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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2011 E-176/2010

May 12, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,293 words·~11 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom . /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-176/2010

Urteil v o m 1 2 . M a i 2 0 11 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Johann Göttl, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (…).

E-176/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. August 2009 mit Urteil E-4983/2009 vom 12. August 2009 – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – guthiess, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 aufhob, die Beschwerde im Übrigen abwies und das BFM anwies, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen und bezüglich des Wegweisungsvollzugs einen neuen Entscheid zu treffen, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und die Schweizer Botschaft in Pristina am 5. Oktober 2009 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2009 das rechtliche Gehör zur Anfrage sowie zu den – seitens der Schweizer Botschaft in Pristina am (…) übermittelten – Abklärungsergebnissen gewährt wurde und dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2009 eine entsprechende Stellungnahme einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – unter Hinweis auf den vorgenannten Botschaftsbericht vom (…) – die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die Verfügung vom 5. Januar 2010 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,

E-176/2010 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 feststellte, dass – infolge Aufhebung einzig der Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4983/2009 vom 12. August 2009) lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und ein solcher in der Höhe von Fr. 600.– erhoben wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Februar 2010 einbezahlt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2010 unaufgefordert erneut vernehmen liess,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

E-176/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die in diesem Umfang rechtskräftige Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und

E-176/2010 überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wie nachstehend aufzuzeigen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), welche Beurteilung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos unverändert gültig ist, dass das BFM in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf den Botschaftsbericht vom (…) ausführte, der Beschwerdeführer verfüge in Kosovo nach wie vor über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass dabei insbesondere seine in B._______ lebenden Angehörigen (…) zu nennen seien, zumal der Beschwerdeführer bei diesen zwischen seiner Rückkehr aus Deutschland und seiner Reise in die Schweiz auch gewohnt habe, dass diese Verwandten zwar in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebten, gemäss Botschaftsbericht jedoch über ein Haus in gutem Zustand verfügten, welches der Beschwerdeführer und seine Familie bereits vor seinem langjährigen Deutschlandaufenthalt mitbewohnt hätten, dass die Botschaftsabklärungen des Weiteren ergeben hätten, dass verschiedene (…) insbesondere im Dorf C._______ lebten und seinen sowie den Anhörungsprotokollen seiner Mutter (…) zu entnehmen sei, dass mehrere weitere Verwandte in Kosovo – so (…) und (…) in D._______ – wohnhaft seien,

E-176/2010 dass zudem die drei in Deutschland lebenden (…) des Beschwerdeführers diesen finanziell unterstützen könnten, dass schliesslich der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland (…) Jahre lang die Schule besucht und danach eine einjährige Berufsschulausbildung absolviert habe, er mithin trotz allenfalls mangelnder Berufserfahrung über die notwendige Ausbildung verfüge, um sich in Kosovo existenzsichernde Lebensgrundlagen aufbauen zu können, dass nach zutreffender Auffassung des BFM keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass namentlich die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage, insbesondere mit Blick auf die vorgenommene Einzelfallabklärung (vgl. den Bericht der Schweizerischen Botschaft in Kosovo vom (…); A27), als erfüllt zu erachten sind, dass die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 1. März 2010 die überzeugenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen vermögen, dass vielmehr der Vorinstanz dahingehend zu folgen ist, dass der Beschwerdeführer über den notwendigen Ausbildungshintergrund verfügt, um sich in Kosovo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen, zumal sein schulischer Werdegang mit (…) Schuljahren und Berufsschulabschluss in Deutschland (vgl. A13 S. 7) als eine im heimatlichen Vergleich überdurchschnittliche Ausbildung erscheint, dass sich die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach Angehörige ethnischer Minderheiten auf dem Arbeitsmarkt notorisch diskriminiert würden, als unbehelflich erweist, dass nämlich soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar darstellen (vgl. die nach wie vor zutreffenden Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b)

E-176/2010 dass sich auch der gute Gesundheitszustand und das relativ geringe Alter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigend auswirkt, dass angesichts der vagen Ausführungen des Beschwerdeführers (A13 S. 5) nicht zweifelsfrei festzustellen ist, inwieweit dieser in Kosovo über ein Beziehungsnetz verfügt, zumal dem Ergebnis der Botschaftsabklärung – entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 5) – keineswegs zu entnehmen ist, dass er abgesehen von den in B._______ lebenden Familienmitgliedern landesweit keine weiteren Angehörigen habe, dass das Botschaftsergebnis zumindest zweifelsfrei erhellt, dass eine (…) in einem familieneigenen Haus in B._______ leben, dass der befragte (…) des Beschwerdeführers zwar angibt, die Familie lebe ausschliesslich von den Einkünften, welche seine (…) beim Betteln erziele, seinen Ausführungen jedoch ein geringer Wert beizumessen ist, da seine Glaubwürdigkeit durch mehrere tatsachenwidrige Aussagen in erheblichem Masse erschüttert wird, dass etwa die Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer keine Geschwister und die Familie keine Angehörigen im Ausland habe, durch die Angabe des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, seine (…) lebten in Deutschland (A1 S. 3), gleichermassen widerlegt sind, dass schliesslich sein – vom 24. Februar 2010 datierendes und mit Eingabe vom 1. März 2010 eingereichtes – Bestätigungsschreiben klarerweise als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass zunächst die dortige Behauptung des (…), wonach er den Beschwerdeführer "nicht so gut" kenne, mit seiner eigenen Darstellung gegenüber dem Botschaftsbeamten, sie beide seien zusammen aufgewachsen ("éduqués ensembles") nicht zu vereinbaren ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung im Jahr 2008 vier oder fünf Monate (A27 S. 2) bei den genannten Angehörigen ("auprès de la famille") gelebt hat, er selbst diesen Zeitraum in seiner Stellungnahme auf einem Monat kürzte (A34 S. 1) und der (…) nun bezeichnenderweise vorbringt, beim besagten Aufenthalt habe es sich nur um einen Besuch von einer Woche gehandelt,

E-176/2010 dass zusammenfassend die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Kosovo zumindest für die erste Zeit als gesichert anzusehen ist, er mithin bei einer Rückkehr in die Heimat nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre, dass er zudem bei Bedarf seine drei in Deutschland lebenden Geschwister um finanzielle Hilfe ersuchen könnte, dass schliesslich aus dem Umstand, dass die in der Schweiz sich befindliche (…) krank und deshalb auf dessen Unterstützung angewiesen sei, nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist, da die (…) nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, dass die in der Eingabe vom 1. März 2010 vertretenen Auffassung, wonach dem vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis – angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Unterstützungspflicht – dennoch Rechnung getragen werden müsse, keine Entsprechung in Lehre und Praxis findet, dass gestützt auf diese Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem- Gesagten zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-176/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite),

E-176/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

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