Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1714/2015
Urteil v o m 3 1 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
E-1714/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in der Schweiz wohnhafte (…) des Beschwerdeführers am 6. Juli 2012 die Vorinstanz darum ersuchte, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen, dass er dies im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer sei im Heimatland Eritrea vom Militär verhaftet, acht Monate im Gefängnis festgehalten und gefoltert worden, dass er aus dem Gefängnis in den Sudan geflohen sei, wo er einige Monate im Flüchtlingslager Shegerab gelebt habe und dann aufgrund der Gefahr einer Festnahme durch eritreische Agenten nach Khartum weitergezogen sei, dass er in Khartum mehrmals verhaftet und durch Bestechung wieder freigekommen sei, und er zudem als (…) diskriminiert werde, dass mit dem Gesuch eine Vollmacht (Legal Power) des Beschwerdeführers vom 4. März 2012, mit welcher er seinen Cousin zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt, ein Schreiben des Beschwerdeführers (in Kopie) sowie die Kopie des Ausländerausweises des Cousins eingereicht wurden, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 den Eingang des Asylgesuchs bestätigte und den Rechtsvertreter aufforderten, eine Vollmacht im Original einzureichen, dass sie gleichzeitig feststellte, bei der Stellung eines Asylgesuches handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht (BVGE 2011/39), welches urteilsfähige Personen selbständig, ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben müssten, wobei dieser Mangel durch eine mündliche Anhörung oder durch eine im Original eingereichte, persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des SEM in einer Schweizer Landessprache oder Englisch geheilt werden könne, dass bisher eine klare Willensäusserung des Beschwerdeführers fehle, weshalb kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb um Beantwortung einiger Fragen ersuchte und ihm eine Frist bis zum 19. Januar 2015 zur Einreichung einer Stellungnahme setzte, welche vom Beschwerdeführer selbst geschrieben oder zumindest unterschrieben sein müsse,
E-1714/2015 dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintreten werde, sollte die Verfahrensvoraussetzung der Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung innert Frist nicht erfüllt werden, dass bei gänzlich unbenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht interessiert sei und das Verfahren ohne weitere Mitteilung intern als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, da keine persönliche Willensäusserung des Beschwerdeführers eingegangen sei und es somit nach wie vor an der Höchstpersönlichkeit der Gesuchstellung mangle, weshalb dieses als nicht zulässig beurteilt werde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid am 5. März 2015 Beschwerde erhob und diese im Wesentlichen damit begründete, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2014 habe er nie erhalten und ausserdem habe dem Asylgesuch eine Vollmacht des Beschwerdeführers beigelegen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden, dass die Übergangsregelungen jedoch festhalten, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind, dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden sind und sich das Verfahren
E-1714/2015 im Übrigen nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer (beziehungsweise sein Vertreter) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der eingereichten Vollmacht zwar nicht um ein Original zu handeln scheint, diese jedoch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als genügend zu erachten ist, dass die Beschwerde fristgerecht und zumindest insoweit auch formgerecht eingereicht wurde, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des Vertreters enthält, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
E-1714/2015 zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellt, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, es fehle im vorliegenden Verfahren an der Höchstpersönlichkeit, da der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung den Asylbehörden gegenüber nie persönlich aufgetreten sei, sodass dieser Mangel nicht habe geheilt werden können, dass deshalb kein gültiges Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, dass der Vertreter dagegen argumentiert, er habe das entsprechende Schreiben des SEM nie erhalten und deshalb nicht darauf reagieren können, dass der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer Schweizer Vertretung, sondern direkt bei der Vorinstanz eingereicht wurde, nicht massgebend ist und das vorliegende Asylgesuch von der Vorinstanz zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen wurde (vgl BVGE 2011/39 E. 3), dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Rückschein befindet, welcher die Zustellung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 belegen würde, und dem Aktenverzeichnis kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen ist, dass auch der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2015 nicht zu entnehmen ist, dass beziehungsweise wann die fragliche Zwischenverfügung eröffnet worden sein sollte, dass somit den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach er die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 nie erhalten habe, zu folgen und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass diese nicht zugestellt wurde, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Unrecht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
E-1714/2015 dass die Vorinstanz ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass ihre Akten dem Gericht nicht vollständig vorliegen und namentlich die Verfügung vom 3. März 2015 (vorinstanzliche Akten A 5) fehlt, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das BFM zudem aufgefordert wird, das Dossier des Beschwerdeführers in korrekter Weise nachzuführen und insbesondere für die Vollständigkeit der Akten zu sorgen, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Beschwerde keine Kostennote beiliegt, sich der notwendige Vertretungsaufwand indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird und dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1714/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. März 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: