Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1702/2016
Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
E-1702/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 7. Januar 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Bulgariens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, er sei nicht bereit, nach Bulgarien zurückzukehren, da sie ("wir") dort vor allem als Afghanen sehr schlecht behandelt worden seien (vgl. die vorinstanzliche Akte A7/11 Ziff. 8.01 S. 7), dass das SEM die bulgarischen Behörden am 9. Februar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Bulgarien der Überstellung am 15. Februar 2016 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 (eröffnet 10. März 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und ihn – unter Androhung der Inhaftierung und zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen,
E-1702/2016 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass Bulgarien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zusammenführung voneinander abhängiger Personen) bestehen würden, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und sich der Beschwerdeführer, sollte er sich in Zukunft vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sich durch die dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnte, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März (Datum Poststempel: 16. März 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO neu zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs, Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten ersuchte,
E-1702/2016 dass er zur Begründung insbesondere vorbrachte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und auf eine Einzelfallprüfung verzichtet, dass er anlässlich der BzP mehrfach falsch informiert worden sei, weshalb er keine vollständigen und adäquaten Angaben habe machen können; so sei er (betreffend seine Gesuchsgründe) auf eine Anhörung verwiesen worden (vgl. A7/11 Ziff. 7.01 S. 7), welche nie stattgefunden habe, dass ihm nicht bekanntgegeben worden sei, dass Bulgarien ihn als Asylsuchenden registriert habe, dass das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es darauf verzichtet habe, auf seine Hinweise betreffend Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem einzugehen und ihn zu den Einzelheiten zu befragen, dass er sich in Bulgarien einen Monat lang in einem geschlossenen Lager aufgehalten habe, wo er mehrmals geschlagen und verletzt worden sei, weil er gebetet habe, dass er und seine ebenfalls betenden Landsleute beschuldigt worden seien, sich gegen das Christentum einzusetzen, weshalb der Leiter des Camps Strafanzeige erhoben habe, dass kurz zuvor ein Muslim in einem vergleichbaren Fall zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, dass es ihm (Beschwerdeführer) einen Tag vor dem festgesetzten Gerichtstermin gelungen sei, in einem Abfallcontainer zu fliehen, wobei er sich das Knie und die Schulter verletzt habe, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass er eine schlechte Behandlung durch die bulgarischen Behörden geltend gemacht habe und sich aufgrund der Haft gar nicht an die lokalen Behörden habe wenden können, dass seine Schilderungen vor dem Hintergrund der dokumentierten Bedingungen in Bulgarien glaubhaft seien, dass gemäss dem aktuellen Bericht des ECRE (European Council of Refugees and Exiles) und des ELENA (European Legal Network on Asylum)
E-1702/2016 ("Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, February 2016") das Stellen eines Asylgesuchs in Bulgarien stark erschwert sei, keine Übersetzung angeboten werde und das Einreichen einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Asylentscheid fast unmöglich sei, was häufig zu Verletzungen des Rechts auf wirksame Beschwerde und des Non-Refoulements sowie zu willkürlicher Haft führe, dass es nicht haltbar sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich auf allgemeine Verpflichtungen Bulgariens hingewiesen habe, dass er, der in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Funktion als Initiant einer Hilfsorganisation politisch verfolgt worden sei, bei einer Rückkehr nach Bulgarien riskiere, erneut misshandelt und ohne genügende Prüfung seiner Asylgründe nach Afghanistan zurückgewiesen zu werden, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
E-1702/2016 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass vorab auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltserstellung des SEM einzugehen ist, dass anlässlich der Befragung kein Anspruch auf eine Darlegung der Asylgründe besteht, sondern der Vorinstanz die Entscheidung obliegt, ob Asylsuchende dazu summarisch befragt werden, was umso weniger als notwendig erscheint, wenn – wie vorliegend – eine Dublin-Konstellation vorliegt, dass der Beschwerdeführer über die Registrierung durch die bulgarischen Behörden respektive den Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung informiert wurde (vgl. A7/11 Ziff. 8.01 S. 7), dass er sich in diesem Zusammenhang derart pauschal und nichtssagend äusserte, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, Nachfragen zu stellen, dass er insbesondere mit keinem Wort Schläge, einen Haftaufenthalt, das Bestehen einer Anzeige und eines Gerichtstermins und die abenteuerliche Flucht in einem Abfallcontainer erwähnte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätte er Derartiges tatsächlich erlebt, dass die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene als nachgeschobene Steigerung zu werten sind, dass das SEM die geltend gemachte schlechte Behandlung in Bulgarien in der angefochtenen Verfügung unter E. II (S. 3 letzter Abschnitt) schliesslich hinreichend würdigte,
E-1702/2016 dass die Rügen des Beschwerdeführers mithin unbegründet sind, der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt erscheint und kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen besteht, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Dezember 2015 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, dass die bulgarischen Behörden einem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass bei dieser Sachlage kein Raum für eine erneute Prüfung der Zuständigkeit im Sinne des Eventualantrags (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge) besteht,
E-1702/2016 dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass einem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, dass jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wurden und weitere geplante oder sich bereits in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt wurden und das UNHCR zum Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von
E-1702/2016 Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten, dass hervorgehoben wurde, dass es für gewisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden, weshalb jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei, dass das UNHCR an dieser Einschätzung in einem Schreiben vom Juni 2015 festhielt (aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) und ausführte, nachdem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014 grundsätzlich verbessert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen Versorgungslücken entstanden, von denen vor allem besonders schutzbedürftige Asylsuchende und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen betroffen seien, dass der aktuellste Bericht der Asylum Information Database (aida; Country Report: Bulgaria vom Oktober 2015) diese Aussagen stützt und dort weiter festgehalten wird, die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien hätten sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert, dass der durch den Beschwerdeführer angerufene Bericht (von ECRE/ ELENA vom Februar 2016, a.a.O.) in Bezug auf die Situation von Dublin- Rückkehrenden (vgl. dort Rz. 13-20) im Wesentlichen auf den obgenannten Bericht der aida verweist, dass trotz der angespannten Situation in Bulgarien nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich der BzP noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
E-1702/2016 dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen – wie durch das SEM richtigerweise und einzelfallgerecht festgestellt – die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
E-1702/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das 0Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1702/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: