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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 E-1730/2011

April 6, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,206 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1730/2011 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).

E-1730/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. April 2007 verliess und nach Aufenthalten in Niger und Libyen auf dem Seeweg im Januar 2009 illegal nach Lampedusa (Italien) gelangte, wo er um Asyl nachsuchte, dass er aussagegemäss in der Folge nach Bari transferiert worden sei, dass im Februar 2009 sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er dagegen Beschwerde erhoben habe, dass er im März 2009 ein "permesso di soggiorno" vorerst für drei Monate erhalten habe, das danach verlängert worden sei, dass er mit dem Zug über Neapel und Mailand erstmals am 14. Oktober 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und am 2. November 2009 zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates summarisch befragt wurde, dass er gemäss EURODAC-Treffern vom (…) und vom (…) in Lampedusa sowie vom (…) in Bari Asygesuche stellte, dass er anlässlich der Befragung vom 2. November 2009 geltend machte, ein Mitglied der Massob-Bewegung zu sein und 2007 in seiner Heimatprovinz den ordentlichen Wahlablauf gestört zu haben, weshalb er nun gesucht werde, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die vorgenannte Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt und er habe dort weder eine Bleibe noch dürfe er arbeiten, dass er den ganzen Tag nichts zu tun habe und betteln müsse,

E-1730/2011 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 10. November 2009 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 25. November 2009 dazu keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 22. Januar 2010 nach Rom transferiert wurde, dass er am 11. Januar 2011 erneut in die Schweiz einreiste und unter einem anderen Geburtsdatum im EVZ C._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dabei auf seine beim ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründe hinwies, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 18. Januar 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der wahrscheinlichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer Überstellung an die italienischen Behörden zwecks Durchführung des Asylverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für ein Nichtüberstellen nach Italien geltend machte, dass das BFM am 8. Februar 2011 die italienischen Behörden um Rückübernahme ("Request for taking back") des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags

E-1730/2011 zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden auf das Gesuch bis zum Ablauf der Frist am 23. Februar 2011 nicht antworteten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass es weiter anführte, der Beschwerdeführer habe am (…) 2009 in Lampedusa e Linosa und am (…) 2009 in Bari Asylgesuche eingereicht, was durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt werde, dass er nach dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch am 22. Januar 2010 von der Schweiz kontrolliert nach Italien zurückgeschafft worden sei und dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 11. Januar 2011 gelebt habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

E-1730/2011 dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zur Rückübernahme am 23. Februar 2011 keine Stellung bezogen hätten, dass somit gemäss DAA und in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 23. August 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ vorgebracht habe, er habe bezüglich einer Rückkehr nach Italien nichts einzuwenden, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refou-lement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2011 (Poststempel: 21. März 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sich die Eingabe als nicht rechtsgenüglich erwies, da sie weder eine Unterschrift noch klare Rechtsbegehren und Begründung enthielt, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt zur Beschwerdeverbesserung – unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – eingeräumt wurde,

E-1730/2011 dass der Beschwerdeführer am 28. März 2011 eine (bezüglich Begehren und Begründung knapp rechtsgenügliche) Beschwerdeverbesserung einreichte, dass er darin die Schweizer Behörden ersuchte, bis September bleiben zu dürfen, um sich von seiner Depression zu erholen, dass er danach eine Unterkunft suchen werde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

E-1730/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM an Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,

E-1730/2011 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass das Bundesverwaltungsgericht demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

E-1730/2011 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1730/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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