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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2015 E-1762/2015

July 15, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,863 words·~9 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1762/2015

Urteil v o m 1 5 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______ Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).

E-1762/2015 Sachverhalt: A. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 namens des Beschwerdeführers, seines Cousins, beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Er legte dem Gesuch seinen Ausweis als vorläufig aufgenommener Flüchtling (in Kopie), eine handschriftlich ergänzte Vollmachtskopie vom 4. März 2012 und einen im Namen des Beschwerdeführers verfassten Brief (ohne Datum und Unterschrift) zu den Akten. B. Am 17. Dezember 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter schriftlich auf, eine Originalvollmacht und innert Frist eine Stellungnahme zu einer Liste von Fragen einzureichen. Gleichzeitig stellte es fest, in den Akten befinde sich keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung, mit der dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche. Deshalb müsse dieser die Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten, falls er nicht bereits ein von ihm verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit seinem Ersuchen eingereicht habe. Für die Regularisierung wurde eine Frist bis am 19. Januar 2015 angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens, falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien. Weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer liessen sich innert Frist vernehmen. C. Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein. D. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob unter Beilage der bereits mit dem Asylgesuch eingereichten Dokumente gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das SEM vom 11. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch. Das SEM leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo diese am 19. März 2015 eintraf.

E-1762/2015 E. Mit Verfügung vom 8. April 2015 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung, namentlich zur Frage der ordnungsgemässen Zustellung dessen Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014, ein. F. Die Vernehmlassung ging am 23. April 2015 beim Gericht ein und wurde dem Rechtvertreter am 21. Mai 2015 zur Replik mit Frist bis am 4. Juni 2015 zugestellt. Die Frist verstrich ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer (respektive sein Vertreter) hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Bei der eingereichten Vollmacht handelt es sich zwar um eine handschriftlich ergänzte Vollmachtkopie, welche aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren als genügend zu erachten ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht und zumindest insoweit auch formgerecht eingereicht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung

E-1762/2015 zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich das Gericht – sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten.

E-1762/2015 6.2 Beim Stellen eines Asylgesuchs handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht (vgl. BVGE 2011/39). Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter ist demnach unzulässig. Der Mangel kann allerdings geheilt werden, namentlich durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM. In jedem Fall muss der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Asylgesuch sei durch ein Schreiben der Rechtsvertretung vom 6. Juli 2012 eingeleitet worden. Dieser Eingabe sei zwar ein Schreiben mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beigelegt worden, welches von diesem jedoch nicht unterzeichnet worden sei und nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG angesehen werden könne. Auf das Asylgesuch sei mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. 7.2 Der Rechtsvertreter bestätigt in der Beschwerdeschrift, er habe im Auftrag seines Cousins den Asylantrag verfasst und alle asylrelevanten Gründe dargelegt. Er räumt ein, weder er noch sein Cousin hätten auf das Schreiben (recte: die Zwischenverfügung) des BFM vom 17. Dezember 2014 geantwortet und begründet dies damit, er habe die Zwischenverfügung nie erhalten. 7.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, seine Nachforschungen bei der Post hätten ergeben, dass es dem angeblichen Rechtvertreter am 17. Dezember 2014 zwei Zwischenverfügungen (wovon eine nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehend; Anmerkung BVGer) zugestellt, welche dieser ordnungsgemäss und zur selben Zeit am 18. Dezember 2014 auf der Poststelle in C._______ entgegengenommen habe. Der Rechtsvertreter habe mittels üblicher elektronischer Unterschrift den Erhalt beider Sendungen bestätigt. Dies werde durch den Auszug Track & Trace (Sendungsverfolgung der Post) belegt.

8. 8.1 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eine urteilsfähige und mündige Person ist, und damit ein Asylgesuch grundsätzlich persönlich stellen muss. Das vorliegende Asylverfahren wurde aufgrund eines

E-1762/2015 Schreibens des Rechtsvertreters und Cousins des Beschwerdeführers eingeleitet, der Beschwerdeführer ist jedoch bis anhin selber nie im ausgeführten Sinne persönlich aufgetreten. Das dem einleitenden Schreiben des Rechtsvertreters beigelegte Schreiben in englischer Sprache und Maschinenschrift ist zwar in der Ich-Form namens des Beschwerdeführers verfasst, jedoch nicht unterzeichnet. Angesichts dieser Sachlage bleiben Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis hatte und ob es sich bei den angeführten Verfolgungsgründen tatsächlich um seine Gründe handelt. Entsprechende Zweifel sind aus grundsätzlichen Überlegungen auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht. Die Vorinstanz hat den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 ausdrücklich auf das Fehlen eines höchstpersönlichen Schreibens des Beschwerdeführers und die Säumnisfolge des Nichteintretens aufmerksam gemacht; sie ist ihrer Aufklärungspflicht damit nachgekommen. Zudem ist die Praxis, wonach der Antrag auf Asylerteilung ein relatives höchstpersönliches Recht darstellt, aus vielen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bekannt (vgl. im Sinne von Beispielen Urteil des BVGer E-2215/2015 vom 29. April 2015, BVGE 2011/39). 8.2 Weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer liessen sich auf die Zwischenverfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 vernehmen. Der Einwand des Rechtsvertreters, die betreffende Zwischenverfügung sei ihm nicht zugestellt worden, entpuppt sich aufgrund des Track & Trace der Post in Verbindung mit den beiden Zustellcouverts des BFM mit identischen Sendungsnummern (vgl. Akten BFM A8/4) als blosse Schutzbehauptung. Der entsprechenden Sendungsinformation ist zu entnehmen, dass der Rechtvertreter die hier in Frage stehende Zwischenverfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 am 18. Dezember 2014 in Empfang genommen und dies unterschriftlich bestätigt hat. Von der ihm diesbezüglich replikweise eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte er bezeichnenderweise keinen Gebrauch. 8.3 Es ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder ein zulässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt hat und damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers vorliegt. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E-1762/2015 8.4 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1762/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

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