Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1787/2017
Urteil v o m 2 . M a i 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2017 / E-1496/2015 (N […]).
E-1787/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller stellte am 29. November 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er als Katholik aufgrund einer Beziehung zu einer muslimischen Frau in seinem Heimatland Probleme mit deren Familie gehabt habe. So sei er seitens der Familienangehörigen dieser Frau wiederholt bedroht und an Leib und Leben angegriffen worden. Die Polizei sei nicht bereit gewesen, ihn davor zu schützen, da sie enge Beziehungen zum Vater der Frau gepflegt habe. A.b Mit Verfügung vom 3. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Mit Urteil E-1496/2015 vom 6. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 5. März 2015 ab. C. Mit Eingabe beim SEM vom 15. März 2017 (Poststempel) – von diesem am 22. März 2017 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen – ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des Urteils vom 6. März 2017, wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen neue, im Anhang mitgeschickte Beweismittel (diverse Schreiben und Entscheide des „Ministry of (…)“, der Gemeinde B._______ und einer kirchlichen Stelle in C._______) vor, die für die Beurteilung seiner Situation relevant sein könnten. D. D.a Mit Telefax vom 24. März 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. D.b Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller auf, innert Frist darzulegen, wann ihm die eingereichten Beweismittel genau zur Kenntnis gelangt seien, weshalb
E-1787/2017 er sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren habe vorbringen können und inwiefern der Inhalt der eingereichten Beweismittel für die Beurteilung seiner Situation erheblich sei. Zudem forderte das Gericht den Gesuchsteller auf, innert Frist die Originale der eingereichten, in Albanisch abgefassten Dokumente sowie eine Übersetzung dazu nachzureichen und unter Beilage eines Zustellcouverts (Couvert oder E-Mail) bekannt zu geben, wann und wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Bei ungenutzter Frist drohte das Gericht die Fortführung des Verfahrens aufgrund der Akten an und hielt abschliessend fest, dass der mit Telefax vom 24. März 2017 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen aufrechterhalten bleibe und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. E. Mit Eingabe beim SEM vom 24. April 2017 – am 28. April 2017 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – kam der Gesuchsteller den Aufforderungen durch das Gericht teilweise nach und reichte folgende Dokumente ein: Entscheid der Direktion für (…) der Gemeinde B._______, Republik Kosovo, vom 22. Januar 2014 betreffend den Vater des Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit Übersetzung); zwei Schreiben sowie ein Entscheid des Ministeriums für (…) der Regierung der Republik Kosovo vom 14. März 2014 betreffend den Vater des Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit Übersetzung); Entscheid der Inspektionsdirektion der Gemeinde B._______, Republik Kosovo, vom 17. November 2014 betreffend den Vater des Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit Übersetzung); Beschwerde an das Ministerium für (…) der Regierung der Republik Kosovo gegen einen Entscheid der Direktion für (…) der Gemeinde B._______, eingereicht am 19. November 2014 durch den Vaters des Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit Übersetzung); Beschwerde an das Ministerium für (…) der Regierung der Republik Kosovo gegen einen Entscheid der Direktion für (…) der Gemeinde B._______, eingereicht am 16. Dezember 2014 durch den Vater des Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit Übersetzung);
E-1787/2017 Schreiben der apostolischen Administration C._______ vom 22. November 2014 bezüglich des kirchlichen Engagements und der Probleme des Gesuchstellers im Heimatland (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht]); E-Mailkorrespondenz mit Eulex Kosovo, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit und der „Internationalen Vereinigung zur Entgegenwirkung der Kriminalität“ vom Juni und Juli 2014 (mit Übersetzung); Arztbericht des Spitals (…), vom 14. Oktober 2015, wonach der Gesuchsteller an Hyperventilation im Rahmen einer Reaktion auf schwere Belastungen litt (in Kopie); Ausweis für Asylsuchende des Gesuchstellers (in Kopie). Demgegenüber hat er es unterlassen, die Originale der mit Eingabe vom 15. März 2017 eingereichten Dokumente sowie einen Zustellnachweis nachzureichen. Zudem hat er zu einem weiteren Schreiben der Direktion für (…) der Gemeinde B._______, Republik Kosovo, vom 8. November 2013 keine Übersetzung eingereicht. Ferner hat er es unterlassen anzugeben, wann und wie er in den Besitz der eingereichten Unterlagen gelangt ist. In seiner Eingabe vom 22. April 2017 führte er lediglich aus, er habe schon in mehreren Interviews mitgeteilt, dass er als normaler Bürger mit guten Absichten etliche Probleme in seiner Heimat gehabt habe, die ihn einer grossen Gefahr ausgesetzt hätten. Dabei habe er sich an alle möglichen Institutionen gewendet, die ihm weder Unterstützung noch Schutz hätten bieten können oder wollen. Die einzige Möglichkeit, diesen Problemen zu entfliehen und sich in Sicherheit zu bringen, sei die Flucht in die Schweiz gewesen. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, in welch auswegloser Situation er sich befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
E-1787/2017 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er nachträglich erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E-1787/2017 2. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. März 2017 und vom 24. April 2017 eingereichten Beweismittel den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. 2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel datieren allesamt aus den Jahren 2013 bis 2015. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er diese Dokumente im ordentlichen Verfahren, das mit Urteil vom 6. März 2017 beendet wurde, nicht vorbringen konnte. Überdies sind die in den Beweismitteln enthaltenen Tatsachen auch nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. So betreffen die Entscheide der Gemeinde B._______ und des Ministeriums für (…) der Regierung der Republik Kosovo sowie die dagegen erhobenen Beschwerden nicht den Gesuchsteller selbst, sondern dessen Vater (vgl. Bst. E, Spiegelstriche 1-5). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Streit um [baurechtliche Angelegenheit] in der Gemeinde B._______, um den es in diesen Prozessen gegangen ist, etwas mit den ursprünglichen Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers – er sei von der Familie seiner Freundin behelligt worden – zu tun hat. Das Schreiben der apostolischen Administration C._______ vom 22. November 2014 ist überdies als Gefälligkeitsschreiben zu werten (vgl. Bst. E, Spiegelstrich 6). So sind diesem in pauschaler Weise die Verfolgungsgründe des Gesuchstellers zu entnehmen, ohne dass ersichtlich ist, inwiefern der Unterzeichnende, anders als durch die Erzählungen des Gesuchstellers selbst, in der Lage war, die Fakten zu kennen. Die zum Teil unbeantwortet gebliebenen oder mangels Kompetenz abschlägig beantworteten E-Mails an verschiedene Organisationen enthalten lediglich die Schilderungen des Gesuchstellers, aber
E-1787/2017 keine unabhängigen Feststellungen des Sachverhalts (vgl. Bst. E, Spiegelstrich 7). Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller aufgrund einer abdominellen Messerattacke und einem Schlag in den Nacken traumatisiert ist (vgl. Bst. E, Spiegelstrich 8). Auch wenn diese Verletzungen ein Indiz für die Vorbringen des Gesuchstellers sein können, vermögen sie diese nicht zu beweisen, könnten die Ursachen dafür doch auch anderswo liegen. 2.4 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 14. März 2017 ist demzufolge abzuweisen. 3. Der am 24. März 2017 verfügte und mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 aufrechterhaltene Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1787/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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