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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 E-1704/2009

April 20, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,963 words·~15 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Full text

Abtei lung V E-1704/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1704/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. Januar 2009 auf dem Seeweg verliess, an einem unbekannten Ort an Land ging, durch unbekannte Transitländer reiste und am 8. Februar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer (...) am 13. Februar 2009 summarisch zu seiner Person sowie den Ausreisemotiven und am 24. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei bei seinem Vater, einem Hohepriester des Schreins, in welchem ein Orakel verehrt werde, in D._______ aufgewachsen, dass er das Amt vom Vater, welcher es von seinem Grossvatter geerbt hat, eines Tages hätte übernehmen sollen, dass er deshalb vom Vater öfters gezwungen worden sei, ihn zum Schrein zu geleiten, wo ein unsäglicher Gestank wegen der als Opfer für das Orakel bereitgelegten Menschenleichen und Tierkadaver geherrscht habe, dass ihn der Vater eines Tages ermahnt habe zu heiraten, damit er als Hohepriester im Amt eingesetzt werden könne, dass er am (...) eine Frau aus (...) geheiratet habe, die indessen gegen seine Berufung als Hohepriester war, weil sie die örtlichen Gottesdienste eines Pfingstgemeindepredigers bevorzugt habe, dass sie ihn hätte verlassen wollen, wenn er weiterhin den Schrein besucht oder sich als Hohepriester zur Verfügung gestellt hätte, dass sie ihn zu wiederholten Besuchen der Gottesdienste des Predigers animiert habe, welcher ihm mit der Hölle gedroht habe, falls er weiterhin den Schrein besuche, E-1704/2009 dass er seit (...) 2008 nicht mehr zum Schrein gegangen sei und die Gottesdienste des Pastors besucht habe, was seinen Vater bewogen habe, ihm sein eigenes Schicksal anzuvertrauen, wonach seine damalige Weigerung, dem Orakel als Hohepriester zu dienen, zum Tod des (...) (Bruders des Beschwerdeführers) geführt habe, dass ihm der Vater gesagt habe, dieses gleiche Schicksal könnte auch ihn ereilen, wenn er sich nicht bald zur Nachfolge entschliesse, dass der Vater am (...) 2008 gestorben sei, dass die Dorfbewohner die Auffassung vertreten hätten, er habe diesen Todesfall zu verantworten, weil er sich nicht zu Lebzeiten seines Vaters als Hohepriester habe einsetzen lassen, dass die Dorfbewohner für sich, ihr Dorf und ihn selbst massive Nachteile erwartet hätten, weshalb sie den Leichnam des Vaters und dessen ganzen Besitz zum Schrein gebracht hätten, dass er sich in dieser Situation vom Pastor versichern liess, dass ihm das Orakel und die Dorfbewohner nichts anhaben können, dass ihm dessen ungeachtet die Dorfbewohner ein Ultimatum (Ablauf in der ersten Januarwoche 2009) gesetzt hätten, sich als Hohepriester des Schreins initiieren zu lassen, weil ansonsten niemand mehr ungestraft den Schrein betreten könne, solange er noch am Leben und nicht Hohepriester des Schreins sei, dass ihn einen Monat vor Fristablauf seine Frau verlassen habe, dass er in der Folge in das Dorf des Pastors gezogen sei und am 2. Januar 2009 habe erfahren müssen, dass sein Haus von den Dorfbewohnern niedergebrannt worden sei, dass er vom Pastor erfahren habe, die Dorfbewohner versuchten nun, ihn umzubringen, damit eine andere Person das Amt des Hohepriesters übernehmen könne, zumal sie für sich und ihr Dorf schwerste Nachteile seitens des Orakels befürchteten, dass er das Dorf mit Hilfe des Pastors, der um sein eigenes Leben gefürchtet habe, verlassen habe und via Lagos ausgereist sei, E-1704/2009 dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2009 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl es relativ einfach sei, sich in Nigeria amtliche Ausweispapiere zu beschaffen, dass die Schilderungen zu den angegebenen Reisemodalitäten insgesamt realitätsfremd, unlogisch und ab Lagos bis zur Schweiz substanzlos und somit offensichtlich unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Identität, seinen tatsächlichen Reiseweg und den Umstand, gültige Reisedokumente auf seiner Reise verwendet zu haben, zu verheimlichen, dass für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass eine asylrelvante Verfolgung bei Übergriffen nur dann vorliegen könne, wenn der nigerianische Staat trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährleisten könnte, dass der Beschwerdeführer der nigerianischen Polizei und Justiz bis anhin nie die Möglichkeit gegeben habe, ihn zu schützen, weil er sie mit seinen Problemen nicht konfrontiert habe, dass zudem in Nigeria schwarzmagische Rituale der erwähnten Art unter strenger Bestrafung stünden und keine Anhaltspunkte dafür sprächen, dass ihm der nigerianische Staat den Schutz verweigere, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des lokalen Charakters der geltend gemachten Behelligungen und der Grösse des Landes und seiner Städte einer Verfolgungslage auch durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung in eine andere Landesgegend oder den Wegzug in eine der Grossstädte, beispielsweise Lagos, entziehen könnte, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, E-1704/2009 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2009 (Eingangsstempelung BFM) mit einer Telefax-Eingabe an das BFM gelangte, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. März 2009 feststellte, die Eingabe vom 11. März 2009 genüge den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, weil sie in Form einer Fernkopie vorliege, nicht in einer Amtssprache des Bundes eingereicht wurde, keine originale Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalte und für den Fall einer Vertretung auch die erforderliche ordentliche Vollmacht fehlen würde, dass er dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten, und gleichzeitig einen Kostenvorschuss erhob, verbunden mit der Androhung, bei dessen Nichtleistung bis 1. April 2009 sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 19. März 2009 zugestellt wurde und demnach die dreitägige Frist - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das Wochenende am Montag, 23. März 2009, abgelaufen ist (Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer am 23. März 2009 (Postaufgabe), mithin rechtzeitig, unter dem Titel "Asylgesuch" eine Eingabe einreichte und dabei sinngemäss um Hilfe für mindestens ein Jahr ersuchte, weil er sich nirgends in Nigeria sicher fühlen könne, dass er zwar zu einer Rückreise nach Nigeria bereit sei, wenn es in einem Jahr besser werde, zur Zeit von einer Rückkehr aber absehe, weil er bereits 2003 von der Polizei geschlagen worden sei, E-1704/2009 dass er seine Bereitschaft zur Leistung des Kostenvorschusses anzeigte, falls er je zu Einkünften kommen würde, und seine nigerianische Herkunft mit dem mitgeführten Biafra-Geld und den Fotos nachweisen könne, dass er mit Ergänzung vom 14. April 2009 ein weiteres Schreiben einreichte, worin er um Regelung seiner bis anhin mitgeteilten Probleme und um eine Stellungnahme des Gerichts auf seine bisherigen Eingaben ersuchte, andernfalls er eine andere Lösung für seine Probleme finden werde, dass er gleichzeitig in Bezug auf den geschuldeten Kostenvorschuss erwähnte, nicht zu wissen, wie er diese Summe leisten könne, zumal er von der Fürsorge lebe, mithin sinngemäss prozessual bedürftig sei, dass somit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 23. März und 14. April 2009 sinngemäss um Asylgewährung, allenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme für mindestens ein Jahr, die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung des Kostenvorschussbetrags um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristgerecht und nach erfolgter Verbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1704/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder E-1704/2009 sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3 in fine), dass der Beschwerdeführer das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestreitet, umso weniger, als er geltend machte, er habe nie amtliche Papiere beantragt oder besessen, weil er nicht wisse, was er damit hätte anfangen sollen (A1 S. 3 ff.), dass er Angehörige im Heimatland hat und auf die Frage, was er zur Beschaffung von Identitätspapieren bisher unternommen habe, antwortet, keine Dokumente zu besitzen (vgl. A1 S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass somit die Identitätsangaben und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit grossen Zweifeln behaftet sind, E-1704/2009 dass die Umstände auf der Flucht und insbesondere bei den getätigten Reisemodalitäten weder substanziiert noch plausibel ausgefallen sind und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln, dass die angegebenen Ereignisse höchstens regionalen oder lokalen Charakters waren und dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich an die nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden oder sich in einen anderen Landesteil zu begeben, dass sich die Rechtsmitteleingabe im Übrigen darin erschöpft, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen punktuell etwas zu bekräftigen, ohne sich mit der Argumentation des BFM auseinanderzusetzen, dass somit keine stichhaltigen Argumente vorgebracht oder Beweismittel genannt werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf innerstaatliche Aufenthaltsalternativen in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften vermögen, weshalb für die entsprechenden Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe weitgehend flüchtlingsrechtlich irrelevant, unsubstanziiert und haltlos ausgefallen sind, und er noch in der Erstbefragung bekräftigt hat, nie irgendwelche Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (vgl. A1 S. 6), was er in der Beschwerdeverbesserung plötzlich nicht mehr wahrhaben will, dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, sowohl in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz infolge Bestehens einer valablen innerstaatlichen Schutzalternative, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1704/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht verfügt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer im Heimatland Angehörige hat, über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, gesund ist und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, und es ihm im Übrigen frei steht, sich in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal oder regional bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-1704/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, allenfalls Stundung oder Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersucht hat, dass sich mit dem Urteil die Behandlung der Anträge, die in Zusammenhang mit dem geforderten Kostenvorschuss stehen, erübrigt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb auch ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1704/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - C._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 12

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