Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1785/2018
Urteil v o m 6 . November 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).
E-1785/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juli 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er sei von der ersten bis zur zehnten Klasse zur Schule gegangen. Parallel dazu habe er bei seinem Englischlehrer Religionsunterricht in der Pfingstgemeinde genommen. Das zehnte Schuljahr habe er abgebrochen, da er am 2. Oktober 2012 beziehungsweise am 10. Februar 2012 verhaftet worden sei. Sein Englischlehrer sei zuvor verhaftet worden und habe verraten, wer alles am Religionsunterricht teilgenommen habe. Er sei sechs Monate in der Nähe von C._______, in D._______, inhaftiert gewesen. Dort habe er immer wieder Schläge erhalten. Bei einem Gefangenentransport, vermutlich nach E._______, seien sie in C._______ abgesprungen und geflüchtet. Von dort aus sei er mit dem Bus in sein Heimatdorf gefahren, habe sich versteckt gehalten und seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Am 6. Oktober 2014 sei er von B._______ mit dem Bus nach C._______ und weiter nach F._______ gefahren. In der Nähe von G._______ (Äthiopien) sei er am 9. Oktober 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. An der Anhörung vom 15. November 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, die Treffen mit dem Englischlehrer hätten ungefähr zwei Monate vor dessen Verhaftung begonnen. Es seien noch vier oder fünf weitere Personen an den Treffen dabei gewesen. Einer davon sei sein Mitschüler H._______ aus seiner Klasse gewesen. Er und sein Mitschüler seien kurz nach der Verhaftung des Englischlehrers am 7. Februar 2012 während des Schulunterrichts verhaftet worden. Zuerst seien sie nach I._______ und gleichentags nach D._______ gebracht worden. Die Flucht aus dem Gefangenentransporter sei ihm ungefähr im Juli 2012 gelungen. Während der Zeit, als er in der Nähe von B._______ in der Einöde, in J._______, versteckt gelebt habe, habe er mehrere Aufgebote für den Militärdienst erhalten und sich eine Identitätskarte ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (eröffnet am 22. Februar 2018) stellte
E-1785/2018 die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sowie die Wegweisung seien aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuzuerkennen, subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme aus politischen Gründen zu gewähren. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und ein Schreiben vom 22. März 2018 beigelegt, in welchem er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Verfahrenskosten ersucht. D. Am 9. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von K._______, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 29. März 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E-1785/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog. subjektive Nachfluchtgründe). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde während des Schulunterrichts festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert gewesen, weshalb ihm aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Verfolgung drohe. Die Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde und die daraus resultierende Angst, festgenommen zu werden, stehen im Zentrum der Fluchtgeschichte. Die Einschätzung der Vorinstanz wird geteilt, dass der geltend gemachte Ausreisegrund des Beschwerdeführers zufolge Detailarmut und Undifferenziertheit in wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft erscheint. Anlässlich der Anhörung vermochte er auf die Frage, ob er ein wenig detaillierter schildern könne, was ihn an diesem Glauben überzeugt habe, lediglich zu antworten, sein Englischlehrer habe ihm beigebracht, dass man eigentlich an Jesus Christus glauben solle, weshalb er auch an Jesus
E-1785/2018 Christus glaube (act. A17/24 F59). Zu den von der Vorinstanz gestellten Vertiefungsfragen, wie etwa, was in der Pfingstgemeinde über Jesus Christus gesagt werde, was diese Religion auszeichne oder was er über Jesus Christus gelernt habe, führte der Beschwerdeführer wiederholt und stereotyp aus, man solle an Jesus Christus glauben und die zwei Monate, in welchen er sich mit dieser Religion auseinandergesetzt habe, seien nur sehr kurz gewesen (act. A17/24 F60 ff.). Auch auf die Fragen, ob er zur Pfingstgemeinde konvertiert sei und ob hierfür ein Ritual bestehe, folgten ausweichende, vage gehaltene Antworten. So erklärte er einzig, er sei zur Pfingstgemeinde übergetreten und man habe sich einfach nur so unterhalten (act. A17/24 F65 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich weder betreffend den Gesprächsinhalt noch die Dauer der angeblichen Treffen detailliert und nachvollziehbar äussern. Die Erklärung der Rechtsvertreterin, er habe sich auch ihr gegenüber nicht detailliert zum Inhalt der Glaubenslehre der Pfingstgemeinde äussern können, was aus ihrer Sicht aber auch verdächtig erschienen wäre, da er sich in der Zwischenzeit hätte informieren können, vermag nicht zu überzeugen. Es wären viel konkretere und detailliertere Angaben zum zentralen Sachverhaltselement, der angeblichen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde, zu erwarten gewesen, falls es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handeln würde. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich an der Anhörung detailliert zur Verhaftung, zu seiner Unterbringung in den zwei verschiedenen Abteilungen, zur Haftanlage, zum Tagesablauf, zur Verpflegung, zu den hygienischen Bedingungen und den erlittenen Misshandlungen geäussert. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise die Kernvorbringen für widersprüchlich und substanzlos hielt. So verstrickt er sich bereits betreffend das Datum der Inhaftierung in Widersprüche, indem er anlässlich der Befragung zur Person zunächst den 2. Oktober 2012 (act. A4/12 S. 4), später den 10. Februar 2012 (act. A4/12 S. 7) und anlässlich der Anhörung den 7. Februar 2012 als Verhaftungsdatum nannte (act. A17/24 F35). Im Weiteren lässt die Wiedergabe der Gespräche anlässlich der Anhörung die Situation einer Verhaftung nicht als glaubhaft nachvollziehen (act. A17/24 F58). Ebenfalls besteht ein Widerspruch betreffend die anderen Personen, welche an den Treffen der Pfingstgemeinde teilgenommen haben sollen und ebenfalls inhaftiert worden seien. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, diese seien bereits vor ihm und seinem Mitschüler verhaftet worden und hätten sich schon im Gefängnis D._______ befunden, als er und sein Mitschüler dort angekommen seien (act. A17/24 F84). In
E-1785/2018 der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, die anderen drei Personen seien älter gewesen und deshalb in ein anderes Gefängnis gebracht worden. Auf die Frage, wie man sich das Areal der Abteilung L._______ vorstellen müsse, antwortete er lediglich, der Raum sei gross, breit und offen gewesen und es habe Bettvorleger darin gegeben (act. A17/24 F93). Er machte weder über die Personenzahl in diesem Raum detaillierte Angaben (act. A17/24 F94) noch kannte er den Tagesablauf (act. A17/24 F95 ff.). Auf die Frage, welches Ereignis ihm im Gefängnis D._______ besonders in Erinnerung geblieben sei, vermochte seine Aussage, der ganze Dreck, die Läuse und die ganzen Schläge, nicht zu überzeugen. Welche konkreten Misshandlungen er erlebt habe, wurde von ihm nicht dargelegt. Zur Flucht gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, während des Gefangenentransports habe das Fahrzeug aus einem nicht bekannten Grund kurz angehalten. Er und andere Häftlinge seien vom Fahrzeug abgesprungen, er sei zur Bushaltestelle gerannt und in einen Bus eingestiegen, der zu seinem Heimatort gefahren sei (act. A17/24 F119). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die angeblich acht Soldaten einerseits den Transport intensiv überwacht haben sollen, während sich andererseits aufgrund eines kurzen Halts bereits eine Fluchtmöglichkeit hätte ergeben können. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht nach Hause zurückgekehrt und habe sich mit dem Vieh der Familie in der Umgebung versteckt gehalten, um so dem Militärdienst zu entgehen. Anlässlich der Anhörung widersprach er sich mehrere Male, indem er zuerst aussagte, in seinem Heimatort sei es nicht so gefährlich, es gebe keine Soldaten oder Strassenkontrollen (act. A17/24 F127); später sagte er aus, er sei aufgrund der Dorfwachen – ältere bewaffnete Männer, welche Familienangehörige seien – gezwungen gewesen, sich nicht im Ort aufzuhalten (act. A17/24 F137); dann wiederum erklärte er, die Dorfwachen würden nach einem suchen, das sei aber nicht immer so, ab und zu würden sie beide Augen zudrücken (act. A17/24 F159). Aufgrund dieser Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit in der Pfingstgemeinde, zur Verhaftung, zur Inhaftierung und zur Flucht den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Das eingereichte ärztliche Zeugnis vermag daran nichts zu ändern, zumal anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung weder die Narben erwähnt wurden noch, dass er aufgrund der Schläge Narben davon getragen habe oder
E-1785/2018 gefesselt gewesen sei, wie das Arztzeugnis impliziert. Das Rechtsbegehren, es sei ihm aus politischen Gründen Asyl zu gewähren, ist somit abzuweisen. 4.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er habe in der Zeit, wo er sich versteckt gehalten habe, mehrere Militäraufgebote erhalten. Anlässlich der Befragung zur Person blieben diese Aufgebote unerwähnt. Seine Angaben zu den Aufgeboten fielen oberflächlich aus. Befragt nach dem Inhalt der Schreiben meinte er, er habe sich überhaupt nicht dafür interessiert, er habe die Schreiben nicht gesehen. Er habe sich grösstenteils in der Einöde versteckt gehalten, der Inhalt der Schreiben sei ihm von zu Hause mitgeteilt worden (act. A17/24 F143). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich aufgrund dieser Vorladungen, die mitunter sein Ausreisegrund sein sollen, noch weiterhin in der Einöde versteckt gehalten haben will, ohne zu wissen, was genau in den Schreiben gestanden hat. Im Übrigen kann er auch zeitlich den Erhalt der Aufgebote nicht einordnen. Im Weiteren gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich im Jahr 2013 eine Identitätskarte ausstellen lassen. Es ist nicht plausibel, weshalb er sich einerseits habe verstecken müssen und ihm andererseits bei der Behörde in I._______, wo er sich laut Militäraufgebot hätte melden müssen, ohne weiteres eine Identitätskarte ausgestellt worden wäre (act. A17/24 F7, F147).
E-1785/2018 Wäre er tatsächlich inhaftiert gewesen und aus dem Gefängnis geflohen und hätte er tatsächlich Aufgebote für den Militärdienst erhalten, hätte für ihn das Erscheinen bei der Behörde in I._______ eine grosse Gefahr bedeutet, dass er in I._______ eingezogen oder gar inhaftiert würde. Das Argument, er habe sich das ambivalente Verhältnis, welches die Dorfbevölkerung zu den von der Regierung eingesetzten Dorfwachen habe, bei der Ausstellung der Identitätskarte zunutze gemacht, überzeugt nicht. Ebenso ins Leere führt der Einwand, es habe im Jahr 2013 eine Praxisänderung gegeben, wonach auch Eritreer ohne Leistung von Militärdienst einen Anspruch auf eine Identitätskarte hätten. Aufgrund dieser Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 5. 5.1 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. 5.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.3 Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Haft und dem Aufgebot für den Militärdienst unglaubhaft (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
E-1785/2018 zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet seine angebliche illegale Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
E-1785/2018 seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E-1785/2018 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer zehnjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-1785/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1785/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener