Abtei lung V E-1695/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Libyen, vertreten durch ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-1695/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und über Tunesien (15 Monate Aufenthalt) am 21. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 22. Januar 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 20. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 30. August 2007 bei einem Ausweichmanöver mit dem Auto in eine Tafel mit dem Porträt von Moamar Al Gaddafi gefahren und habe dieses beschädigt, dass sich nach dem Unfall viele Leute, darunter auch Polizisten versammelt hätten, wobei ihn ein betrunkener Mann beleidigt habe, dass er sich gegen diesen gewehrt habe, wobei er später erfahren habe, dass es sich dabei um einen Polizisten der Inneren Sicherheitsdienste gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, das Schild absichtlich demoliert und damit Al Gaddafi kritisiert zu haben, festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er im Gefängnis schlecht behandelt und gefoltert worden sei, wobei ihm der damals betrunkene Polizist - wiederum betrunken - die Freilassung versprochen habe, wenn er mit ihm schlafen würde, dass der Beschwerdeführer aus Angst zu fliehen versucht habe, was ihm jedoch misslang, wobei er sich am Oberkörper verbrannt habe, dass er in der Folge in ein Spital verlegt worden sei, wo ihm nach fünf Tagen die Flucht gelungen sei, dass er zu einem Freund seines Vaters gegangen sei, der zusammen mit seinem Vater seine Ausreise vorerst zu einer Cousine, sodann nach Tunesien organisiert habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, E-1695/2009 dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte respektive Kopien seines Reisepasses abgab, dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 22. Januar 2009, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist, dass er auf Vorhalt anlässlich der summarischen Anhörung die fehlenden Identitätspapiere damit erklärte, sein Reisepass sei ihm in Tunesien gestohlen worden; er habe niemanden, der ihm Identitätspapiere beschaffen könne, dass er dabei in Aussicht stellte, einen neuen Versuch zur Beschaffung zu unternehmen, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass angesichts der oberflächlichen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Ausweispapieren sowie der nicht erkennbaren Bemühungen zum Nachweis seiner Identität keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass es zu zahlreichen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sei, wobei insbesondere die Schilderung des Unfallhergangs und der Auseinandersetzung mit dem Polizisten oberflächlich ausgefallen seien, dass viele Koinzidenzen aufgetreten seien, dass er die Vorfälle im Gefängnis nur unsubstanziiert geschildert und widersprüchlich dargestellt habe, wofür er keine plausible Erklärung habe liefern können, E-1695/2009 dass auch seine Schilderung der Flucht aus dem Spital realitätsfremd und unfundiert ausgefallen sei, so dass seine Angaben als offensichtlich haltlos zu werten seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass der zuständige Kanton im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zum Entscheid über die Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass gleichzeitig verschiedene Beweismittel (Kopien des Reisepasses, des Familienbüchleins, des Schulzeugnisses, des Führerausweises und des Arbeitszeugnisses von (...) sowie ein Bericht von Human Rights Watch, Country Summary Libya, vom Januar 2009 und vom U.S. Department of State, Human Rights Report 2008 zu Libyen vom 25. Februar 2009) einreichte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da die Bestim- E-1695/2009 mungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtswidrig seien, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga- E-1695/2009 be angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft E-1695/2009 Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Original-Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Reisepass sei in Tunesien gestohlen worden und er habe diesen Verlust nicht gemeldet, da er sich dort illegal aufgehalten habe, dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert oder angehalten worden zu sein, nicht zu überzeugen vermögen, E-1695/2009 dass insbesondere seine Ausführungen über seine Reise von Libyen respektive von Tunesien in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route und zum Ankunftsort sowie zum Zeitpunkt und Ort seiner Einreise in den Dublin-Raum enthalten (vgl. Akten A1, S. 7 f.), als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nebst der bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum eingereichten Kopien seines Reisepasses Kopien weiterer Ausweise (Familienbüchlein, Führerausweis, Schulzeugnis) einreichte, nichts daran ändert, dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass selbst wenn auf Beschwerdeebene Originale der eingereichten Ausweise nachgereicht worden wären, dies kein Anlass wäre, um den vorliegenden Nichteintretensentscheid aufzuheben, da keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen erkennbar sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), dass die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der Bundesanhörung nicht mehr zum Reiseweg oder zu den Personenkontrollen äussern können, nicht gehört werden kann, zumal er - wie von ihm selbst ebenfalls festgestellt - im Empfangs- und Verfahrenszentrum äusserst detailliert und einlässlich dazu befragt worden war, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 29. Januar 2009 sowie der Direktanhörung vom 20. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass dabei gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG der Beweismassstab von Art. 7 AsylG Anwendung findet, wobei in diesem Zusammenhang auf die neue Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in BVGE 2007/8 hinzuweisen ist, E-1695/2009 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen hat, dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer angesichts der oberflächlichen, unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass auch das in Kopie eingereichte Arbeitszeugnis von (...) sowie der Bericht von Human Rights Watch, Country Summary Libya, vom Januar 2009 und der Human Rights Report 2008 des U.S. Department of State zu Libyen vom 25. Februar 2009 ebensowenig geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung des neuen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet, dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-1695/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Libyen nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün- E-1695/2009 den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Angaben zufolge über eine sehr gute Schulbildung (Maturaabschluss) sowie Berufserfahrungen als Internetingenieur verfügt (vgl. A1, S. 2), dass er zudem mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. A1, S. 3) auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist, dass demnach weder die allgemeine Lage in Libyen noch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-1695/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1695/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 13