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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2018 E-1698/2016

January 30, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,992 words·~20 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1698/2016

Urteil v o m 3 0 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).

E-1698/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Mai 2009 in Richtung Indien. Am 13. Oktober 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 23. Oktober 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Januar 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von seiner Geburt an bis im Jahr 2009 in B._______ (Distrikt Kilinochchi) gelebt. Dort habe er die Schule bis zur vierten Klasse besucht. Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) gewesen. Während des Krieges sei sein Vater zwei Mal inhaftiert worden. Im Mai 2009 sei er mit seinen Eltern nach (…) geflüchtet. Sie hätten in C._______ gelebt und er sei Zuhause von einer (…) unterrichtet worden. Seine Eltern hätten schliesslich entschieden, ihn in die Schweiz zu seiner Schwester D._______ zu schicken, weil seine Mutter krank geworden sei und er in (…) ohne Registrierung die Schule nicht habe besuchen können. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise aus (…) illegal mit dem Boot nach Sri Lanka zurückgekehrt, damit sich die Mutter in Colombo am (…) habe operieren lassen können. Sie würden nun in Sri Lanka versteckt leben. Er selber sei wegen der Verbindung seines Vaters zur LTTE in Sri Lanka gefährdet. B. B.a Am 23. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Vertretung in Colombo (Sri Lanka) um nähere Abklärungen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sowohl seine Eltern, als auch fünf seiner Schwestern aktuell unbehelligt in Sri Lanka leben würden. Vier Schwestern würden in (…) Häusern in E._______ leben. Seine Eltern seien auf legalem Weg im Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine Mutter sei im (…) 2013 in der (…) in Colombo am (…) operiert worden. Im Dezember 2013 seien seine Eltern nach F._______ gezogen, wo sein Vater ein Haus besitze. Im Oktober 2015 seien sie nach E._______ zurückgekehrt und seit Dezember 2015 lebe die Mutter bei seiner Schwester G._______ und erfreue sich scheinbar guter Gesundheit. Damit spreche zu diesem Zeitpunkt nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie

E-1698/2016 nach Sri Lanka. Weder er noch seine Familie scheine im Heimatland bedroht zu sein. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte ihm die Vorinstanz Frist. B.b Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, tatsächlich würden sich fünf seiner Schwestern und seine Eltern in Sri Lanka aufhalten. Letztere hätten sich im Jahr 2014 entschlossen, von (…) nach Sri Lanka zurückzukehren, da seine Mutter medizinische Hilfe benötigt habe. Für die weiblichen Familienangehörigen sei das Leben in Sri Lanka nicht lebensgefährlich, obwohl sie sich nicht sehr sicher fühlen würden. Hingegen sei die Situation für die männlichen Familienangehörigen nach wie vor sehr gefährlich. Sein Vater würde sich auch heute noch versteckt im Vanni-Gebiet aufhalten und wohne nicht bei der Mutter. Seine Eltern seien nicht im Jahr 2013, sondern erst im Jahr 2014 mit dem Boot nach Sri Lanka zurückgekehrt. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und LL.M. lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte er Arztberichte betreffend die (…)operation seiner Mutter sowie drei Schreiben zu den Akten. E. Am 18. März 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

E-1698/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es bestehe ein gewichtiges Interesse seinerseits an der Offenlegung der Botschaftsabklärung. Folglich erweise sich die verweigerte Akteneinsicht als unzulässig. Ferner werde ihm durch das Nichtoffenlegen der exakten Abklärungsergebnisse eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht und die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch

E-1698/2016 auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 Das Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft ist offensichtlich. Eine Offenlegung der Informationsquellen würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Die Vorinstanz hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. Januar 2016 dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1). Sodann hat sie in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Elemente, von denen sie sich hat leiten lassen und die zu ihrem Schluss führten, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dargelegt hat. Die diesbezügliche Begründung ist hinreichend abgefasst und ermöglichte – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Sodann erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, womit sie – entgegen der in der Rechtmitteleingabe vertretenen Ansicht – nicht gehalten war, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E-1698/2016 5.

5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Botschaftsanfrage habe ergeben, dass die Eltern auf legalem Weg im Flugzeug von (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Seine Mutter sei im (…) 2013 in der (…) in Colombo am (…) operiert worden. Seit (…) 2015 lebe seine Mutter bei seiner Schwester G._______ in E._______ und erfreue sich scheinbar guter Gesundheit. Der Vater besitze weiterhin ein Haus in F._______ und halte sich grösstenteils mit seiner Tochter H._______ dort auf. Noch im Oktober 2015 habe er sich gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers bei seinen Kindern in E._______ aufgehalten, wo vier seiner Schwestern in (…) Häusern leben würden. Weder aus seinen Vorbringen, noch aus den Ergebnissen der Botschaftsabklärung ergebe es Hinweise darauf, dass er persönlich in Sri Lanka bedroht sein könnte.

E-1698/2016 Es sei nicht ersichtlich, weshalb er, als damals am Krieg unbeteiligtes Kind, sieben Jahre nach Kriegsende in seinem Heimatland belästigt würde. Vor dem Hintergrund, dass er nichts über die Tätigkeiten seines Vaters zur Zeit des Krieges wisse, sei nicht vorstellbar, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein Interesse an ihm zeigen würden. Auch würden sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass seine Familie überhaupt im Visier der Behörden stehen würde. Seine Eltern lebten seit fast drei Jahren unbehelligt in Sri Lanka. Sie seien legal mit dem Flugzeug eingereist und es scheine als hätten sie dabei keine Probleme gehabt. Sein Vater wohne zudem an der alten Adresse in F._______. Diese Adresse wäre den sri-lankischen Behörden wohl bekannt, falls sie sich tatsächlich für ihn interessieren würden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater müsse im Vanni versteckt leben, weil er gesucht werde, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch seien seine in der Schweiz lebenden Geschwister mindestens einmal ohne Probleme nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dies wäre wohl kaum möglich, wenn sich die Situation der Familie so gestalten würde, wie vom Beschwerdeführer dargelegt. Des Weiteren würden Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und den Abklärungsergebnissen vor Ort bestehen. In Anbetracht der Antwort, er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Eltern immer kränker geworden seien und er in (…) seine Schulbildung nicht habe fortsetzen können, müsse davon ausgegangen werden, dass ihn seine Familie aus anderen als den genannten Gründen in die Schweiz geschickt habe. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder begründete Furcht haben könnte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze. 7.2 Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsabklärung. Entgegen diesem seien die Eltern nicht im Jahr 2013, sondern ein Jahr später und nicht auf dem Luftweg, sondern mit dem Boot von (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Eltern hätten keine gültigen Reisepapiere gehabt, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach sich die Eltern nicht hätten registrieren lassen. Allein der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers

E-1698/2016 nachweislich Mitglied der LTTE war und gemäss Berichten zurückkehrende ehemalige LTTE-Mitglieder bei der Einreise verhaftet würden, genügt für die behauptete illegale Rückkehr der Eltern nicht. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus der Tatsache, dass die Schweizer Behörden im Jahr 2013 Rückführungen nach Sri Lanka sistierten, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz datiere die Operation der Mutter in Colombo zu Unrecht auf (…) 2013. Dies würde bedeuten, dass die Eltern bereits anfangs 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt sein müssten. Der Beschwerdeführer sei indes am 12. Oktober 2013 in die Schweiz geflogen. Demnach hätte der damals knapp (…)-Jährige sechs Monate alleine in (…) leben müssen. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Beleg, weder einen Reisepass noch ein Ticket, für den geltend gemachten Flug in die Schweiz vorgelegt hat. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er bereits früher eingereist ist, zumal drei seiner Geschwister seit langem hier in der Schweiz leben. Diese Sichtweise wird weiter dadurch bestärkt, dass anlässlich der Abklärungen durch die Botschaft niemand der Familie über die Reise des Beschwerdeführers Auskunft geben konnte. Sodann bestanden im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dessen geltend gemachter Minderjährigkeit ([…] Jahre und […] Monate). Eine Handknochenaltersanalyse ergab denn auch ein Skelettalter von 18 Jahren. Weiter ist festzustellen, dass keines der eingereichten ärztlichen Dokumente als Operationsbericht bezeichnet ist und sich aus keinem ein direkter Anhaltpunkt für eine an diesem Tag durchgeführte Operation ergibt. Vielmehr steht auf einem der Dokumente, dass „Good post procedure angiographic resultats achieved“. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vermögen die Argumente in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Botschaft von einem falschen Datum ausgegangen sei, nicht zu überzeugen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2013 legal nach Sri Lanka zurückgekehrt sind. 7.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne das Gefährdungsprofil seiner Familie. Sein Vater verfüge aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die LTTE zweifellos über ein akutes Gefährdungsprofil, womit auch er selbst in Verbindung zur LTTE stehe. Der Vater werde noch immer von den sri-lankischen Behörden gesucht, weshalb er sich im Vanni-Gebiet versteckt halte.

E-1698/2016 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer leitet seine Gefährdung von seinem Vater ab. Insoweit darf von ihm erwartet werden, dass er diese auch substantiiert zu begründen vermag. Indes konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE machen. Sein Erklärungsversuch, der Vater habe mit seinen Kindern nicht über die Arbeit gesprochen, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Eltern sodann illegal nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, ist wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Vater halte sich im Vanni-Gebiet versteckt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die heimatlichen Behörden, hätten sie tatsächlich ein Interesse am Vater des Beschwerdeführers gehabt, ihn ohne weiteres an einer dieser Adressen hätten ausfindig machen können. Weiter ergibt sich aus dem Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers, dass dieser nie Asyl in der Schweiz erhalten hat. Damit ist der Argumentation in der Eingabe, der Bruder sei wegen der Tätigkeit des Vaters und des daraus resultierenden Gefährdungsprofils als Flüchtling anerkannt worden, die Grundlage entzogen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Insgesamt ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein Interesse am Beschwerdeführer aufgrund des LTTE-Engagements seines Vaters haben sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die eingereichten Schreiben sind sodann nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, denen kein Beweiswert zukommt. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben

E-1698/2016 schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 8.2 Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zur LTTE geltend gemacht und war gemäss eigenen Aussagen nicht politisch aktiv. Sodann ergab die Botschaftsabklärung, dass der Vater trotz seines angeblichen Engagements für die LTTE unbehelligt in Sri Lanka lebt. Weiter hat der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der „Stop“- oder „Watch-List“ verzeichnet ist. Insgesamt ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-1698/2016 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (angeführtes Referenzurteil, BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-1698/2016 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein grosses tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in F._______, wo er sich grösstenteils aufhält. Vier seiner Schwestern und seine Mutter leben in E._______, wo die Familie (…) Häuser besitzt. Überdies liess sich die Mutter in einer (…) in Colombo operieren. Die Familie des Beschwerdeführers kann somit als wohlhabend bezeichnet werden. Sodann wies die Vorinstanz zutreffend auf die intakten Bildungsmöglichkeiten und den Umstand hin, dass ein (…) des Beschwerdeführers (…) ist, womit es dem Beschwerdeführer insgesamt möglich sein sollte, seine Schulbildung weiterzuführen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1698/2016 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1698/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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