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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2014 E-1695/2014

May 14, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,635 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1695/2014

Urteil v o m 1 4 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, Iran, vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, Deutsch Wyss & Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).

E-1695/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 13. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. August 2009 fand die Befragung zur Person und am 24. August 2009 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich einer Demonstration festgenommen und anschliessend ins Gefängnis gebracht worden; dort sei er in der Folge stark gefoltert worden. Am (…), als er vor Gericht hätte gehen müssen, sei es ihm gelungen zu fliehen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 13. November 2013 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung. Er beantragte, in Wiedererwägung des Asylentscheides vom 4. Februar 2013 seien die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, das Verhältnis zu seinem Vater sei komplett zerrüttet. Da Letzterer Kontakte zum Geheimdienst unterhalte, würde er (Beschwerdeführer) sofort verhaftet, würde er zurückkehren. Sodann wird darauf hingewiesen, dass er sich am (…) als Christ habe taufen lassen. Der Iran kenne für Apostasie noch immer die Todesstrafe. D. Das Bundesamt führte am 17. Januar 2014 nochmals eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. E. Mit am 27. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-

E-1695/2014 schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 3 bis 5 der obgenannten Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 7. April 2014 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-1695/2014 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass eine Konversion zum Christentum für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen des Staates auslösen würde, solange dadurch weder missioniert noch auf eine andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziert werde. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubensausübung sei nicht von dieser Art und es bestünden keine konkreten Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis genommen hätten. Nicht selten würden Personen konvertieren, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, um sich doch noch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Im Weiteren habe die Anhörung ergeben, dass der Beschwerdeführer die Konversion nicht mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens begründe. Glaubenswechsel dieser Art seien jedoch nicht als nachhaltig zu betrachten und würden nicht zu asylrelevanten Nachteilen führen. Im Weiteren würde sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Es bestehe nach der Einschätzung des Bundesamtes demnach keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk". Schliesslich würde weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

E-1695/2014 3.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Feststellung im angefochtenen Entscheid, eine Konversion zum Christentum löse im Iran keine asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus, sei tatsachenwidrig. Die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 (D- 3357/2006) seien durch die seit 2010 stattgefundene Verhaftungswelle in Hauskirchen überholt. Sodann sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer erst im (…) mit der Pfingstgemeinde C._______ in Kontakt gekommen sei und dass er sich am (…) dem christlichen Glauben zugewandt habe. Er habe aber bereits im Jahr (…) Kontakt mit dem Gemeindeleiter der römisch-katholischen Kirchgemeinde D._______ gehabt; schon zu diesem Zeitpunkt habe er sich für das Christentum interessiert. Die Bestätigungen der Pfingstgemeinde E._______ würden klar aufzeigen, dass er seinen Glauben ernsthaft lebe. Durch diesen habe er sich auch von seiner Drogensucht befreien können. Aus der Befragung sei weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wisse, wie sich das alte und das neue Testament zusammensetzen würden. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, der Glaubenswechsel sei nicht nachhaltig, widerspreche daher den Akten. Der Satz, wonach die Taufe nicht von einer staatlich anerkannten Kirche vollzogen worden sei, zeige die Voreingenommenheit des Sachbearbeiters gegenüber Freikirchen und damit der Religion des Beschwerdeführers auf. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei am (…) in der Schweiz zum Christentum konvertiert. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht

E-1695/2014 (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Glaubenswechsel nicht nachhaltig sei, widerspreche den Akten. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht selten Konversionen "organisiert" werden, um im Aufenthaltsland ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu erwirken. Ob dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, kann vorliegend offen bleiben, wenngleich die Ernsthaftigkeit aufgrund seiner anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2014 gemachten Aussagen zumindest zweifelhaft erscheint (vgl. Akten BFM B4/8 S.4). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung und trotz der eingereichten Beweismittel sieht das Gericht aufgrund der aktuellen Situation im Iran nämlich keinen Anlass, von seiner Praxis abzuweichen. Dementsprechend vermag eine christliche Glaubensausübung gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Per-

E-1695/2014 son in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Eine Glaubensausübung in diesem Sinne ist beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, noch wenn davon ausgegangen wird, dass die Konversion zum Christentum ernsthaft und nachhaltig erfolgt ist. Es bestehen in der Tat auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis genommen hätten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

E-1695/2014 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-1695/2014 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Vollzugsnindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung (…) und (…). Zudem verfügt er im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E-1695/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den F._______.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jonas Tschan

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