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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2010 E-1724/2010

March 25, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-1724/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1724/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, am 15. Oktober 2008 sein Heimatland verlassen habe, am 19. November 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 25. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 8. Oktober 2009 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im EVZ geltend machte, er sei in Kirkuk geboren und habe seit der Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in Kirkuk gelebt (Akten BFM A1/9 S. 1) und anlässlich der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er und seine Familie hätten im Jahre 1991 Kirkuk verlassen und bis im Januar 2006 in Suleimaniya gewohnt, bevor sie nach Kirkuk zurückgekehrt seien, da sein Vater in Kirkuk die Arbeit als (...) habe antreten können (A14/14 S. 3/4), dass sein Vater im Februar 2006 auf dem Weg zwischen Kirkuk und Mosul von Terroristen erschossen und sein Bruder im Dezember 2006 bei einem terroristischen Anschlag so verletzt worden sei, dass er (...), dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, ausser dass die Regierung den Tod seines Vaters und die Verletzung seines Bruders nicht entschädigt und ihn und seine Familie auch in der Folge nicht unterstützt habe, dass er fünf Schwestern und einen behinderten Bruder zu versorgen habe, weshalb er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe, dass der Ehemann seiner verheirateten Schwester die Kosten von 11`000 US Dollars für seine Reise in die Schweiz finanziert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - E-1724/2010 aufforderte, die Schweiz bis zum 14. April 2010 zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund widersprüchlicher Vorbringen zu wesentlichen Punkten sei der geltend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme, seine Wegweisung dorthin jedoch zumutbar sei, dass er - nach eigenen Angaben - als Neunjähriger mit seiner Familie nach Suleimaniya gezogen, dort ein Jahr zur Schule gegangen sei und später in einer Bäckerei gearbeitet habe, bevor er mit 23 Jahren nach Kirkuk zurückgekehrt sei, sodass es ihm aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Suleimaniya zuzumuten sei, sich erneut dort niederzulassen, dass bezüglich seines Aufenthaltes in Kirkuk ab dem Jahre 2006 Zweifel bestehen würden, habe er doch selbst die Nummer des Hauses, in dem er beinahe zwei Jahre gelebt haben wolle, nicht anzugeben vermocht, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen, dass er zudem beantragt, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, E-1724/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, E-1724/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, damit begründet, ein Vollzug der Wegweisung nach Suleimaniya sei unzumutbar, dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Zweifel des BFM an einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Kirkuk im Jahre 2006 nicht unbegründet erscheinen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, seine Identitätskarte sei im Jahre 2000, als er 18 Jahre alt geworden sei, ausgestellt worden (A1/9 S. 4) und im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, die beide vom November 2006 datieren, dass er die Identitätsausweise über seinen Bruder aus dem Irak habe beschaffen können (A14/14 S. 3), jedoch im Verlaufe des Verfahrens nicht erklärte, ihm seien die entsprechenden Ausweise im November 2006 ausgestellt worden, dass demnach die Modalitäten der im November 2006 in Kirkuk erfolgten Ausstellung der Ausweise zumindest nicht klar erkennbar sind, dass offenbleiben kann, ob in dem vom Beschwerdeführer als Wohnort bezeichneteten Quartier in Kirkuk keine Strassennamen und Hausnummern existieren, von ihm jedoch eine etwas nähere Umschreibung seines Domizils hätte erwartet werden dürfen (A14/14 S. 3), dass in entscheidwesentlicher Hinsicht jedoch hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, wonach sein Vater als (...) eine Arbeit gefunden habe und bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Anschlag ums Leben gekommen sei, E-1724/2010 dass demnach folgerichtig nicht glaubhaft gemacht ist, die Familie sei im Januar 2006 von Suleimaniya nach Kirkuk gezogen, weil der Vater diese Arbeit angeboten erhalten habe, dass in der Rechtsmitteleingabe den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts entgegengehalten wurde, dass aus der Aktenlage auch nicht hervorgeht, wonach sich der Beschwerdeführer im Weiteren darum bemüht hätte, die Wohnsitznahme seiner Familie in Kirkuk mit tauglichen Beweismitteln bestätigen zu lassen, was umso leichter hätte fallen müssen, wenn sein Vater in (...) gestanden hätte, dass entgegen der sinngemässen Rüge in der Rechtsmitteleingabe keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM erkannt werden kann, wenn in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf die allgemein bekannten Bestrebungen, für die Stadt Kirkuk eine kurdische Bevölkerungsmehrheit zu gewinnen, eingegangen wird, da das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Suleimaniya bereits langjährig anerkannten Wohnsitz begründet hatte und ein Umzug nach Kirkuk im Jahre 2006 mit Zweifeln behaftet ist, dass aufgrund dieser Erwägungen die Frage eines Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk offengelassen werden kann, da vorliegend zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zulässig, zumutbar und möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-1724/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.) dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu Recht angeführt wird, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen soll und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), E-1724/2010 dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass davon auszugehen ist, wonach der Beschwerdeführer ursprünglich aus Kirkuk stammt, jedoch nach der langjährigen Sozialisierung während seiner prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit sowie in der Zeit als junger Erwachsener nächste und intensive Beziehungen zu Suleimaniya bestehen und er mit den Gegebenheiten an diesem Ort bestens vertraut ist, dass er insbesondere nach seiner langjährigen Berufstätigkeit in Suleimaniya nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte oder ein solches wiederaufzunehmen in der Lage sein würde und somit dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen kann, dass auch in Berücksichtigung der Bestrebungen einer "Kurdisierung" Kirkuks vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer in Suleimaniya ein Bleiberecht verweigert würde, dass zudem aufgrund obiger Erwägungen aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer, jedenfalls in der von ihm angegeben Dauer, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in Kirkuk niedergelassen hätte, dass aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen ist, dass seine Familie im Jahre 2006 nicht nach Kirkuk umgezogen ist, E-1724/2010 dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerdebegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1724/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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