Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1758/2015
Urteil v o m 1 2 . Dezember 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Niggli Kaeslin & Partner, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
E-1758/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2014 und der Anhörung vom 21. Oktober 2014 führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten zuletzt in Zebdin, Stadtteil Meleha, Provinz Damaskus gelebt. Von Syrien seien sie im November 2013 zu Fuss in die Türkei gereist und hätten dort humanitäre Visa für die Schweiz erhalten. Am (…) seien sie von Istanbul nach Zürich geflogen. In Syrien hätten zwei Neffen des Beschwerdeführers 1 mit ihnen zusammen gelebt. Einer davon habe Militärdienst geleistet. Als er nach Homs hätte versetzt werden sollen, habe er desertieren wollen und sei kurz darauf getötet worden. Anlässlich eines zuvor stattgefundenen Telefongesprächs habe er dem Beschwerdeführer 1 noch geraten, mit seiner Familie zu fliehen. Da die Telefongespräche abgehört worden seien, habe er (Neffe) nicht sagen können, weshalb. Beziehungsweise habe er gesagt, wenn er weggehen würde, dann würden die Beschwerdeführenden Probleme bekommen und sie sollten sich retten. Sie seien daraufhin nach H._______ zur Schwester des Beschwerdeführers 1 gegangen. Nach der Beerdigung des Neffen seien sie nach Damaskus zurückgekehrt und ein befreundeter Polizist habe dem Beschwerdeführer 1 kurz vor dem Chemiewaffenangriff im Jahr 2013 gesagt, dass die Behörden nach ihm suchen würden und er fliehen solle. Weshalb die Behörden nach ihm gesucht hätten, habe sein Freund ihm nicht erzählt. Er denke, es sei wegen seines Neffen gewesen. Deshalb habe er alles zurückgelassen. Beziehungsweise er habe aufgrund eines Konflikts mit einem Beamten des Geheimdienstes fliehen müssen. Sein Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er mehrerer Sachen beschuldigt werde und auch ein Ereignis von 2004 sowie weitere Gegebenheiten erwähnt worden seien. Deshalb habe er (Beschwerdeführer) gewusst, dass sie nicht in Syrien bleiben könnten. Bereits im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer 1 wegen der Unruhen in Qamishli mit den Behörden Probleme bekommen und sei deshalb inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung habe er keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden mehr gehabt und weder mit diesen noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Überdies sei er nie politisch aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ebenfalls keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Die Beschwerdeführe-
E-1758/2015 rin 2 machte geltend, nach dem Tod des Neffen ihres Mannes beziehungsweise davor seien Personen der Behörden zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt, ohne die Gründe dafür zu nennen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ein Familienbüchlein und anlässlich der Anhörung Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, Registerauszüge der gemeinsamen Kinder sowie Kopien eines Kaufvertrags eines Hauses und kopierte Unterlagen betreffend das Geschäft ein. Am 28. Oktober beziehungsweise 29. Dezember 2014 sandten sie folgende Dokumente an das SEM: Ausdrucke zweier Fotos der beiden Neffen, eine Fotokopie der Identitätskarte und einen Fotoausdruck des Todesscheins des verstorbenen Neffen, Fotoausdrucke eines Gerichtsurteils vom 13. September 2013 sowie einer Mitteilung dieses Urteils an das Amt für Migration in Damaskus. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 18. März 2015 (Poststempel) Beschwerde, datierend auf 19. März 2015, beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend der Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten, bei denen es sich um eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan - Syrien (PKD-S) betreffend das Verschwinden des Neffen des Beschwerdeführers 1 vom 27. März 2014, das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Urteil betreffend den Beschwerdeführer 1 und ein Aufgebot des
E-1758/2015 Beschwerdeführers 1 für die syrische Regierungsarmee vom 13. Mai 2013 handle, sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 6. März 2015 mit dem Titel „Syrischer Dienstverweigerer gilt als Flüchtling“. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, das Militäraufgebot des Beschwerdeführers 1 im Original einzureichen und sämtliche Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete es einstweilen. E. Mit Schreiben vom 22. und 28. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden das verlangte Originaldokument sowie die Übersetzung sämtlicher Beweismittel dem Gericht zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 wurde der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Erwägungen vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 14. Juli 2015 ihrerseits an den Beschwerdevorbringen fest und reichten als Beweismittel eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 mit dem Titel „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“ ein. J. Am (…) wurde die Tochter G._______ geboren. Sie wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
E-1758/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-1758/2015 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen widersprüchlich ausgefallen und würden nachgeschoben erscheinen. Er habe den Konflikt mit einem Geheimdienstagenten, weswegen seine Familie habe fliehen müssen, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er bei beiden Befragungen ausgeführt, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004 mit den Behörden keine Probleme mehr gehabt zu haben. Auch in Bezug auf den Tod des Neffen seien die Ausführungen divergierend ausgefallen (Tötung durch die Behörden beziehungsweise unbekannte Täterschaft). Ungereimt seien sodann die Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes der Kontaktaufnahme mit seinem Freund bei der Polizei und dessen Informationen. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin 2 in der BzP geltend gemacht habe, ihr Mann sei, nachdem der Neffe beschlossen habe zu desertieren, von den Behörden belästigt worden und einmal seien die Behörden nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese Aussage habe sie anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt und verneint, mit den Behörden je persönlich Kontakt gehabt zu haben. Weiter befand die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel als untauglich, um den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Auf eine eingehende Würdigung des in Kopie vorliegenden Gerichtsurteils und der Kopie der Mitteilung diesbezüglich an das Migrationsamt in Damaskus verzichtete sie aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
E-1758/2015 Vor dem Hintergrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung anordnete, diese infolge der Unzumutbarkeit des Vollzugs jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. 4.2 In ihrer Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden ihren bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt und ihre Verfolgungsvorbringen. Ergänzend führten sie aus, der Beschwerdeführer 1 habe im Jahr 2011 an den anfänglichen Demonstrationen teilgenommen, dann aber nicht mehr, da diese immer gewaltsamer geworden seien. Die Unruhen und Demonstrationen habe er überdies an der Anhörung, wenn auch nur am Rande, erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass es deswegen zu einer Verurteilung gekommen sei und habe dies deshalb nicht erwähnen können. Sodann habe er am 13. Mai 2013 von der syrischen Regierungsarmee ein Aufgebot erhalten, wonach er sich am 15. Mai 2013 beim Rekrutierungsbüro des Militärs von Al-Malikiya hätte melden müssen. Sein Bruder habe ihn von diesem Aufgebot telefonisch orientiert, er (Beschwerdeführer) sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Das Dokument habe er erst in der Schweiz als Foto bekommen und er werde versuchen, das Original erhältlich zu machen. Da er diesem Befehl nicht Folge geleistet habe, müsste er im Falle einer Rückkehr mit einer unverhältnismässigen Strafe rechnen. Die Existenz dieses Aufgebots habe er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, da ihm der Dolmetscher gesagt habe, er solle nur auf die konkret gestellten Fragen antworten. Weiter führten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde aus, bei den Anhörungen seien sie von der Vorinstanz mit den in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten konfrontiert worden, ihre diesbezüglichen Antworten und Erklärungen seien im Entscheid jedoch nicht berücksichtig worden. In einer Gesamtbeurteilung würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprächen, klar überwiegen. So sei auch zu berücksichtigen, dass die Flucht und das Asylverfahren mit Stress verbunden gewesen seien. Sie hätten überdies nicht über alles sprechen können, da ihnen an der EVZ (gemeint wohl: BzP) klar gesagt worden sei, sich kurz zu fassen. Aufgrund der geltend gemachten erlittenen sowie zu befürchtenden Nachteile würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und müssten im Fall
E-1758/2015 einer Rückkehr mit weiterer Verfolgung rechnen. Zusammen mit ihrer Beschwerde reichten sie sodann die im Sachverhalt unter Bst. C. erwähnten Beweismittel ein. 4.3 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 befand die Vorinstanz, den Beschwerdeführenden seien anlässlich der Anhörungen offene Fragen gestellt worden und sie hätten die Möglichkeit gehabt, alle Ereignisse und Probleme zu schildern. Die behördliche Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG werde im Asylverfahren durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG eingeschränkt. Es sei deshalb nicht Sache der Behörde, nach hypothetischen Gefährdungssituationen und Wegweisungshindernissen zu forschen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ein tatsächlich erhaltenes Aufgebot zum Reservedienst von sich aus erwähnt und zu den Akten gereicht hätten. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass das eingereichte Aufgebot nicht dem der Vorinstanz vorliegenden Vergleichsmaterial entsprechen würde. In Bezug auf das nun im „Original“ vorliegende Gerichtsurteil sei festzustellen, dass die darauf angebrachten „Stempel“ keine Nassstempel, sondern offensichtlich aufgedruckt seien. Es müsse deshalb von einer Fälschung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Stellungnahme zu den zahlreichen Ungereimtheiten lediglich darauf beharrt, etwas gesagt oder nicht gesagt zu haben, weshalb die Ungereimtheiten nicht hätten geklärt werden können. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhielt. 4.4 In ihrer Replik vom 14. Juli 2015 hielten die Beschwerdeführenden ihrerseits an ihrer Beschwerde fest. Aufgrund der Ereignisse und der nicht nennenswerten Schulbildung sei nachvollziehbar, dass es ihnen schwer gefallen sei, über das Erlebte zu sprechen, und die asylrechtlich relevanten Vorbringen nicht an prominenter Stelle genannt hätten. Das Aufgebot in den Reservedienst habe der Beschwerdeführer 1 nicht genannt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er habe zudem nur telefonisch davon erfahren, als er schon in Damaskus gewesen sei. In Anbetracht der übrigen schrecklichen Erlebnisse, habe er dieser Mitteilung keine herausragende Beachtung geschenkt. Die Angaben des Beschwerdeführers 1 und die Angaben auf dem Rekrutierungsbefehl würden sodann mit den notorischen syrischen Rekrutierungsmassnahmen übereinstimmen, weshalb das Aufgebot zum Reservedienst als glaubhaft zu erachten sei. Die Vorinstanz habe den Beweiswert „derartiger Dokumente“ als völlig pauschal und ohne
E-1758/2015 weitere Abklärungen als äusserst gering bezeichnet. Dadurch sowie durch die fehlende Nennung von weiteren Einzelheiten bezüglich des ihr vorliegenden Vergleichsmaterials habe sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die Echtheit dieser Urkunde sowie auch des Gerichtsurteils zu überprüfen. Bereits in den Anhörungen habe der Beschwerdeführer 1 erwähnt, dass er im Jahr 2011 an Kundgebungen teilgenommen habe. Im Zeitpunkt der Anhörungen habe er von der Verurteilung vom 13. September 2013 noch gar keine Kenntnis gehabt. Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführenden sodann die unter dem Sachverhalt I. erwähnte Auskunft der SFH ein. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Inhalte der Beschwerde und der Replik drängen keine andere Betrachtungsweise auf. Die Beschwerdeführenden wiederholen den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermögen diese jedoch nicht aufzulösen. Sie hatten anlässlich der BzP und der Anhörung genügend Gelegenheit, die Gründe ihrer Ausreise aus Syrien darzulegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der BzP der Eindruck entsteht, die Ausreise aus Syrien sei einzig infolge des Todes des Neffen und der damit verbundenen Bedrohungen erfolgt. Erst anlässlich der Anhörung führte er aus, dass die Ausreise aufgrund des Konflikts mit einem Kunden, welcher Angehöriger des Geheimdienstes gewesen sei und als Offizier die gesamte Behörde repräsentiere (vgl. SEM- Akten A 12 S. 15), erfolgt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er anlässlich der BzP auf konkrete Frage ausdrücklich verneinte, abgesehen von seiner Inhaftierung im Jahr 2004 mit den Behörden und Drittpersonen Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A 3 S. 8). Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbingen nicht zu stützen. Gemäss dem Gerichtsurteil vom 13. September 2013 (15. September 2013 gemäss der eingereichten Übersetzung) sei der Beschwerdeführer 1 wegen Teilnahme an Demonstrationen und Zusammenarbeit mit
E-1758/2015 verbotenen Gruppen (Koordination) verurteilt worden. Dem Fahndungsschreiben an das Amt für Auswanderung und Pass in Damaskus ist zu entnehmen, dass er aufgrund dieser Verurteilung zur Verhaftung ausgeschrieben sei, um die rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten. Laut dem Mitteilungsprotokoll für Rekrutierung vom 13. Mai 2013, ausgestellt in Al-Malikiya, hätte der Beschwerdeführer 1 am 15. Mai 2013 um neun Uhr persönlich bei der Rekrutierungsabteilung in Al-Malikiya erscheinen müssen, um sich für die Rekrutierungsreserve zu melden. Gemäss der Bestätigung der PDK-S vom 27. März 2014 sei der Bruder des Beschwerdeführers 1 Mitglied dieser Partei gewesen, weshalb sein Vater vom syrischen Regime unter Druck gesetzt, entführt und geschlagen worden sei. Zu den eingereichten Dokumenten ist festzuhalten, dass der Beweiswert aufgrund deren Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit gering ist. Die Beschwerdeführenden verneinten zudem – wie bereits erwähnt – anlässlich der BzP explizit, jemals politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A 3 S. 8 und A 5 S. 8). Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer 1 lediglich allgemein, dass es Unruhen und Demonstrationen gegeben habe, er machte aber keine eigene Teilnahme daran geltend. In der Beschwerde führte er weiter aus, bereits in Damaskus vom Aufgebot in den Reservedienst Kenntnis gehabt zu haben, sich jedoch nicht gemeldet zu haben. Anlässlich der BZP und der Anhörung wurden die Beschwerdeführenden ausdrücklich nach Beweismitteln gefragt. Sie reichten daraufhin Unterlagen zu einem Hauskauf und zum Geschäft ein und nannten Fotos ihres verstorbenen Neffen, welche sie noch nachreichen wollten. Das Aufgebot in den Reservedienst erwähnten sie jedoch nicht. Im gesamten Verfahren fällt die Tendenz der Beschwerdeführenden auf, ihre Vorbringen sukzessive aufzubauschen beziehungsweise weitere Asylgründe geltend zu machen. Insgesamt überzeugen ihre Ausführungen auch unter Berücksichtigung der syrischen Dokumente nicht und erscheinen nicht als glaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten – wie unter anderem den Vorwurf der Fälschung des Gerichtsurteils und des Fahndungsschreibens zufolge fehlendem Nassstempel – näher einzugehen. 5.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen und auf eine weitergehende Überprüfung der eingereichten Dokumente verzichtet. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführenden haben nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E-1758/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 8.2 Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt Fr. 880.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1758/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 880.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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