Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1689/2017
Urteil v o m 2 0 . August 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende der (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
E-1689/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2015 und der Anhörung vom 31. Januar 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei ethnischer B._______ und in C._______ im Sudan geboren. Im Jahre (…) sei er mit seiner Familie nach Eritrea in die Stadt D._______ zurückgekehrt. Ein Jahr später habe er von den eritreischen Behörden ein „laissez-passer“ beantragt und erhalten, um im Sudan die Schule besuchen zu können. In den Schulferien sei er bis zum Jahre (…) jeweils zu seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, dabei sei das „laissez-passer“ stets erneuert worden. Nachdem er im Jahre (…) wiederum kurz (für 15 Tage) nach Eritrea gereist sei, um seine Familie zu besuchen, sei er legal in den Sudan zurückgereist, wo er in der Folge bis zum Jahre (…) als Flüchtling gelebt und gearbeitet habe. Da er im Sudan als Eritreer ständig diskriminiert worden sei, habe er zunächst zu seiner an Diabetes erkrankten Mutter nach Eritrea zurückkehren, sich bei den Behörden melden und sich in Eritrea niederlassen wollen. Zwei seiner Brüder seien ausserdem vom Nationaldienst desertiert und in den Sudan geflohen. Im (…) im Jahre (…) sei er nach Eritrea zurückgekehrt und habe sich in D._______ und E._______ bei den Behörden gemeldet, um vom Militärdienst befreit zu werden. Er sei jedoch weggeschickt worden. Als er nicht zuhause gewesen sei, hätten Beamte des Volkskomitees nach ihm gesucht und seiner Mutter gesagt, dass sie ihn an Stelle seiner desertierten Brüder abholen und ins Militär schicken würden. Zudem hätten ihn Beamte auf der Strasse angesprochen und ihm gesagt, dass sie ihn lange nicht mehr gesehen hätten und ihn nicht in Ruhe lassen würden. Auf Wunsch seiner Mutter habe er sich dazu entschieden, wieder aus Eritrea auszureisen. Zu diesem Zweck habe er auf dem Passamt in F._______ eine Ausreisebescheinigung beantragt, mit welcher er im (…) legal in den Sudan ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter von Vertretern des Volkskomitees noch einmal nach seinem Verbleib gefragt worden. Den Sudan habe er schliesslich im Jahr (…) endgültig verlassen und sei über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
E-1689/2017 B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (eröffnet am 21. Februar 2017) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Kostenvorschuss sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Zudem lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 31. März 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt an, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Schmiergeldzahlung für das Erlangen der in F._______ ausgestellten Ausreisebewilligung als nachgeschoben zu betrachten sei. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2017 zur Stellungnahme zugestellt. F. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 erläuterte der Beschwerdeführer, weshalb seine Ausführungen zur Schmiergeldzahlung nicht als nachgeschoben zu betrachten seien. G. Mit Schreiben vom 8. August 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
E-1689/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1689/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass die Behörden während seines Aufenthaltes in Eritrea im Jahre (…) bei seiner Mutter gewesen seien und ihn an Stelle seiner Brüder hätten mitnehmen wollen, da diese desertiert seien. Anlässlich der BzP habe er lediglich von einer allgemeinen Gefahr gesprochen und die Bedrohungslage einer Reflexverfolgung nicht erwähnt. Auch habe er vertiefende Fragen zum Hausbesuch allgemein und ausweichend beantwortet. Es wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beamten des Volkskomitees, welche ihm auf der Strasse gedroht hätten, ihn gleich mitgenommen hätten. Abgesehen von diesen vorgebrachten Ereignissen sei er gemäss eigenen Aussagen nicht von den Behörden kontaktiert worden. Somit seien an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Reflexverfolgung erhebliche Zweifel anzubringen. Auch habe er auf die Frage, wie es in Anbetracht der Bedrohungslage möglich gewesen sei, eine Ausreisebescheinigung in F._______ zu erhalten, keine abschliessende Antwort geben können. Er habe geantwortet, dass die Behörden noch nichts von der ausstehenden Festnahme gewusst hätten, was jedoch nicht nachvollziehbar sei. Somit sei insgesamt nicht glaubhaft, dass er sich in einer persönlichen Bedrohungslage befunden und das Geschilderte selbst erlebt habe. 4.1.2 Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine direkte persönliche Betroffenheit bezüglich des Militärdienstes vor. Abgesehen von einem kurzen Kontakt auf der Strasse, sei er persönlich nie hinsichtlich eines möglichen Militärdienstes kontaktiert worden. Die blosse Angst aufgrund
E-1689/2017 wahrgenommener allgemeiner Geschehnisse, bei welchen er jedoch persönlich nicht betroffen gewesen sei, würde die Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Ausserdem seien die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände im Sudan nicht asylrelevant, da Sudan weder sein Heimatstaat noch Herkunftsland sei. 5. 5.1 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. So könne ihm nicht entgegengehalten werden, die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht schon anlässlich der BzP erwähnt zu haben. Es sei zu berücksichtigen, dass der BzP summarischer Charakter zukomme. Zudem habe er schon bei der ersten Befragung einerseits seine Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, und andererseits die Desertion seiner Brüder erwähnt. Ausserdem sei er von der Dolmetscherin offensichtlich angehalten worden, sich kurz zu fassen. Des Weiteren sei es durchaus plausibel, dass er von den Behörden zuhause aufgesucht worden sei. Der Vorfall auf der Strasse, wo er von Beamten des Volkskomitees quasi verwarnt worden sei, habe sich zudem zeitlich vor deren Besuch bei seiner Mutter zu Hause zugetragen. Das Verhalten der eritreischen Behörden lasse klar erkennen, dass sie fest entschlossen gewesen seien, ihn in den Militärdienst einzuziehen. Ausserdem habe er die Ausreisebescheinigung in F._______ durch Zahlung hoher Schmiergelder erworben. 5.2 Aufgrund seines Verschwindens gelte er in Eritrea als Refrakteur beziehungsweise Deserteur und werde persönlich verfolgt. Ihm drohe somit eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Die Inhaftierung seines Bruders wegen versuchter illegaler Ausreise und der Tätigkeit als Schlepper sowie die Desertion zweier weiterer Brüder würden zudem klar sein Profil schärfen. 6. In der Vernehmlassung vom 31. März 2017 nimmt die Vorinstanz zur in der Beschwerdeschrift erstmals erwähnten Bezahlung von hohen Schmiergeldern in F._______ zwecks Erhalt der Ausreisebescheinigung Stellung. Dies sei an der BzP und der Anhörung gänzlich unerwähnt geblieben, obwohl die Umstände der Ausreise und die Behördengänge in der Anhörung vertieft zur Sprache gekommen seien. Da sich dafür keinerlei Anhaltspunkte fänden, sei dieses Vorbringen als nachgeschoben einzuschätzen.
E-1689/2017 7. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zur vom SEM als nachgeschoben betrachteten Schmiergeldzahlung. Diese habe er anlässlich der Anhörung nicht explizit erwähnt, da er sich nicht bewusst gewesen sei, dass dies für sein Asylverfahren von Relevanz gewesen wäre. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes sei er sich gewohnt, für Dienstleistungen bezahlen zu müssen. Aus seiner anlässlich der Anhörung gemachten Aussage, dass er die Ausreiseerlaubnis erst in F._______ „problemlos“ erhalten habe, lasse sich schliessen, dass er dort Schmiergeld dafür bezahlt habe. Diese Ausführung sei somit in keiner Weise nachgeschoben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor, seine Aussagen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 8.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E-1689/2017 8.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden hat. Mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen kann somit auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. A17 S. 3 f.). Es ist grundsätzlich der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass ihm das Nichterwähnen des Hausbesuchs von Vertretern des Volkskomitees respektive der Reflexverfolgung nicht entgegengehalten werden kann, da ihm die Dolmetscherin an der BzP offenbar geraten habe, dies erst an der Anhörung auszuführen (vgl. A16 F81), was nicht in ihren Kompetenzbereich fällt. Dennoch ist es verwunderlich, dass er dies während des gesamten Gesprächs anlässlich der BzP nicht einmal angedeutet hat. Seine Ausführungen hierzu anlässlich der Anhörung sind ebenfalls eher allgemeiner Natur (vgl. A16 F55 f.). Die Vorinstanz geht bezüglich des Zusammentreffens des Beschwerdeführers mit Beamten des Volkskomitees auf der Strasse davon aus, dass dieses zeitlich nach dem Hausbesuch stattgefunden habe. In Anbetracht dessen sei es nicht nachvollziehbar, dass ihn die Beamten nicht gleich verhaftet hätten. Dies ergibt sich jedoch nicht eindeutig aus den Aussageprotokollen (vgl. A16 F54 und F72). Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeeingabe ausserdem klar, dass dieses Zusammentreffen und die damit einhergehende mündliche Warnung vor dem Hausbesuch stattgefunden habe. Da seine protokollierten Aussagen diesbezüglich keinen gegenteiligen Schluss zulassen, kann ihm dies ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Hinsichtlich der Ausstellung der Ausreisebescheinigung in F._______ äusserte die Vorinstanz zu Recht Bedenken bezüglich deren Glaubhaftigkeit und es kann auf die entsprechende Argumentation im Asylentscheid verwiesen werden. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Ausreisebescheinigung lediglich nach der Zahlung von hohen Schmiergeldern erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar. Er wurde gar anlässlich der Anhörung direkt mit der Frage konfrontiert, wie es denn möglich gewesen sei, eine Ausreisebescheinigung zu erhalten, wo er von den Behörden doch gesucht worden sei. Dies erklärte er sich damit, dass die Behörden noch nicht von seiner ausstehenden Verhaftung gewusst haben. Für eine allenfalls erfolgte Schmiergeldzahlung sprechen keine Indizien, womit die Vorinstanz diesen Sachverhalt in der Vernehmlassung zu Recht als nachgeschoben qualifiziert hat. 8.4 Gesamthaft betrachtet überwiegen die Unglaubhaftigkeitselemente, weshalb die Vorinstanz in korrekter Weise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nie im Hinblick auf einen mögli-
E-1689/2017 chen Militärdienst kontaktiert wurde und Eritrea mittels einer Ausreisebescheinigung legal verlassen hat. Somit ist davon auszugehen, dass die Behörden kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben. Da der geltend gemachte Verhaftungsversuch nicht glaubhaft ist, ist dessen Asylrelevanz nicht zu prüfen. 8.5 Von einer drohenden asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist ebenfalls nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge mittels einer erneuerten Ausreisebescheinigung Eritrea legal verlassen. 8.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
E-1689/2017 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da der eritreische Nationaldienst eine verbotene Form von Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK darstelle und darüber hinaus auch das Folterverbot und das Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK verletze. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe dem Beschwerdeführer der Einzug in den Nationaldienst, wodurch er einem erheblichen und tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.5.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.5.3) geprüft. 10.5.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
E-1689/2017 nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 10.5.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube aber Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 10.5.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E-1689/2017 10.5.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.6.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.6.2 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 10.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
E-1689/2017 Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurde ebenfalls der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin macht per 20. März 2017 ein Honorar von Fr. 950.‒ geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von sechs Stunden erscheint angemessen. Für den Aufwand seit 20. März 2017 ist ein angemessener Betrag in der Höhe von Fr. 75.- zu berücksichtigen. Der Stundenansatz ist hingegen auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen.
E-1689/2017 Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 1′025.‒ (inkl. Auslagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1689/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Pascale Bächler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1′025.‒ ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
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