Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1772/2016
Urteil v o m 8 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
E-1772/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am (…) im Besitz eines Visums in die Schweiz einreiste und am (…) eine über die Niederlassungsbewilligung C verfügende (…) Staatsangehörige heiratete, dass ihm aufgrund dieser Eheschliessung am (…) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die letztmals bis am (…) verlängert wurde, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle (…) am (…) von seiner Ehefrau trennte, weshalb das Amt für Migration und Integration des Kantons (…) mit Verfügung vom (…) die Aufenthaltsbewilligung widerrief, dass das Verwaltungsgericht des Kantons (…) mit Urteil vom (…) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies und das Bundesgericht dieses Urteil am (…) bestätigte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) nach B._______ (Kosovo) zurückkehrte, von wo aus er Kosovo am (…) erneut verliess und am 22. Februar 2016 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zu Person (BzP) vom 24. Februar 2016 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 1. März 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, dass er bereits seit (…) in Kontakt mit der (…) Organisation C._______ gestanden sei, bei der er (…) und (…) sowie fast täglich den Gottesdienst besucht habe, dass das Ziel dieser Organisation sei, den (…) Glauben und die englische Sprache in Kosovo zu etablieren, dass ihm der Leiter dieser Organisation namens D._______ im Jahr 2010 vorgeschlagen habe, zum Christentum zu konvertieren, er sich aber damals noch nicht habe dafür entscheiden können, dass er nach seiner Rückkehr im (…) D._______ kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, er wolle nun zum Christentum konvertieren, woraufhin er am
E-1772/2016 (…) in einer evangelischen Kirche von einem Pastor namens (…) im Beisein zweier (…) Zeugen getauft worden sei, dass (…) unbekannte Männer ihn am Abend des (…) in B._______ auf der Strasse davor gewarnt hätten, weiterhin die christliche Religion auszuüben, ansonsten er Probleme bekomme, dass am (…) gegen Mittag erneut (…) unbekannte Männer vorstellig geworden und ihn abermals davor gewarnt hätten, seine religiösen Aktivitäten auszuüben, ansonsten dies Folgen für ihn haben würde, dass er sich deshalb aus Sicherheitsgründen zur Ausreise entschlossen habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. März 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. Februar 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorab sei zu erwähnen, dass der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, bei dem davon auszugehen sei, dass die Menschenrechte und die internationalen Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich eingehalten würden, dass in Kosovo die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantieren würden, dass Art. 38 der kosovarischen Verfassung die Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit und Art. 39 den verschiedenen Religionsgemeinschaften ausserdem das Recht garantiere, ihre interne Organisation, religiösen Aktivitäten und Zeremonien frei und unabhängig zu regeln, dass es ihnen zudem zustehe, religiöse Schulen und karitative Einrichtungen in Übereinstimmung mit der Verfassung zu errichten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen um Übergriffe Dritter handle, die sich angesichts der vorstehend gemachten Ausführungen als nicht asylrelevant erweisen würden, zumal
E-1772/2016 vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass es ihm nicht gelungen sei, in überzeugender Weise darzutun, weshalb er sich nicht an die Sicherheitsorgane, die grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, gewandt habe, dass er deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und anzufügen sei, dass kein Staat einen hundertprozentigen Schutz gewähren könne, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht damit begründete, er habe in B._______ das (...) abgeschlossen und danach ein Jahr (…) studiert, womit er eine gute Ausbildung habe, dass er ausserdem als (…) über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb es für ihn möglich sein dürfte, eine neue Arbeitsstelle zu finden, dass er zudem in Kosovo mit (…) über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihm zu einer Wohnmöglichkeit verhelfen sollte, und ihn seine (…) im Ausland lebenden (…) allenfalls finanziell unterstützen könnten, dass der Bundesrat Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl beantragte, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens und die als Beilage zur Beschwerde eingereichten Bestätigungen betreffend Absolvierung von (…), soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
E-1772/2016 dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 23. März 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-1772/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass, wie das SEM zu Recht ausführt, die Sicherheitsdienste Kosovos heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können, dass die grundsätzliche Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei auf keinen konkreten Erfahrungen zu beruhen scheint und nicht weiter begründet oder belegt wird, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die kosovarische Polizei wolle den Beschwerdeführer nicht schützen, weil er zum Christentum konvertiert sei, in keiner Art und Weise belegt oder begründet wird, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage als sehr vage und unsubstanziiert zu bezeichnen ist und nichts darauf hindeutet, er könnte heute einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sein, vor
E-1772/2016 der die kosovarischen Sicherheitsdienste ihn nicht angemessen schützen könnten, dass unbesehen davon in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz festzustellen ist, dass er auch nicht schlüssig und überzeugend darlegen konnte, was ihn ausgerechnet nach seiner Rückkehr nach Kosovo zur Konversion zum Christentum bewegt haben könnte (vgl. Akten SEM A7/17 S. 7), dass zudem von einem Konvertiten verlangt werden kann, dass er über fundamentale Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt, was aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen offenbar nicht der Fall zu sein scheint (vgl. A7/17 S. 9), dass nach den vorstehenden Erwägungen, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
E-1772/2016 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E-1772/2016 dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat vielmehr noch auf begünstigende Umstände trifft, da er über Familienangehörige verfügt und Arbeitserfahrung als (…) hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und er zudem über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1772/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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