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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2020 E-168/2018

February 24, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,322 words·~22 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-168/2018, E-166/2018

E Urteil v o m 2 4 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, (Verfahren E-168/2018) B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, sowie deren Sohn C._______, geboren am (…), (Verfahren E-166/2018) alle Eritrea, alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (E-168/2018); Wegweisungsvollzug (E-166/2018); Verfügungen des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (…) und N (…).

E-168/2018, E-166/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl und wurde am 4. August 2015 zur Person sowie anlässlich den Anhörungen vom 11. Oktober und 30. November 2017 zu seinen Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. September 2015 wurde die Befragung zur Person und am 31. Mai und 30. November 2017 wurden die Anhörungen zu ihren Asylgründen durchgeführt. Beide führten aus, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein und sich bei einer Tante der Beschwerdeführerin kennengelernt zu haben. Zuletzt hätten sie gemeinsam im Haus einer Tante des Beschwerdeführers in D._______ (Subzoba Logo Anseba, Zoba Gash Barka) gelebt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seiner Mutter bei einer Tante der Beschwerdeführerin gelebt zu haben, da er sich mit der neuen Frau seines Vaters nicht verstanden habe. In der Zoba habe er sich nicht frei bewegen können, denn er habe für die Schulferien jeweils nur einen beschränkt gültigen Passagierschein erhalten. Bei Razzien seien wiederholt auch Schüler mitgenommen worden, weshalb er sich immer wieder in der Einöde versteckt habe. Im Juli 2014 habe er an einem Montag beziehungsweise an einem Dienstag ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sich am Dienstagabend entschieden, auszureisen. Vom Aufgebot habe er niemanden erzählt. Innerhalb von sechs bis sieben Tagen sei er in die Nähe der Grenze zum Sudan gelangt und habe diese dann zu Fuss überquert. Sein Vater sei wegen seiner Dienstverweigerung von Mitgliedern der eritreischen Behörde unter Druck gesetzt worden, um herauszufinden, wo er (Beschwerdeführer) sich aufhalte. Beziehungsweise sei sein Vater festgenommen worden. Dieser habe den Behörden gesagt, der Beschwerdeführer lebe schon lange nicht mehr bei ihm, sie sollten sich an die Beschwerdeführerin wenden. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin von einem Bekannten, der bei der Verwaltung gearbeitet habe, erfahren, dass sie wegen der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers gesucht werde. Im März 2015 sei sie deshalb zu ihm in den Sudan geflohen. Gemeinsam seien sie nach Libyen gereist. Dort sei die Beschwerdeführerin festgehalten worden, weshalb er vor ihr mit dem Schiff nach Italien und dann in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe mit ihren Eltern und Geschwistern in E._______ gelebt. Um die Schule weiterzuführen können, sei

E-168/2018, E-166/2018 sie ungefähr im Jahr 2009 zu ihrer Tante nach D._______ gezogen. Im Juni 2014 sei der Beschwerdeführer nach einem Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt und deshalb gesucht worden. Beziehungsweise sei er eines Tages nach Hause gekommen, habe ihr von einem Aufgebot für den Militärdienst erzählt und sei dann untergetaucht. Im Januar 2015 habe er sie kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er im Sudan sei. Sie habe deshalb befürchtet, von den eritreischen Behörden beschuldigt zu werden, ihn zur Ausreise gedrängt zu haben. Im Januar 2015 seien Mitglieder der Behörde zweimal bei ihr zu Hause vorbeigekommen, sie sei jedoch nicht anwesend gewesen beziehungsweise es habe ihr ein befreundeter Mitarbeiter der Verwaltung im April 2015 mitgeteilt, dass die Behörden planen würden, sie zu Hause aufzusuchen. Deshalb sei sie am nächsten Morgen mit dem Bus nach Asmara und Barentu gereist. Drei Tage habe sie sich dort aufgehalten, bevor sie sich in den Sudan begeben habe. Dort habe sie den Beschwerdeführer getroffen und gemeinsam seien sie nach Libyen gereist, wo sie einen Monat festgehalten worden sei. Im August 2015 sei sie mit dem Schiff nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten sie eine Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eine Kopie der Taufurkunde der Beschwerdeführerin ein. B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn, der in ihr Asylgesuch miteinbezogen wurde. C. Mit Verfügungen vom 5. Dezember 2017 (eröffnet am 7. Dezember 2017) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien zufolge der

E-168/2018, E-166/2018 Unzulässigkeit eventualiter zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel legten sie Kopien eines Aufgebots vom 14. September 2014 (Beschwerdebeilage 3) und eines (falschdatierten) Schreibens an den Vater des Beschwerdeführers vom 31. September 2014 (Beschwerdebeilage 4) inklusive Übersetzungen auf Deutsch zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügungen vom 19. Januar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Diese gingen fristgerecht beim Gericht ein. F. Mit Schreiben vom 14. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden die Beschwerdebeilagen 3 und 4 im Original nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) wurde am 1. Januar 2019 teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E-168/2018, E-166/2018 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fochten die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1–3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) nicht an, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfahren E-166/2018 und E-168/2018 sind diese koordiniert zu führen. Die entsprechenden Verfahren sind deshalb zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln. 5. 5.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.3 Dass die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen wurden, die Beschwerden also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerden im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerden aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens

E-168/2018, E-166/2018 als offensichtlich unbegründet erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. 5.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Ihre Aussagen seien in wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, von der Vorladung zum Militärdienst niemandem erzählt zu haben, die Beschwerdeführerin hingegen habe geltend gemacht, er habe ihr den Erhalt der Vorladung mitgeteilt. Unklar sei auch, wann der Beschwerdeführer die Vorladung erhalten habe (Montag beziehungsweise Dienstag). Weiter habe er einerseits ausgeführt, sein Vater sei festgehalten worden, andererseits sei dieser lediglich unter Druck gesetzt worden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin nach seiner Ausreise ins Dorf ihres Vaters gegangen; sie selbst habe dies jedoch nicht erwähnt. Weiter habe die Beschwerdeführerin an der BzP geltend ge-

E-168/2018, E-166/2018 macht, der Beschwerdeführer sei nach einem Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt und das Militär habe sie im Januar 2015 zweimal zu Hause aufgesucht. Im Widerspruch dazu habe sie später ausgeführt, eine Person, die auf der Verwaltung arbeite, habe sie von der bevorstehenden Aufsuchung durch das Militär gewarnt, weshalb sie ausgereist sei. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien sodann äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Die Schilderungen über die Zeit vor dem Entschluss des Beschwerdeführers zur Ausreise und zu den angeblichen Problemen der Beschwerdeführerin seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich auch auf Nachfrage in wenigen, kurzen und stereotypen Sätzen erschöpft. Realitätsfremd sei, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in der Einöde vor Razzien versteckt haben wolle; er habe bis Ende Juni 2014 die Schule besucht und die Behörden hätten ihn dort aufsuchen können. Es sei nicht von einem Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst, einer Verweigerung eines militärischen Aufgebots oder anderen nennenswerten Problemen mit den heimatlichen Behörden auszugehen. Anknüpfungspunkte zur illegalen Ausreise, die die Beschwerdeführenden in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine sei nicht asylrelevant. 7.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift fest, durch die zwei Schreiben der eritreischen Behörden an den Beschwerdeführer und seinen Vater sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner Militärdienstverweigerung asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Im ersten Schreiben nehme die Behörde Bezug auf das erste Aufgebot in den Militärdienst, welches von ihm ignoriert worden sei und weshalb sein Erscheinen am 15. September 2014 verlangt werde. Im zweiten Schreiben werde dem Vater des Beschwerdeführers für den Fall des Nichterscheinens des Beschwerdeführers mit Verhaftung gedroht. Die teilweise unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den Befragungen würden weder zentrale Asylgründe betreffen noch diametrale Abweichungen enthalten und seien deshalb für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht heranzuziehen. Sie habe ausgeführt, ihr Asylgesuch insbesondere wegen den Problemen des Beschwerdeführers und den Nachstellungen durch die Behörden gestellt zu haben. Zwar befürchte sie persönliche Verfolgungen, sie habe bis zur Ausreise jedoch noch keine erlitten.

E-168/2018, E-166/2018 8. 8.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E- 1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 8.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zahlreiche Widersprüche aufweisen. Der Beschwerdeführer schilderte den Erhalt des Aufgebots in den Militärdienst nur vage und pauschal. Seine Ausführungen, er habe niemanden etwas davon mitgeteilt (vgl. N[…] act. A32 F20), stehen in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, er sei mit einem Aufgebot nach Hause gekommen und habe ihr davon erzählt (vgl. N[…] act. A23 F32). Anlässlich der BzP machte sie geltend, der Beschwerdeführer sei nach einem Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt (vgl. N[…] act. A5 F1.17.04). Unterschiedliche Angaben machte sie auch zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer. Bei der BzP führte sie aus, das Militär habe den Beschwerdeführer im Januar 2015 zweimal zu Hause aufgesucht, sie sei jedoch beide Male nicht vor Ort gewesen. Danach sei er nicht mehr gesucht worden (vgl. N[…] act. A5 F1.17.05). An der Anhörung erwähnte sie davon nichts mehr, sondern erzählte, dass sie nach der Warnung des Mitarbeiters der Verwaltung sofort ausgereist sei (vgl. N[…] act. A21 F78 und F98). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dürfen ihre Ausführungen anlässlich der BzP für die Würdigung ihrer Aussagen hinzugezogen werden. Insbesondere, da sich darin wesentliche Unter-

E-168/2018, E-166/2018 schiede zu ihren späteren Aussagen ergeben und massgebliche Asylpunkte betreffen. Insgesamt sind die Aussagen beider Beschwerdeführer zum angeblichen Aufgebot des Beschwerdeführers in den Militärdienst widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, deren Beweiswert zufolge der leichten Fälschbarkeit ohnehin gering ist. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Behördenkontakt gehabt hat und von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann aufgrund der Ausführungen in Erwägung 8.3 offenbleiben. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Kontakt zur eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen können, womit nebst der angeblich illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. 8.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-168/2018, E-166/2018 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in

E-168/2018, E-166/2018 den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müssten die Beschwerdeführenden mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).

E-168/2018, E-166/2018 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.3.4 Beide Beschwerdeführenden sind jung und gesund und besuchten die Schule knapp zehn Jahre lang. In ihrer Heimat verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte).

E-168/2018, E-166/2018 Eine Tante des Beschwerdeführers stellte ihnen bereits vor ihrer Ausreise eine Bleibe zur Verfügung und beide wohnte vorher bei einer Tante der Beschwerdeführerin. Die Familie der Beschwerdeführerin finanzierte ihr die Ausreise und beide stehen nach wie vor in Kontakt zu ihren Familien (vgl. N[…] act. A21 F110 und F8; N[…] act. A30 F20). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr bei ihren Verwandten wohnen können und sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt werden. Eine Rückkehr nach Eritrea dürfte sich sodann auch in Bezug auf den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Für den dreieinhalbjährigen Sohn, der mithin bereits aufgrund seines Alters nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt ist, stellen seine Eltern seine wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl des Sohnes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügungen vom 19. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-168/2018, E-166/2018 12.2 Die Gesuche um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurden mit Zwischenverfügungen vom 19. Januar 2018 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'000.– zuzusprechen.

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E-168/2018, E-166/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-166/2018 und E-168/2018 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Annina Mondgenast

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E-168/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2020 E-168/2018 — Swissrulings