Abtei lung V E-1696/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch. Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1696/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 26. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihrem Asylgesuch befragt wurde und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, da sie gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich in der Datenbank Eurodac am 25. August 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, dass sie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien vorbrachte, sie möchte lieber sterben, als nach Italien zurückzukehren, sie kenne dort niemanden und möchte hier in der Schweiz bei ihrer Schwester bleiben, dass das BFM am 4. Februar 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dass sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 8. März 2010 als für die Behandlung eines Asylgesuches zuständig und für die Rückübernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilte, dass das BFM den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, gestützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge, begründet, dass zum Aufenthalt von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin festzustellen sei, dass sich im vorliegenden Zusammenhang der Begriff der Familienangehörigen auf die Kernfamilie beschränke und Geschwister nicht im Sinne der vorliegend anzuwendenden Bestimmungen eine Kernfamilie bilden würden, dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise für einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 E-1696/2010 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannte, dass eine adäquate medizinische Behandlung der gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin auch in Italien gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, dass ausserdem der im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. März 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte E-1696/2010 Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von den italienischen Behörden in der Datenbank EURODAC erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu- E-1696/2010 ständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter seien nicht in der Lage zu überprüfen, ob Italien tatsächlich einer Übernahme zugestimmt habe, da den ihnen vom BFM offen gelegten Akten nichts Entsprechendes zu entnehmen sei und es aus ihrer Sicht nicht toleriert werden könne, das das BFM die fraglichen Aktenstücke als "unwesentliche" beziehungsweise als "interne Akten" klassiere und ihnen nicht offenlege, dass sie um Offenlegung der Aktenstücke A21, A23 und A24 unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ersuchen, dass es sich beim Aktenstück A21/1 (Proof of Delivery) um die blosse Bestätigung des Zugangs der elektronischen Nachricht handelt und somit dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht, dass es sich beim Aktenstück A23/1 um die Zustimmung der italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2010 handelt, das vom BFM als nicht zur Edition klassifiziert wurde, dass das Aktenstück A24/1 eine Kopie des Aktenstückes A23/1 unter Abdeckung des Kürzels und der Unterschrift des Ausstellers der italienischen Behörde darstellt und vom BFM gemäss Aktenverzeichnis der Edition nicht vorenthalten wurde, dass unbesehen von der Frage, ob das BFM das Aktenstück A24/1 der Beschwerdeführerin ediert, oder versehentlich oder willentlich nicht offengelegt hat, festzustellen ist, dass durch eine Nichtedierung dieser Akte der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da es sich um eine rein formelle Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG handelt und so dem zwingenden Akteneinsichtrecht nicht untersteht, dass demnach das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, E-1696/2010 dass im Weiteren festzustellen gilt, dass die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2010 ohne Vorbehalt zustimmten, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG aber von vornherein nicht entgegensteht, dass demnach das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin pflege zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester ein sehr enges Verhältnis, unbehelflich bleiben muss, dass gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) - sofern die betroffenen Personen es wünschen - der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass der Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der Schweiz in Anwendung von Art. 56 AsylG der Asylstatus gewährt wurde, dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleich- E-1696/2010 gültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie somit keine "Familienangehörigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung sind, weshalb auch unter diesem Aspekt entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in Bestätigung der entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nichts zugunsten der Beschwerdebegehren abgeleitet werden kann, dass in der Rechtsmitteleingabe zu Unrecht gerügt wird, das BFM habe einen Sebsteintritt gemäss Art. 15 der Dublin II-Verordnung nicht einmal in Erwägung gezogen, obwohl dies aufgrund der angeführten Verwandtschaftsverhältnissse nahe gelegen wäre, dass bezüglich des Verhältnisses zwischen dem so genannten Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung einerseits und der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin II-Verordnung andererseits festzuhalten ist, dass die beiden Bestimmungen zwar miteinander korrelieren, sich aber insofern dadurch unterscheiden, als Art. 15 Dublin II-Verordnung nur auf Ersuchen eines anderen Dublin-Staates Anwendung findet und eine wesentlich grössere Regelungsdichte als Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung enthält, welcher nur bei besonders schwerwiegenden humanitären Gründen Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden, und folglich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Anwendung kommen müsste, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführerin in Italien völlig schutzlos und ohne jede Betreuung auf sich selbst angewiesen wäre, sie müsse damit rechnen, einfach sitzen gelassen zu werden und es sei kein Asylverfahren gewährleistet, welches unseren rechtsstaatlichen Ansprüchen genüge, nicht gefolgt werden kann, E-1696/2010 dass im Rahmen von Rückführungsmodalitäten ein adäquater Empfang der Beschwerdeführerin durch die italienischen Behörden wird gesichert werden können, dass insbesondere auch der Zugang zum Asylverfahren und eine entsprechende Unterkunft sowie der Zugang zu medizinischen Institutionen in Italien gewährleistet wird, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die italienischen Behörden die Schweizer Behörden im Zustimmungsschreiben vom 8. März 2010 gebeten haben, sie im Voraus über allfällige spezielle Gesundheitsaspekte der Beschwerdeführerin zu informieren, so dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführerin werde die notwendige medizinische Betreuung bereits mit dem Übertritt in das italienische Asylverfahren zuteil, dass das BFM zu Recht erwogen hat, wonach eine adäquate medizinische Behandlung der im Artzbericht vom 25. Januar 2010 beschriebenen gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin auch in Italien gewährleistet sei, dass das BFM die Beschwerdeführerin somit in den Dublin-Staat Italien überführen darf, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe das BFM die Verfügung vom 16. März 2010 nicht in sinnloser und menschenunwürdiger Zwängerei, sondern in Anwendung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen erlassen hat, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, E-1696/2010 dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist, dass für das Gesuch, es sei der im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, aus der Aktenlage keine Grundlage ersichtlich ist, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst.b VGKE zu erlassen sind. E-1696/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10