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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2016 E-1698/2015

August 22, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,838 words·~29 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1698/2015

Urteil v o m 2 2 . August 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).

E-1698/2015 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Heimatstaat am (…) Dezember 2011 und gelangte von Aleppo herkommend in die Türkei nach Istanbul, wo er bis Ende März 2012 blieb; danach reiste er über ihm unbekannte Länder und Orte am 10. April 2012 in die Schweiz ein und stellte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 13. April 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 14. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich (nachfolgend Anhörung 1) und am 8. Dezember 2014 ergänzend (nachfolgend Anhörung 2) zu seinen Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______/Provinz Al-Hasaka, wo er bis (…) 2008 gelebt habe. Danach habe er sich bei seiner Familie in D._______ aufgehalten, sei jedoch wegen aufkommender Unruhen nach C._______ zurückgekehrt und sei dort bis zur Ausreise Ende 2011 verblieben. Seine erste Festnahme habe er im Jahr 2004 wegen Unruhen während eines (…) erlebt. Er sei jedoch wieder entlassen worden, vermutlich weil er noch minderjährig gewesen sei. Sein Vater habe sich den Peschmerga in Kurdistan angeschlossen, worauf die Familie von den Behörden behelligt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer verschiedene Male von den Behörden mitgenommen und befragt worden. Dasselbe sei auch seiner Mutter und anderen Geschwistern widerfahren. Er habe nach seiner Rückkehr nach C._______ wiederholt gegen das Regime demonstriert. Diese Demonstrationen seien von den Behörden gefilmt und der Beschwerdeführer sei auf den Aufnahmen erkannt worden, was eine behördliche Suche nach ihm ausgelöst habe – respektive er sei zwar in C._______ einige Male wegen des Vaters von den Behörden mitgenommen worden, diese hätten aber keine Kenntnis von seinen Demonstrationsteilnahmen gehabt. Nach einer Kundgebung im Dezember 2011 sei er von den Behörden gesucht worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Onkel aufgehalten und sei in der Folge ausgereist. Er habe zwischen (…) 2006 und (…) 2008 in D._______ seinen Militärdienst abgeleistet, befürchte aber, erneut zwangsweise für den Kriegsdienst rekrutiert zu werden.

E-1698/2015 Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Dienstbüchlein der syrischen Armee und einen USB-Stick mit verschiedenen Aufnahmen seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien zu den Akten. Diese Aufnahmen habe er gemacht, weil er vorgehabt habe, das Land zu verlassen, und gehört habe, dass "hier" auf Beweismittel gezählt werde (vgl. Protokoll Anhörung 1 S. 5). B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. April 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Vollzugs fest. Der Vollzug der Wegweisung wurde folglich zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 16. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragen; in jedem Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und bestellte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend Einberufung zum Militärdienst und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten innert Frist einzureichen.

E-1698/2015 E. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 23. April 2015 eine Bestätigung über den geleisteten Militärdienst, einen Marschbefehl – jeweils in Kopie – und vier Fotografien zu den Akten reichen. Dazu wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er die Originaldokumente erhalten werde, sei aber bemüht, diese innert noch laufender Beweismittelfrist nachzureichen. Weiter wurde eine Compact Disc mit Videoaufnahmen und einer Fotografie ins Recht gelegt. F. Am 28. April 2015 wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Schweizer Organisation "Demokratische Partei Kurdistan" zu den Akten. Aus dieser gehe hervor, dass er Mitglied der Partei sei, sich aktiv für diese engagiere und während Demonstrationen eine wichtige Rolle gespielt habe. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 17. Februar 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 18. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer die Originaldokumente der zuvor in Kopie eingereichten Bestätigung über den geleisteten Militärdienst und des Marschbefehls ins Recht. J. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt. K. Der Beschwerdeführer liess am 3. Juni 2015 fristgerecht seine Stellungnahme und die Kostennote einschliesslich eines Arbeitsrapports des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten reichen.

E-1698/2015 L. Am 15. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer nachfragen, wenn er mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechnen dürfe. Der Instruktionsrichter teilte ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, es könne aufgrund der hohen Pendenzenbelastung kein konkreter Zeitpunkt für die Urteilsfällung genannt werden, zumal sein Verfahren nicht in einer der höchsten Prioritätskategorien stehe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1698/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Repressalien wegen der Aktivitäten des Vaters für die Peschmerga seien aufgrund mangelnder Intensität asylrechtlich nicht relevant; zudem sei die hier geltend gemachte Reflexverfolgung auch mit starken Zweifeln behaftet. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt, in welchem Zusammenhang die behördliche Suche nach ihm letztlich erfolgt sein solle. Die letzte Demonstrationsteilnahme vor der Ausreise werde als solche zwar nicht in Zweifel gezogen, jedoch sei diese für sich allein genommen nicht asylbeachtlich. Zudem sei die angebliche Suche im Anschluss an diese Demonstrationsteilahme zufolge verschiedener Widersprüche offensichtlich unglaubhaft und müsse als Konstrukt zwecks Legitimierung des Asylgesuchs qualifiziert werden. Insgesamt würden die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer vorweg geltend, mit seiner Flucht habe er sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen; dies werde er zu belegen versuchen. Als "Novum" weise er darauf hin, dass er auch in der Schweiz politisch aktiv sei; er werde sich bemühen,

E-1698/2015 eine entsprechende Dokumentation nachzureichen. Es handle es sich hierbei um die Fortsetzung der bereits in Syrien begonnenen Tätigkeit. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, im Mai 2014 in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtling anerkannt worden sei; dessen Asylakten (N […]) seien beizuziehen. Er (Beschwerdeführer) stehe in einem ziemlich engen Kontakt mit seinem Bruder und müsse daher ernsthaft damit rechnen, im Fall einer Rückkehr nach Syrien auch deswegen einer Reflexverfolgung unterworfen zu werden. Dieses Risiko sei erst hier in der Schweiz entstanden, mithin sei von einem objektiven Nachfluchtgrund auszugehen. 4.2.2 Entgegen der Auffassung des SEM wirke sich die zwölftägige Inhaftierung im Jahr 2004 bis heute aus. Auch wenn diese über zehn Jahre zurückliege, bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den syrischen Geheimdiensten ein entsprechender Vermerk. Die Sicherheitskräfte, welche die letzten Demonstrationen überwacht hätten, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, könnten ihn aufgrund dieser alten Akten identifizieren. Zudem sei bis anhin verkannt worden, dass der Beschwerdeführer (…) (…) kurdische (…) für die Demonstrationen (…) habe. Die bei diesen Kundgebungen Festgenommenen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Herkunft (…) gefragt worden, und es sei anzunehmen, dass jemand deren Herkunft gekannt habe. Damit steige der Beschwerdeführer vom einfachen Teilnehmer zu einer für die Durchführung der Demonstrationen wichtigen Person auf. Dieser Faktor und die Regi strierung im Jahr 2004 erklärte die Suche der syrischen Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer. Zudem bestätige E._______ die Verfolgung des Bruders. Insgesamt sei daher die lange zurückliegende Registrierung asylrechtlich weiterhin relevant. 4.2.3 Der Beschwerdeführer sei auch deswegen ausgereist, weil er nicht für das syrische Regime Militärdienst leisten wolle. Da er den Grundwehrdienst bereits geleistet habe, wäre er heute als Reservist einrückungspflichtig. Gemäss Angaben seines Bruders bestehe inzwischen ein Beschluss, wonach alle (Reservisten) einrücken müssten. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer über ein öffentliches Aufgebot zum Einrücken aufgeboten worden sei. Denn seine Familie, die ein solches Aufgebot erhalten könnte, lebe nicht mehr dort.

E-1698/2015 4.2.4 Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Peschmerga im Nordirak gekämpft. Deswegen seien der Beschwerdeführer und weitere Familienangehörige wiederholt auf den Polizeiposten gebracht und verhört worden. Das SEM spreche der diesbezüglich unbestrittenen Reflexverfolgung die Asylrelevanz zu Unrecht ab. Die Vorinstanz verkenne, dass diese Vorfälle eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ausgelöst hätten. Der Beschwerdeführer sei seit 2004 behördlich registriert und entsprechend "auf dem Radar" der Sicherheitskräfte gewesen. Diese Fakten, zusammen mit dem Bekanntwerden seiner Demonstrationsteilnahmen hätten zur behördlichen Suche nach ihm geführt; dies werde durch Aussagen des Bruders E._______ bestätigt. Durch dessen Aussagen sei die Schlussfolgerung des SEM relativiert, wonach der Beschwerdeführer Fahndung und Flucht widersprüchlich geschildert habe. Diese vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich bei näherer Betrachtung als nicht stichhaltig erweisen. 4.2.5 Es sei sodann anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Es handle sich – da vom Beschwerdeführer selber verursacht – um subjektive Nachfluchtgründe. Unter Hinweis auf das Urteil D-1242/2010 sei festzuhalten, dass der syrische Geheimdienst die Kundgebungen gegen das syrische Regime lückenlos überwache. Fotos und Videoaufnahmen der Demonstrationsteilnehmer sowie Gesichtserkennungsprogramme würden die Identifizierbarkeit erleichtern; auch die gewöhnlichen Demonstrationsteilnehmer würden Gefahr laufen, sollten die syrischen Behörden ihrer habhaft werden, nach den übrigen Teilnehmern befragt und gezwungen zu werden, bei der Ermittlung der Identität weiterer Demonstrationsteilnehmer mitzuwirken. Der Beschwerdeführer müsste im Fall einer Rückkehr damit rechnen, befragt, bedroht und misshandelt zu werden, damit die syrischen Behörden an solche Informationen herankommen könnten. Dies sei eine durch entsprechende Vorfälle erwiesene Vorgehensweise der syrischen Behörden. Vorliegend bestehe zudem die Gefahr, dass die Behörden den Beschwerdeführer auch nach dem hier als Flüchtling anerkannten Bruder und dessen exilpolitischen Aktivitäten befragen würden. Dieser durch das Nachreisen des Bruders in die Schweiz gesetzte objektive Nachfluchtgrund führe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich zur Gewährung des Asyls.

E-1698/2015 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen respektive glaubhaft zu machen: 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer gab in der BzP vom 13. April 2012 zu Protokoll, er habe wegen seines Vaters fliehen müssen. Die Behörden hätten ihn, seinen (…) und die Mutter behelligt, seitdem der Vater, welcher in der "Party Partei" gewesen sei, das Land "vor drei Jahren" (mithin 2009) verlassen habe. Wegen der Aktivitäten des Vaters sei er drei- bis viermal mitgenommen worden, das letzte Mal am (…) 2010. Er sei mit der Familie daher nach D._______ übersiedelt, wo er auch ein (…)gehabt habe. Da man ihnen das Haus in C._______ habe wegnehmen wollen, seien sie "vor ca. 7 Monaten" (mithin ca. Mitte September 2011) wieder dorthin zurückgekehrt. In C._______ habe er an Demonstrationen teilgenommen. Die Behörden hätten Fotografien von ihm gehabt. Die Beamten seien erneut gekommen, und diesmal sei er wegen der Demonstrationen und wegen des Vaters befragt worden (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.). Er sei nur einmal, im Jahr 2004, im Zusammenhang mit den "(…)" für (…) Tage in Haft gewesen. 5.1.2 Bei der Anhörung 1 führte der Beschwerdeführer aus, wegen des Vaters, der 2009 Syrien verlassen habe, seien er, sein (...) und die Mutter bis zum (…) 2010 von den Behörden behelligt worden. Da sei der Druck zu gross geworden und sie seien nach D._______ übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer eine (...) geführt. Nach etwa einem Jahr und zwei Monaten (mithin etwa im Juni 2011), als die schlimmen Ereignisse in Syrien begonnen hätten, habe die Familie nach C._______ zurückkehren müssen. Auch dort habe es Demonstrationen gegeben, an denen er teilgenommen habe. Als einmal die Strasse gesperrt gewesen und er nach einer Kundgebungsteilnahme zu einem Onkel väterlicherseits gegangen sei, habe die Mutter telefonisch mitgeteilt, Angehörige der Sicherheitskräfte seien gekommen – dies sei etwa am (…) Dezember 2011 gewesen – und würden sie suchen, er solle mit dem Bruder beim Onkel bleiben (vgl. Protokoll S. 4). Ausserdem sei wegen der Demonstrationsteilnahmen die alte Geschichte mit dem Vater wieder thematisiert worden (vgl. a.a.O.). Zwischen 2005 und 2009 habe er zudem mit dem Vater Anlässe der Party- Partei besucht, sich aber nicht weiter engagiert und deswegen keine Probleme gehabt.

E-1698/2015 5.1.3 Bei der Anhörung 2 führte er als Kern seiner Asylgründe aus, der Vater habe 2008 respektive 2009 das Land verlassen. Deswegen habe die Familie Probleme bekommen und sei im (…) 2008 nach D._______ gezogen. Im April/Mai 2011 – den genauen Monat wisse er nicht mehr – seien sie nach C._______ zurückgekehrt, weil in D._______ der Bürgerkrieg begonnen habe (vgl. Protokoll S. 2), respektive er habe vor der Ausreise am (…) Dezember 2011 etwa drei bis vier Monate in C._______ gelebt (damit etwa seit August/September 2011, vgl. a.a.O. S. 4). Hier seien er, seine Mutter und seine Geschwister erneut nach dem Vater befragt worden. Er sei zwei- oder dreimal deswegen für jeweils einige Stunden (vgl. a.a.O. S. 10) mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch sofort nach der Rückkehr in C._______ an Demonstrationen teilgenommen, sei aber nicht festgenommen worden (vgl. a.a.O. S. 4). Die Behörden hätten nichts von diesen Teilnahmen gewusst, die Mitnahmen seien nur wegen des Vaters erfolgt (vgl. a.a.O. S. 5). In dieser Zeit seien viele in seinem Alter als Reservisten ins Militär einberufen worden, aber er habe abgesehen von den Mitnahmen wegen der Aktivitäten des Vaters – ausser derjenigen aus dem Jahr 2004 – keine weiteren Festnahmen erlebt und sei auch nicht gesucht worden (vgl. a.a.O. S. 5). Wegen der Demonstrationen hätten die Behörden am (...) oder (…) Dezember nach ihm gefragt; da sei er, allein, beim Onkel gewesen und auch nicht mehr nach Hause gegangen, zumal die Behörden noch zwei- oder dreimal nach ihm gefragt hätten (vgl. a.a.O. S. 6). Die Beamten hätten generell diejenigen Leute zu Hause gesucht, die während Demonstrationen fotografiert worden seien (vgl. a.a.O. S. 8). 5.1.4 Diese als wesentlich für die Ausreise geschilderten Gründe erweisen sich als widersprüchlich. Einerseits soll der Beschwerdeführer zuletzt am (…) 2010 wegen des Vaters mitgenommen worden sein; danach sei die Familie nach D._______ übersiedelt. Andererseits erklärte er, wegen der Nachstellungen im Zusammenhang mit dem Vater zwischen 2008 und 2011 in D._______ gelebt zu haben. Auf Vorhalt fügte er neu an, er sei einmal im Jahr 2010 nach C._______ zurückgekehrt und dort festgenommen worden, nach der Freilassung aber wieder nach D._______ gegangen (vgl. Anhörung 2 S. 3). Dieser Erklärungsversuch wirkt im Kontext nachgeschoben und vermag die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht herzustellen, zumal hier weitere Widersprüche bestehen. So erklärte er auch, die behördlichen Nachstellungen seien in diesem Zeitraum wiederholt erfolgt und hätten bis (…) 2010 angedauert (vgl. Anhörung 1 S. 4: "Die Regierung hatte ständig nach ihm [dem Vater; Anmerkung BVGer] gefragt. Er war aber nicht da […]. Immer

E-1698/2015 wieder haben sie mich […] mitgenommen. Jedes Mal mussten wir auch Geld bezahlen […]. So ging es bis zum […] 2010."); dann sei der psychische Druck zu gross geworden und die Familie sei nach D._______ ausgewichen. Aufgrund dieser Ausführungen müsste von einem längerdauernden Aufenthalt in C._______ und nicht lediglich einer zeitlich begrenzten Rückkehr ausgegangen werden. 5.1.5 Verschiedene Schilderungen im Zusammenhang mit dem Vater erweisen sich als ungereimt. Einerseits soll der Vater seit 2004 nicht mehr zu Hause gelebt und zwischen 2005 und 2008 nur zwei- bis dreimal die Familie in C._______ besucht haben; ab 2008/2009 sei er ganz weggeblieben. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwischen 2005 und 2009 mit dem Vater an Anlässen der Party-Partei teilgenommen. 5.1.6 Widersprüchlich sind auch die Zeitangaben bezüglich der Rückkehr der Familie nach C._______: Einmal soll diese etwa im (…) 2011, dann etwa im (…) 2011 und gemäss den letzten Angaben im (…) oder (…) respektive etwa August 2011 erfolgt sein. 5.1.7 Als Grund für die Rückkehr gab der Beschwerdeführer einmal einen konkreten Anlass – die versuchte Wegnahme des Hauses in C._______ durch einen Offizier –, dann nur allgemein den Ausbruch der Unruhen an. 5.1.8 Die Ausreise des Vaters datierte er in den beiden ersten Befragungen (BzP und Anhörung 1) auf das Jahr 2009, danach sprach er vom Jahr 2008 beziehungsweise eventuell Ende 2008/Anfang 2009 (vgl. Anhörung 2 S. 3). Aufgrund der zentralen Bedeutung dieser Schilderungen wären hier insgesamt widerspruchsfreie Antworten zu erwarten gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte namentlich für den Aufenthalt in C._______ verschiedene Kundgebungsteilnahmen geltend. Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Syrien darf – ungeachtet der oben erwähnten Ungereimtheiten – angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, wie viele seiner kurdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, an Demonstrationen teilgenommen hat. Allerdings ist vorliegend festzustellen, dass die daraus angeblich resultierenden Schwierigkeiten in ihrer Gesamtheit widersprüchlich geschildert worden sind: Einerseits will er nur als Folge dieser Demonstrationsteilnahmen von den Behörden mitgenommen worden sein; die Polizei habe die Teilnehmenden und ihn gefilmt, dabei aber zum Glück nichts von der früheren Geschichte des Vaters gewusst; andererseits sei

E-1698/2015 genau wegen dieser Demonstrationsteilnahmen die Sache mit dem Vater neu aufgerollt worden. 5.3 Mit Eingabe vom 23. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit Videoaufnahmen einer Demonstration in C._______ zu den Akten. Gemäss den aufgeführten Bezeichnungen habe diese am (…) November 2010 stattgefunden. Unter Hinweis auf die entsprechenden Videosequenzen wird dazu erläutert, der Beschwerdeführer sei auf diesen klar zu erkennen. Diese Vorbringen stehen indessen in Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, der erst im Jahr 2011 nach C._______ zurückgekehrt sein und dort an Demonstrationen teilgenommen haben will; ausserdem gab er an, er sei im Jahr 2010 nur einmal besuchsweise in C._______ gewesen (was er als Erklärung zum von ihm genannten Datum vom (…) 2010 angegeben hatte). Insgesamt überzeugen die während der Befragungen und auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche nicht. Vielmehr werden durch die nachträglich eingereichte CD neue Ungereimtheiten ersichtlich. 5.4 Der Beschwerdeführer gab an, nach einer Demonstrationsteilnahme etwa am (…) 2011 daheim gesucht worden zu sein (vgl. Protokoll Anhörung 1 S. 8); dann führte er aus, die Behörden seien am 15. oder 16. Dezember 2011 gekommen. Übereinstimmend sagte er hier lediglich aus, er habe sich bei einem Onkel aufgehalten, wobei auch hier unklar bleibt, ob väterlicheroder mütterlicherseits und weshalb er sich zu jenem Zeitpunkt nun zum Onkel begeben haben will. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde verwickelte der Beschwerdeführer sich auch hier in Widersprüche. So sagte er zuerst aus, die Mutter habe beim Onkel angerufen und ihnen mitgeteilt, die Behörden würden "nach ihm und dem Bruder" suchen, sie sollten beim Onkel bleiben" (vgl. Anhörung 1 S. 4); später erklärte er, allein beim Onkel gewesen zu sein. Es sei der Onkel gewesen, der telefonischen Kontakt mit dem Elternhaus gehabt habe, zudem sei dessen Sohn ins Elternhaus des Beschwerdeführers gegangen (vgl. Protokoll Anhörung 2 S. 6) und so habe er (Beschwerdeführer) von der Suche nach ihm erfahren. Letztlich lässt sich auch nur schwer nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts beim Onkel und im Bewusstsein der angeblichen gezielten behördlichen Fahndung nach ihm bis zur Ausreise (…) Dezember 2011 weiterhin an Demonstrationen teilgenommen haben will. 5.5 Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer auch seine Ausreiseumstände widersprüchlich. So führte er zuerst an, der Onkel habe die Ausreise über einen Offizier ermöglicht. Dieser Offizier habe den Beschwerdeführer

E-1698/2015 mit dem Auto zur Grenze begleitet, habe dort die Passangelegenheit erledigt und habe ihn danach im Auto bis in die Türkei, nach "F._______" (bis zum Busbahnhof) begleitet und ihm auch das Ticket nach Istanbul gelöst. Danach sei der Offizier in seinem Auto zurückgefahren (vgl. Protokoll Anhörung 1 S. 9 f.). Gemäss Aussagen bei der Anhörung 2 (vgl. Protokoll S. 11) sei der Beschwerdeführer in Begleitung eines Komplizen des Schleppers gereist. Er habe einen Grenzbeamten bestochen und so den Ausreisestempel bekommen. Er wisse nichts Näheres über diesen Komplizen. Auf den Widerspruch angesprochen führte er aus, der Offizier sei der Beamte gewesen, den er bestochen habe, was die Ungereimtheiten nicht zu erklären vermag. 5.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe viele (...) – über 200 bis 300 normale (...) und eine (…) – respektive "gelegentlich" kurdische (...) für Demonstrationen (...) (vgl. Protokoll Anhörung 1 S. 8, Protokoll Anhörung 2 S. 12). Dazu wird in der Beschwerdeeingabe neu mit Nachdruck ausgeführt, durch diese Tätigkeit gehöre er in den Augen der Behörden zum Kreis der für die Durchführung der Demonstrationen wichtigen Personen; dies habe bisher zu wenig Beachtung gefunden. Der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Zusammenhang in keiner der Befragungen, sein Name sei den Behörden wegen des (…) zugetragen worden oder er befürchte ernsthaft, dass dies geschehen sei respektive sein könnte. Es ist aufgrund seiner Aussagen vielmehr zu schliessen, dass die Behörden von dieser Tätigkeit gar nicht Kenntnis erhalten hätten. Letztlich erwecken diese Ausführungen in der Beschwerde vor dem Hintergrund des oben Gesagten bloss den Eindruck, er versuche, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt sind. Die erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt werden durch die spekulativ erscheinenden Vermutungen über mögliche Verfolgungsszenarien in der Beschwerde und die aktenkundigen Beweismittel nicht relativiert. 5.8 In Würdigung der gesamten Asylvorbringen kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer allenfalls eine einzige kurze Inhaftierung im Jahr 2004 erlebt hat, zumal er nur diesbezüglich nachvollziehbare Angaben machen konnte. Allerdings ist hierbei mit der Vorinstanz

E-1698/2015 festzustellen, dass dieser Vorfall im Zeitpunkt der Ausreise zu lange zurückgelegen hat und folglich der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben ist. Dass die Behörden bei den im Jahr 2011 einsetzenden Unruhen und Demonstrationswellen wegen dieses lange zurückliegenden Vorfalls ausgerechnet den Beschwerdeführer erneut ins Visier genommen haben könnten, erscheint als unwahrscheinlich. 5.9 Weiter ist es zwar möglich, dass die Familie wegen der Aktivitäten des Vaters behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen ist. Ausgehend von der Aussage des Beschwerdeführers, er sei deswegen drei- bis viermal von Beamten mitgenommen worden, ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Behelligungen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht genügend intensiv wären, um zur Bejahung einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung zu führen. Der diesbezügliche Hinweis auf die Aussagen des Bruders E._______ – dessen Asylakten antragsgemäss beigezogen wurden –, der namentlich die behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers wegen des Vaters bestätigte, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er habe zwischen (…) 2006 und (…) 2008 seinen Militärdienst geleistet. Die Bestätigung dazu ist aktenkundig. In diesem Zusammenhang hat er in den Befragungen und in der Beschwerdeschrift die Befürchtung geäussert, als Reservist erneut in den Militärdienst einberufen zu werden. Auf Beschwerdeebene hat er am 18. Mai 2015 einen Original-Marschbefehl, datierend vom (…) 2015 eingereicht. 6.2 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7).

E-1698/2015 6.3 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als in dem oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren, weil nach dem oben Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer entstamme einer exponierten oppositionellen Familie oder sei wegen eigener Aktivitäten, namentlich der Teilnahme an Demonstrationen, ins Visier der syrischen Behörden gelangt. Insgesamt bestehen vorliegend keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 7. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel eines objektiven Nachfluchtgrundes geltend, er müsste im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seines Bruders E._______ mit Nachteilen rechnen. Dieser war im Jahr 2013 vom SEM – gestützt auf dessen damalige (und mittlerweile aufgegebene) Praxis – wegen Refraktion als Flüchtling anerkannt worden. Bei der Prüfung einer möglichen Anschluss- oder Reflexverfolgung ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine relevante Vorverfolgung zufolge eigener Aktivitäten erleiden musste; andererseits vermag die vorgebrachte erneute Einberufung zum Militärdienst keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und eine Aufhebung dieser Aufnahme voraussichtlich längere Zeit kein Thema sein wird, ist bei dieser Aktenlage nicht anzunehmen, er müsse im hypothetischen Falle einer Rückkehr wegen des Bruders mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. 8. 8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten geltend und untermauert diese namentlich mit Fotografien. Hier ist zu prüfen, ob er aufgrund dieses exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.

E-1698/2015 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG, wie eingangs erwähnt, Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt). 8.2.1 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. 8.2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen das auf der Internetseite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.) rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht

E-1698/2015 primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 a.a.O. E. 6.3. m.w.H.) 8.3 Der Beschwerdeführer tritt gemäss den eingereichten Beweisunterlagen als einfacher Teilnehmer von exilpolitischen Protestkundgebungen in der Öffentlichkeit in Erscheinung und macht in seinen Eingaben auch nichts anderes geltend. Aus den Akten geht nicht hervor, er hätte sich bei seinem Engagement überdurchschnittlich exponiert. Der Beschwerdeführer hat – wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten – offenbar an einigen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. An dieser Feststellung ändert die eingereichte Bestätigung der Schweizer Organisation "Demokratische Partei Kurdistan" nichts. Sodann genügt auch die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz praxisgemäss nicht, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.).

E-1698/2015 8.4 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfüllen vermögen. 9. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom BFM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich damit auch, auf weitere Ausführungen und Einwendungen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1698/2015 13. 13.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 13.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 13.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 13. Juni 2015 mit der Replik eingereichte Kostennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.–, statt Fr. 230.–, verrechnen kann) den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Unter Berücksichtigung der kurzen nachträglichen Eingabe vom 15. Februar 2016 ist das Honorar auf Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1698/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 3000.– durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

E-1698/2015 — Bundesverwaltungsgericht 22.08.2016 E-1698/2015 — Swissrulings