Abtei lung V E-1763/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A. _____, dessen Lebenspartnerin B. _____, und deren Sohn C. _____, Russland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1763/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden Russland gemäss eigenen Angaben am (...) 2005 verliessen und am (...) 2005 in Österreich ein Asylgesuch stellten, welches in der Folge abgewiesen worden ist, dass sie nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich am (...) 2009 in die Schweiz gelangten und gleichentags beim E. _____ um Asyl nachsuchten, dass sie am (...) 2009 summarisch befragt wurden und als Asylgrund angaben, der Beschwerdeführer habe die tschetschenischen Rebellen unterstützt und sei denunziert worden, dass eine Militäreinheit am (...) 2005 bei seinem (...) aufgetaucht sei und ihn brutal zusammengeschlagen habe, dass sie ihm den (...) weggenommen und ihn mit der Auflage zurückgelassen hätten, sich einen Tag vor dem nächsten Besuch der Rebellen beim Kommandanten zu melden, dass dies sein Todesurteil gewesen wäre, weshalb er und die Beschwerdeführerin geflüchtet seien, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf ihre Aussagen zum Reiseweg sei mutmasslich Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen auf ihr Asylgesuch unter Umständen nicht eingetreten werde, dass ihn das Bundesamt fragte, ob es Gründe gebe, die gegen diese Zuständigkeit sprechen würden, was der Beschwerdeführer ebenso verneinte wie die weitere Frage des BFM, ob es Gründe gegen die Wegweisung nach Österreich gebe, dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Österreichs ebenfalls nicht in Frage stellte und bezüglich der Wegweisung angab, sie sei ein- E-1763/2010 verstanden in dieses Land zurückzukehren, wenn sie dort ein gutes Obdach haben und von den Behörden nicht schikaniert würden, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 18. August 2009 dem Kanton Zürich zugewiesen wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – den Beschwerdeführenden unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten am 15. März 2010 eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Österreich wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gestützt auf die beiden EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom (...) 2005 (BAA EAST OST, Österreich) und den Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung habe das BFM am 12. November 2009 an Österreich ein Ersuchen um Übernahme gestellt, welchem mit Schreiben der zuständigen österreichischen Behörde vom 13. November 2009 zugestimmt worden sei, dass – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags – Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 13. Mai 2010 zu erfolgen habe, E-1763/2010 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend gemacht hätten, die einer Rückkehr nach Österreich entgegenstehen würden und somit auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass in der Beschwerde zur Begründung einzig ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der (...) 2010, dass sie deswegen zur Zeit nicht in der Lage sei, die Strapazen der Rückkehr auf sich zu nehmen, und das Gericht um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bis acht Wochen nach der Geburt gebeten werde, dass der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung betreffend den errechneten Geburtstermin vom (...) 2010 beigelegt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. März 2010 je eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten reichten, E-1763/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1763/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Österreich aufgehalten und dort gemäss eigenen Aussagen und EURODAC-Nachweis am 23. Juni 2005 ein Asylgesuch gestellt haben, dass bei dieser Sachlage Österreich für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständig ist und sie die Zuständigkeit dieses Landes im Übrigen nicht bestreiten (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]), dass das BFM die zuständige österreichische Behörde am 12. November 2009 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung ersuchte und diese der Übernahme mit Schreiben vom 13. November 2009 zustimmte, E-1763/2010 dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Österreich und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Prüfung ihres Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), E-1763/2010 dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene lediglich geltend machen, es sei ihnen aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres Kindes eine längere Frist zur Ausreise anzusetzen, dass es sich bei der Frage des Ausreisezeitpunktes jedoch um eine reine Vollzugsmodalität handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, dass es den Beschwerdeführern jedoch frei steht, sich im Hinblick auf die bevorstehende Geburt beim Bundesamt um eine angemessene Erstreckung der Ausreisefrist zu bemühen, und es im Übrigen auch Sache der zuständigen kantonalen Behörde ist, im Zeitpunkt des Vollzuges dem aktuellen Gesundheitszustand und der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1763/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM und das Migrationsamt des (...) werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin schwanger und der errechnete Geburtstermin der (...) 2010 ist. Diesem Umstand ist im Rahmen der Festlegung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 9