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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2014 E-1731/2013

January 6, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,280 words·~6 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1731/2013

Urteil v o m 6 . Januar 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).

E-1731/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge (…), gelangte am 14. Juni 2012 in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 2. Juli 2012 wurde er befragt und am 5. Dezember 2012 zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, im (…) von Leuten der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gesucht und zusammengeschlagen worden zu sein. In der Folge sei er nach B._______ gegangen und habe sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die entsprechenden Protokolle verwiesen. B. Das BFM stellte mit am 27. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die "Auferlegung eines Kostenvorschusses". D. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher in der Folge beim Gericht rechtzeitig einging. E. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.

E-1731/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. Februar 2013 zugrunde

E-1731/2013 liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E-1731/2013 4.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art.64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1731/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an (…).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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