Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1793/2011 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Serbien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).
E-1793/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) in Begleitung ihrer Söhne (…) (…) und (…) (…) sowie dessen Familie verlassen hat und am (…) in die Schweiz gelangt ist, wo sie am 30. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Januar 2011 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 25. Januar 2011 zur Begründung ihres Asylgesuchs angab, sie sei serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in (…), dass ihre Söhne seit einiger Zeit Probleme hätten, weil ihr Sohn (...) einem Kollegen erzählt habe, dass sie während des Krieges Zeitungen des Verlegers (...), die unter dem Regime von Milosevic verboten gewesen seien, verkauft hätten, dass noch am gleichen Abend (…) unbekannte Personen ihre Söhne zu Hause abgeholt und erst um vier Uhr morgens zurückgebracht hätten, dass ihre Söhne an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen seien und sich bei ihren Arbeitgebern krank gemeldet hätten, dass ihr Sohn (…) am darauffolgenden Tag einen ähnlich respektive gleich aussehenden Kombi wie derjenige der Entführer in der Nähe seines Arbeitgebers bemerkt und seinen Halbbruder (…) darüber informiert habe, dass sich (…) telefonisch gemeldet und sie und seine Familie angewiesen habe, das Haus zu verlassen und ins Roma-Quartier zu gehen, dass sie und ihre Verwandten wegen dieser Ereignisse nach der Ausfertigung ihrer Reisepässe ausgereist seien, dass sie anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob es andere Gründe gebe, die gegen die Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, antwortete, sie werde in Serbien als Roma diskriminiert und habe dort keine Rechte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
E-1793/2011 dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem ihren Reisepass zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am 25. Februar 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 30. Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe und sich auf die Vorbringen ihrer Söhne stütze, die den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Zusammenlegung ihres Asylantrages mit jenem ihres Sohnes (…) und dessen Ehefrau (…) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht von (…) (Allgemeine Medizin FMH, […]) vom (…) betreffend (…) und (…) und eine Fürsorgebestätigung vom (…) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
E-1793/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt, dass dem Antrag auf Zusammenlegung des Asylantrages der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Sohnes (…) und dessen Ehefrau (…) insofern entsprochen wird, als die Beschwerden ihrer beiden
E-1793/2011 Söhne (…) und (…) koordiniert und mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden, dass des Weiteren der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung mangels substanziierter Begründung und fehlender Anhaltspunkte in den Akten für eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts – insbesondere ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls, dass die Beschwerdeführerin entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ausgesagt hat, ihre Söhne hätten dem Besucher von ihren Tätigkeiten während des Krieges erzählt (vgl. Akten BFM B5/6 S. 2) – oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin abgewiesen wird, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-1793/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorlie-genden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Serbien drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass sich die von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
E-1793/2011 (…) nicht derart gravierend präsentieren, dass sie im Falle einer zwangsweisen Rückführung in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass diese gesundheitlichen Probleme auch in Serbien behandelt werden können und es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, beim Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien nicht auf sich alleine gestellt sein wird, sondern auf die Hilfe ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Verwandten zählen kann, deren Beschwerden mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden, dass sie überdies mit ihren (…) weiteren, in Serbien lebenden Söhnen (vgl. B3/9 S. 3) über ein zusätzliches verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses befindet, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
E-1793/2011 nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1793/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: