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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2018 E-1742/2017

October 15, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,044 words·~20 min·7

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1742/2017

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).

E-1742/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) B._______ zugewiesen und dort am 23. Juni 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Am 8. Juli 2015 fand die Erstbefragung in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin statt. B. Am 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde im Original ein. C. Am 22. Juli 2015 wurde ein Altersgutachten durch das C._______ erstellt. Das Altersgutachten ergab als Schlussfolgerung, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Dieses beantwortete er mit Schreiben vom 29. Juli 2015. D. In der Folge wurde im ZEMIS das Geburtsdatum mit 1. Januar 1998 erfasst. E. Am 10. September 2015 erfolgte die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1). Anlässlich dieser machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, Eritrea. Dort habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwister gelebt und die Schule besucht. Seine ältere Schwester sei bereits vor seiner Geburt gestorben und sein älterer Bruder sei im Jahr 2007 an einer Krankheit ebenfalls verstorben. Er habe vier jüngere Geschwister. Seine Mutter sei seit dem Tod seiner älteren Geschwister schwer krank und bettlägerig. Die Schule habe er als ältestes Kind der Familie abgebrochen, um zuhause in der Landwirtschaft zu helfen, weil sein Vater, ein Soldat, fast nie zuhause gewesen sei. Etwa einen Monat nach seinem Schulabbruch habe er ein schriftliches Militäraufgebot erhalten. Er habe die Aufforderung ignoriert. Kurz darauf seien Soldaten zu ihm nachhause gekommen. Da er zuvor von

E-1742/2017 einem Freund gewarnt worden sei, habe er durch einen Hinterausgang aus dem Haus fliehen können. Er habe keine Zeit gehabt, seine Sachen zu packen. Danach sei er nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt und habe sich zu einem Onkel nach G._______ begeben, bei welchem er gelebt habe. Dort habe er erfahren, dass seine Mutter von den Behörden mitgenommen, nach E._______ gebracht und dort drei Monate festgehalten worden sei. Nachdem ein Nachbar für sie gebürgt habe, sei sie schliesslich freigekommen. Er wisse aber nicht, was damals abgemacht worden sei. Er habe danach vernommen, dass die Behörden ihn in seinem Heimatdorf gesucht hätten. Zunächst alle drei Tage und danach in unregelmässigen Abständen. Im Februar 2015 habe er Eritrea illegal verlassen. F. Am 14. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch aufgrund von Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt werde und er dem Kanton H._______ zugeteilt werde. G. Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den vorinstanzlichen Akten. Er teilte dem SEM mit, dass es ihm nicht möglich sei, zusätzliche Dokumente oder Beweismittel nachzureichen. H. Am 23. September 2015 zeigte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 – eröffnet am 21. Februar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei für sich gesehen nicht asylrelevant, da abgesehen von dieser keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegend würden, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E-1742/2017 J. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau MLaw Livia Kunz als seine amtliche Rechtsbeiständin bei. L. Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte Richterin Constance Leisinger dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren an. M. Am 5. Juli 2018 ersuchte seine bisherige amtliche Rechtsbeiständin Frau MLaw Livia Kunz um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Im Weiteren ersuchte sie, dem Beschwerdeführer sei als neue amtliche Rechtsbeiständin Frau MLaw Michèle Künzi beizuordnen. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat gut und ordnete Frau MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1742/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. K), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich

E-1742/2017 dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör verletzt, weil es unterlassen habe, seine familiäre und finanzielle Situation umfassend zu prüfen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass es ihm bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sein werde, eine Arbeit zu finden. Die Vorinstanz verweise lediglich pauschal auf den Umstand, dass er bereits als Hilfsarbeiter (im Kindesalter) tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er über den Gesundheitszustand seiner Mutter und über die prekäre Lage seiner Familie in Eritrea berichtet. Bezeichnenderweise stelle dies das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzwerkes in Frage. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).

E-1742/2017 5.3 In seiner Verfügung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, der in Eritrea gemäss eigenen Angaben, über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche hilfsbereite Freunde und Verwandte, sowie auch über die Möglichkeit verfüge, selbst einer Arbeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, sich in Eritrea eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen. 5.4 Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verfahrenspflichtverletzung ist vorab anzumerken, dass er damit vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausübt. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz noch minderjährigen, aber zum Zeitpunkt des Entscheids volljährigen Beschwerdeführers ausreichend differenziert auseinandergesetzt hat. Er wurde in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seinem bestehenden Beziehungsnetz, zu seiner Ausbildung und seinen Arbeitserfahrungen befragt (vgl. act. A14/4 F9-F28). Der Beschwerdeführer hat in der BzP und auch in den beiden Anhörungen zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern, seine vier jüngeren Geschwister, zwei Onkel sowie zwei Tanten in Eritrea leben. Sodann gibt er zu Protokoll, dass er in G._______ vorübergehend bis zur Ausreise bei seinem Onkel gelebt habe (A30/19, F25, F38, F39). Schliesslich habe ihm auch ein Verwandter Geld für die Ausreise gegeben (A30/19, F39). Er hat überdies angegeben, dass eine Tante und ein Cousin in der Schweiz leben und er mit seiner Tante im Kontakt stehe. Weiter kann dem Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass er auch mit seinen Eltern telefonisch in Kontakt stehe (vgl. act. A7/4 Ziffer 3.01 ff., A30/19, F4, F140 ff.). Ausgehend von diesem erstellten Sachverhalt konnte die Vorinstanz ohne Weiteres eine materielle Würdigung des Wegweisungsvollzuges vornehmen. Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 5.5 Da sich die prozessuale Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, besteht kein Anlass dafür, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-1742/2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die

E-1742/2017 Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des

E-1742/2017 Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E-1742/2017 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und die Schule bis zur zehnten Klasse besuchte, bevor er diese eigenen Angaben gemäss abbrach, um als Ältester seine Familie zu unterstützen, teilweise als Hilfsarbeiter bei einem Maurer (act. A14/14 F23). Er verfügt über keine Ausbildung, hat eigenen Angaben gemäss aber in den Jahren 2012-2013 von einem Verwandten (Ingenieur für Strassen) im Rahmen von Privatunterricht das Entwerfen gelernt (act. A14/14 F18-21). Zwar kann nicht davon

E-1742/2017 ausgegangen werden, dass diese Ausbildung fundiert erfolgte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen aber, dass er schon in jungen Jahren in der Lage war, zur Unterstützung seiner Familie beizutragen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Mutter sei schwer krank und könne nicht zum Familienunterhalt beitragen, ändert dies an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts. Es kann daher offen bleiben, ob seine diesbezüglichen Angaben von der Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft erachtet wurden. Es ist der Vorinstanz aber beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage war, nähere Ausführungen zur Erkrankung der Mutter zu machen (vgl. act. A30/19 F60-62), die im Zusammenhang mit dem Tod seiner Geschwister stehen soll. Auch auf Beschwerdeebene wurde hierzu nichts Konkretisierendes ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat seine Tante und einen Cousin in der Schweiz. Diese leben in der Schweiz in einem geregelten Aufenthaltsstatus und der Beschwerdeführer steht mit seiner Tante im Kontakt (vgl. act. A7 F. 3.02; A30/19 F177 f.). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Verwandten im Bedarfsfall unterstützen könnten. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-1742/2017 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2017 gutgeheissen. Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist, wie erwähnt, mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zurückzukommen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind mithin keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat das Gericht auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde einem Mandatswechselgesuch stattgegeben, MLaw Livia Kunz von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und MLaw Michèle Künzi amtlich als Rechtsbeiständin beigeordnet. Da beide ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben beziehungsweise ausgeübt haben, und die aus dem Mandat entlassene MLaw Livia Kunz explizit ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihre Nachfolgerin übertragen hat, ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der aus dem Mandat entlassenen Rechtsvertretung wurde eine vom 22. März 2017 datierende Kostennote eingereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 180.– in Ansatz bringt sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der

E-1742/2017 Stundenansatz ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Der geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand wird zudem als zu hoch und als nicht vollumfänglich angemessen erachtet. Demnach ist er auch zu reduzieren. Nach Einreichung der Kostennote wurde zudem kein zu berücksichtigender Vertretungsaufwand mehr notwendig. Die in Ansatz gebrachte Spesenpauschale von Fr. 50.– kann überdies nicht entschädigt werden. Unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren ist der Rechtsvertreterin, MLaw Michèle Künzi, deshalb zulasten des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1742/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich beigeordneten Rechtvertreterin MLaw Michèle Künzi wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘100.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

Versand:

E-1742/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2018 E-1742/2017 — Swissrulings