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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 E-1709/2007

December 4, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 2. Februar 2007 in Sachen Asyl und W...

Full text

Abtei lung V E-1709/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Serbien, vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007/ N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1709/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Roma aus B._______ (Provinz Vojvodina), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Schwiegertochter (N ...) und ihren Enkelkindern (N ... und N ...) und reiste am 28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2007 wurde sie im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 30. Januar 2007 folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Ehemann sei gestorben. Sie habe zusammen mit ihrer Schwiegertochter und ihren Enkelkindern gelebt und von der Schweinezucht gelebt. Ihre Enkelkinder seien seit ihrer Schulzeit wegen ihrer Ethnie von gleichaltrigen Dorfbewohnern beschimpft und geschlagen worden. Ihr Haus sei angegriffen worden. Diese Situation sei immer schlimmer geworden, so dass sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingeigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Punkt der Wegweisung aufzuheben und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah- E-1709/2007 rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2007 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht am 29. März 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-1709/2007 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Februar 2007 verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). E-1709/2007 Dieser Einschätzung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung eigene Probleme verneinte und erklärte, sie sei einzig wegen ihrer Kinder ausgereist (vgl. Akte A1, S. 5; A7, S. 5). Auch auf Beschwerdeebene legte sie keine konkreten und insbesondere keine asylrelevanten Übergriffe dar, sondern wiederholte lediglich die früheren Vorbringen, wies auf nicht näher substanziierte Behelligungen ihrer Angehörigen hin und erklärte, ihre Vorbringen seien trotz allfälliger Widersprüche in ihren Aussagen glaubhaft. 4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin für sich selbst weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch mit anderen Personen geltend machte und auch in der Beschwerde dazu nichts Neues vorbringt, ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins- E-1709/2007 besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer E-1709/2007 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herkommt, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 5.10 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 66-jährige, verwitwete Frau, welche bis vor ihrer Ausreise zusammen mit ihren Angehörigen (N ..., N ..., N ...) gewohnt und von der E-1709/2007 Landwirtschaft gelebt hat. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt sie mit den hievor erwähnten Verwandten, mit denen sie ausgereist ist und mit denen sie nach wie vor an der gleichen Adresse lebt, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie weiterhin zurückgreifen kann (vgl. Akte A1, S. 5), zumal die Asylgesuche dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden (Asthma, Herz, Schulter- und Beinschmerzen) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sie deswegen bereits in ihrem Heimatstaat in ärztlicher Behandlung stand und Medikamente gegen Asthma eingenommen hat (vgl. Akte A7, S. 2 f.). Es kann ihr demnach zugemutet werden, bei ihrer Rückkehr wiederum medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Zudem kann gestützt auf ihre Aussagen sowie diejenigen ihrer Verwandten in deren Asylverfahren davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor über ein Haus mit Land verfügt, womit ihre Existenz gesichert werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFF ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen. E-1709/2007 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-1709/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 10

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