Abtei lung V E-1677/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______ Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1677/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eriträischer Staatsangehöriger sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2008 verliess und am 26. Juli 2008 nach Lampedusa (Italien) gelangte, wo er daktyloskopisch erfasst und nach B._______ in ein Flüchtlingszentrum geschickt wurde, dass er sich in der Folge in verschiedenen italienischen Städten aufgehalten habe, bis er am 27. Dezember 2008 erstmals in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er wolle in Eritrea nicht mehr Militärdienst leisten, da er dies bereits mehrere Jahre getan habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am 24. Juli 2009 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien wegwies, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt am 6. Juli 2009 die Ausschaffungshaft anordnete und der Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 nach Italien ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2009 erneut von Italien her kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in C._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge nach Liechtenstein gegangen sei, wo er am 14. August 2008 ebenfalls ein Asylgesuch gestellt und drei Wochen in einem Flüchtlingslager in D._______ verbracht habe, E-1677/2010 dass er am 8. September 2009 nach E._______ und anschliessend nach F._______ gegangen sei, wo er unter falscher Identität ein Asylgesuch stellte und von wo man ihn am 17. September 2009 erneut nach C._______ transferierte, dass er dort am 1. Oktober 2010 befragt wurde und die gleichen Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend machte, dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien oder nach Liechtenstein gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Italien bestätigt, zudem sei es gemäss EURODAC - Treffer (Fingerabdruck) vom 27. Juli 2008 erwiesen, dass er an diesem Tag Lampedusa erreicht und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, E-1677/2010 dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom 23. Oktober 2009 nicht innert Frist beantwortet hätten, und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), am 24. November 2009 verfristet sei, weshalb das BFM davon ausgehe, Italien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 25. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er geltend gemacht habe, er habe in Italien keine Arbeit und kein Zuhause, dass indessen diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung darstellen würden, weil Italien ein Rechtsstaat sei, dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben (deutsch und englisch) am 17. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der deutschsprachigen Eingabe in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass er die er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um unverzügliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass er schliesslich um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, E-1677/2010 dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 18. März 2010 das H._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Akten am 25. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1677/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten, vor seiner ersten Einreise in die Schweiz rund fünf Monate in Italien aufgehalten hat, wo er gemäss EURODAC am 27. Juli 2008 daktyloskopisch erfasst wurde, dass er aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2009 am 28. Juli 2009 nach Italien ausgeschafft wurde und sich gemäss eigenen Angaben erneut bei den italienischen Behörden gemeldet habe, die ihn in die Quästur nach Bari geschickt hätten, dass er jedoch nicht dorthin gegangen sei, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der Dublin-II-VO und in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]), dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c E-1677/2010 Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 24. November 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass entgegen den nicht weiter substanziierten Vorbringen in den Beschwerden keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass der erstmals vorgebrachte Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer leide seit 2004 an (...) und in Italien seien die Behandlungsmöglichkeiten prekär, nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal weder geltend gemacht noch behauptet wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, ihm während seiner beiden Aufenthalte in diesem Land den erforderlichen Schutz beziehungsweise die allenfalls benötigte medizinische Hilfe - falls er überhaupt um eine solche ersucht hat - zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zudem an keiner Befragung ein (...) vorgebracht hat, obschon er jedesmal aufgefordert wurde, seinen Ausführungen noch etwas beifügen zu wollen, was er sicher getan hätte, wenn sein Gesundheitszustand tatsächlich ernsthaft gefährdet wäre, E-1677/2010 dass somit davon ausgegangen werden muss, dass diese Erkrankung nicht derart gravierend ist, dass er ausschliesslich auf die Hilfe der Schweiz angewiesen wäre, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und D-194/2010 vom 1. Februar 2010), dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-1677/2010 dass es sich erübrigt eine Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal die Eingaben als rechtsgenüglich zu betrachten sind, dass die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1677/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10