstige unverhältnismässige Kosten E-1797/2010 erwachsen wären, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-1797/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 wird aufgehoben 2. Die Akten werden ans BFM überwiesen zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 8

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