Abtei lung V E-1688/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch lic. iur Guido Ranzi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1688/2009 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung, der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland auf dem Landweg über Benin verliess, von dort am 14. Mai 2008 mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg nach Paris gelangte und gleichentags in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung des Asylgesuches unter schriftlichem Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, da seine Mutter seit eini- E-1688/2009 ger Zeit fremd gegangen sei, sei sein Vater im März 2008 aus Sorgen darum an einem Schlaganfall gestorben, dass seine Mutter bereits eine Woche später einen neuen Freund nach Hause gebracht habe, der ihn und seine Schwester anfangs Mai 2008 habe aus dem Haus vertreiben wollen, dass ein Freund des Beschwerdeführers ihm eine Waffe besorgt habe, dass der Beschwerdeführer den Freund seiner Mutter habe zur Rede stellen wollen und es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer den Freund seiner Mutter erschossen habe, dass er zu seinem Freund geflüchtet sei, der ihm die Ausreise aus dem Heimatland organisiert habe, dass sein Freund ihn über die Grenze nach Benin gebracht habe, wobei sie die Grenzkontrollen zu Fuss umgangen seien, dass er mit gefälschten Papieren über den Flughafen von Cotonou, Benin, nach Europa gelangt sei, dass er nie einen eigenen Reisepass oder eine eigene Identitätskarte besessen habe und da er in seinem Heimatland niemanden habe, mit dem er Kontakt aufnehmen könne, sei es für ihn schwierig, irgendwelche Dokumente abzugeben, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bisher keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 - eröffnet am 11. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, da angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des Asylgesuches das öffentliche Interesse der Schweiz (Handel mit Betäubungsmitteln) am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers, sich bis zum rechtskräfti- E-1688/2009 gen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege, dass das Bundesamt zur Begründung der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschreibungen, wie er sein Heimatland verlassen habe, zu oberflächlich und zu unsubstanziiert ausgefallen seien um glaubhaft zu sein, dass es zudem jeglicher Logik widerspreche, wonach die Schlepper die Reise trotz fehlender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers organisiert haben sollten und auch nicht geglaubt werden könne, dass er den gefälschten Pass bei der Grenzkontrolle am Flughafen nicht habe zeigen müssen, dass die Ausführungen zu seiner Reise und dem Verlust der Reisepapiere demnach nicht glaubhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren anlässlich der Anhörungen zu seinem Asylgesuch in erhebliche Widersprüche verwickelt habe, dass das BFM die von ihm erkannten widersprüchlichen Angaben in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführte und die entsprechenden Fundstellen in den Akten bezeichnete, dass aufgrund der Ungereimtheiten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass er somit weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sei, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, E-1688/2009 dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2009 einreichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen und die Unzumutbarkeit der Heimschaffung des Beschwerdeführers festzustellen, dass in formeller Hinsicht um die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wird, dass er zur Begründung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorbringt, er werde Vater eines von ihm gezeugten Kindes, er bekunde die Absicht, diese Vaterschaft anzuerkennen sowie seine Verantwortung für das Kind und die Mutter zu übernehmen, eine Anerkennung der Vaterschaft auch eines ungeborenen Kindes sei möglich, bedürfe jedoch der entsprechenden Urkunden, welche er am Beschaffen sei und damit wenigstens die Vaterschaft vor einer allfälligen Ausschaffung geklärt werden und er die Zukunft aller in ordentliche Bahnen lenken könne, dass die Schwangerschaft durch einen Test vom 12. März 2009 bestätigt worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1688/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass demnach auf die Beschwerdebegehren 2. und 3. der Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten ist, E-1688/2009 dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe kohärent erklären können, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, aktuelle Reisepapiere beizubringen, er unternehme diesbezüglich aber weiterhin alle ihm möglichen Anstrengungen und im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung werde er originale Dokumente beibringen können, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-1688/2009 dass die pauschalen diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen und der Beschwerdeführer den begründeten Vorhalten des BFM nichts Konkretes entgegenhält, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie nachfolgend ausgeführt - offenkundig haltlos sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände sowie der unrealistisch geschilderten Reisemodalitäten davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus- und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er- E-1688/2009 kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse in zentralen Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht hat und seine Schilderungen keine Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die blosse Gegenbehauptung und die vom konkreten Fall losgelösten und somit abstrakten Verweise auf die Rechtsliteratur in der Rechtsmitteleingabe unbehelflich ins Leere stossen, dass auch der Hinweis auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem anderen Kulturkreis die vorliegend erkannten widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen nicht zu erklären vermögen, dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die E-1688/2009 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte auch in Beachtung insbesondere von Art. 3 EMRK zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatland aufgrund der politischen Umstände nicht mit einem korrekten Verfahren rechnen, keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse aus Art. 3 EMRK hervorgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten auch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) für sich jedenfalls keine Rechte ableiten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen) und der Vollzug der Wegweisung demnach auch vor dem E-1688/2009 Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie als zulässig zu beurteilen ist, dass zudem entgegen der Angabe in der Rechtsmitteleingabe die Bestätigung der Schwangerschaft durch das Spital Surselva der Beschwerde nicht beigelegt wurde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem 24-jährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-1688/2009 dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Anwaltes in der Person des Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei der Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG das BFM die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde in keinem Fall entziehen darf, jedoch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Endurteil gegenstandlos ist, dass zu erwähnen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, die notwendigen einzuleitenden Schritte zur Klärung der Vaterschaft durch eine Vertretung sicherzustellen. (Dispositiv nächste Seite) E-1688/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um anwaltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13