Abtei lung V E-1758/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Tschad, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8050 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1758/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen sudanesischen Wohnort im Jahre 1999 aus Angst vor Unruhen verlassen und sich ins Grenzgebiet in den Tschad begeben habe, bevor er im Jahre 2002 nach Dubai gelangt sei, dass er in Dubai im Jahre 2005 eine feste Anstellung, die an eine Aufenthaltsbewilligung gebunden gewesen sei, erhalten habe und bis im Jahre 2009 dort gearbeitet, nach einem Streit mit dem Arbeitgeber seine Stelle jedoch gekündigt habe, dass mit der Kündigung seine Aufenthaltsbewilligung in Dubai nicht verlängert worden sei und er nach einem misslungenen Versuch, nach Australien zu gelangen, am 23. Februar 2009 Dubai auf dem Luftweg verlassen habe und am 24. Februar 2009 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2009 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Flughafenpolizei auf dem Beschwerdeführer einen Reisepass aus dem Tschad sichergestellt hat, der gemäss Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich als echtes Dokument erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer eine sudanesische Identitätskarte und ein sudanesisches Schulzeugnis zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer im Flughafen Zürich durch das BFM am 28. Februar 2009 und am 4. März 2009 zu den Asylgründen befragt wurde, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am 14. März 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, E-1758/2009 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, kein tschadischer, sondern ein sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, es jedoch festzustellen gelte, dass es einer aus dem Sudan stammenden Person durchaus möglich sei, die tschadische Staatsangehörigkeit zu erlangen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre unter seiner tschadischen Identität in den Emiraten gelebt und gearbeitet habe, dass er anfangs des Jahres 2009 von der tschadischen Botschaft in (...) einen neuen Pass erhalten habe und dies kaum möglich gewesen wäre, wenn die Behörden des Tschad ihn nicht als tschadischen Staatsangehörigen anerkennen würden, dass demnach die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei kein tschadischer Staatsangehöriger, nicht den Tatsachen entspreche, dass daran auch nichts ändere, wenn der Beschwerdeführer sudanesischer Herkunft sei und einen Teil seines Lebens im Sudan verbracht habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei staatliche Verfolgung im Tschad geltend mache, dass demnach kein Sachverhalt glaubhaft gemacht sei, der die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte, dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, dass die im Tschad herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würde, dass die in der Schweiz im Hinblick auf eine mögliche Tuberkuloseerkrankung durchgeführten medizinischen Abklärungen keinen Befund ergeben hätten und somit auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, dass zudem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, E-1758/2009 dass der Beschwerdeführer mit in arabischer Sprache verfasster und per Telefax eingereichter Beschwerde am 19. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und die unverzügliche Nachreichung des Originals der Beschwerde in Aussicht gestellt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2009 eine Übersetzung der Eingabe des Beschwerdeführers veranlasste, dass die Übersetzung der Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2009 vorlag, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm aus politischen Gründen Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol- E-1758/2009 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass sich das BFM in entscheidwesentlicher Hinsicht ausführlich und umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zutreffend gefolgert hat, es sei davon auszugehen, dass die Behauptung, er sei kein tschadischer Staatsangehöriger, nicht den Tatsachen entspreche, dass auch die Erwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Tschad geltend mache, zu stützen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, jeder der zahlreichen Flüchtlinge im Tschad könne mit genügend Geld in den Besitz eines tschadischen Passes gelangen und man müsse unterscheiden zwischen einer Per- E-1758/2009 son, die lediglich einen Reisepass von einem Staat erhalten habe und einer Person, die Bürger eines Landes sei, dass auch zu bedenken sei, dass er den neuen tschadischen Pass von der tschadischen Botschaft in (...) und nicht direkt aus dem Tschad erhalten habe, dass er damit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM nichts Stichhaltiges und im Hinblick auf die für den Entscheid relevanten Aspekte auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb von einer (auch) tschadischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unbehelflich erscheinen müssen, wenn er vorbringt, er habe den neuen Pass über die tschadische Botschaft erst nach langem und kompliziertem Prozedere nach mehr als sechs Monaten erhalten, dass dieses längere Prozedere gerade für eine aus Sicherheitsgründen vertieftere Überprüfung und eine pflichtgemässe sowie seriöse Arbeit der tschadischen Botschaft spricht, dass daran nichts zu ändern vermag, wenn der Beschwerdeführer für die Ausstellung eines neuen tschadischen Pass auch eine nicht unbescheidene Gebühr zu bezahlen hatte, dass der Beschwerdeführer nichts glaubhaft zu geltend machen im Stande ist, was auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens des tschadischen Staates schliessen lassen könnte, dass im Weiteren die Ausführungen und die Verweise auf die politische Lage und die sicherheitsmässig risikobehafteten Verhältnisse in Darfur in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-1758/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Tschad droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zu Recht erkannte, weder die allgemeine Lage im Tschad noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefähr- E-1758/2009 dung im Falle einer Rückkehr schliessen, und den Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnete, dass daran auch der Verweis auf die politischen Spannungen zwischen dem Tschad und Sudan nichts ändert, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1758/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9