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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2009 E-1669/2009

March 26, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,865 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-1669/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Georgien, mit zahlreichen Alias-Identitäten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1669/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2006, dem Tag seiner Einreise, unter rubrizierter Hauptidentität ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches er im Wesentlichen mit einer im Jahre 2003 begonnenen behördlichen Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Leibwächter eines mit Betrugs- und Korruptionsvorwürfen konfrontierten Gouverneurs begründete, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses erste Asylgesuch nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM in der Begründung unter anderem erwog, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art 3 AsylG und jenen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die zuständige erkennungsdienstliche Stelle Österreichs am 12. Februar 2007 eine entsprechende Anfrage des BFM im Wesentlichen dahingehend beantwortete, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) 2004 und (...) 2006 insgesamt viermal gemäss österreichischem Asylgesetz beziehungsweise Sicherheitspolizeigesetz daktyloskopisch erfasst worden sei und dabei verschiedene georgische Identitäten angegeben habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2007 die Beschwerde vom 25. Januar 2007 unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 29. November 2007 bereits seit dem 23. Oktober 2007 unbekannten Aufenthaltes war, E-1669/2009 dass der Beschwerdeführer am 26. August 2008 unter der Identität B._______, Georgien, in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. September 2008 im C._______ und der Anhörung vom 28. Januar 2009 zu den Asylgründen angab, Georgien am 19. August 2008 verlassen zu haben, und auf die Frage nach früheren Auslandaufenthalten zunächst den Zeitraum von November 2004 bis November 2006 und in der Folge auch jenen vom 16. November 2006 bis zum 23. Oktober 2007 nannte, als er als Asylbewerber in der Schweiz gewesen sei, dass er an jenem Tag beziehungsweise bereits am 5. Oktober 2007 nach Frankreich ausgereist sei, sich in Paris ein (...) durch die D._______ habe ausstellen lassen und damit beziehungsweise mit einem anderen Dokument Ende Oktober 2007 illegal nach Georgien zurückgekehrt sei, dass der Auslöser seiner erneuten Ausreise aus Georgien seine Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration vom 22. November 2007 gewesen sei, in deren Verlauf es zu Ausschreitungen gekommen sei, und er einen politischen Gegner erheblich verletzt habe, weshalb er seither vermutlich von der Polizei beziehungsweise von der Familie des Verletzten gesucht werde und sich fortan versteckt gehalten habe, dass niemand über seinen Aufenthalt in Georgien Kenntnis gehabt habe, da er illegal nach Georgien zurückgekehrt sei und sich dort nicht habe registrieren lassen, dass er dennoch „Business“ mit Autos betrieben habe, dass sein Haus in E._______, wo er sich versteckt gehalten habe, am 13. August 2008 bei einem russischen Luftangriff zerstört worden sei, er in der Folge den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese am 19. August 2008 mit einem gefälschten Pass via die Türkei und weitere unbekannte Länder realisiert habe, dass er ferner auf die im ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründe verwies, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der nachträglich eingereichten Faxkopie seiner angeblichen Geburtsurkunde weder Identi- E-1669/2009 tätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 26. August 2008 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, dass er seinen Reisepass vermutlich in Österreich und seine Identitätskarte in der Schweiz weggeworfen habe und keine Identitätsdokumente beschaffen könne, dass die zuständigen Migrations- und Polizeibehörden Österreichs am 22. September 2008 eine entsprechende Anfrage des BFM im Wesentlichen dahingehend beantworteten, dass der unter verschiedenen georgischen Identitäten aufgetretene Beschwerdeführer in Österreich am (...) 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, das am (...) 2008 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner bisherigen Anwesenheiten in der Schweiz zahlreiche Strafakten und -bescheide im Zusammenhang mit Diebstählen und Hausfriedensbruch erwirkt hat, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 11. März 2009 – auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis zum Verfügungszeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde nicht rechtsgenüglich sei und die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten (Pass und Identitätskarte vermutlich in Österreich beziehungsweise in der Schweiz weggeworfen) auf eine bewusste Mitwirkungsverweigerung hindeuteten, dass diese Erkenntnis insbesondere auch aus den Tatsachen hervorgehe, wonach der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren andere Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht habe, ferner be- E-1669/2009 reits auf jenes Asylgesuch infolge Papierlosigkeit nicht eingetreten worden sei, zudem (...) und der Beschwerdeführer sich vor der Ausreise bewusst gewesen sei, dass er sich in jedem Gast- und Asylland über seine Identität ausweisen müsse, dass im Übrigen keine Hinsweise für konkrete Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Papierbeschaffung vorlägen, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und jenen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die gegen den Beschwerdeführer womöglich in Georgien ergriffenen staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken zur Ahndung eines Gewaltdeliktes dienten, ferner im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile mangels einer gesetzlichen Verfolgungsmotivation ebenso nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich seien und schliesslich bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2007 ausführlich auf die offensichtlich fehlende Asylrelevanz der dort geltend gemachten Fluchtgründe aufmerksam gemacht worden sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die am 7. August 2008 begonnenen militärischen Auseinandersetzungen im Rahmen des Südossetienkonflikts am 12. August 2008 in einen von der EU vermittelten und von georgischer wie russischer Seite akzeptierten Waffenstillstand gemündet hätten, der zu einer Lageberuhigung geführt habe, E-1669/2009 dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, zumal auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, dass er in der Begründung seine Ausreisegründe (Verfolgung aufgrund der durch ihn verursachten Verletzung eines Demonstrationsteilnehmers sowie Zerstörung seines Hauses durch russische Streitkräfte) bekräftigt, dass er sodann mitteilt, er sei zurzeit damit beschäftigt Kontakte nach Georgien herzustellen, um seine „Probleme“ zu lösen und staatliche Unterstützung für den Wiederaufbau seines Hauses zu erhalten, dass er auch die Schweiz um finanzielle Unterstützung bitte und seine Rückkehr nach Georgien in frühestens zwei Monaten in Aussicht stellt, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1669/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-1669/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde substanziell auch nicht ansatzweise bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität und Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vorenthält, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), E-1669/2009 dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer unglaubhaften und insbesondere einer offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Verfolgungssituation klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wiederum substanziell nicht beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beschränkt, dass im Übrigen die Auskunft der Migrations- und Polizeibehörden Österreichs vom 22. September 2008, wonach das vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Asylgesuch am (...) 2008 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei, auch die Chronologie der angeblichen Verfolgungsereignisse in Georgien zu Fall bringt, dass zudem die Erkenntnis eines offensichtlich asylfremden Ausreisemotivs aus der Tatsache erhellt, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren zumindest in der Schweiz zahlreiche Strafakten erwirkt hat, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-1669/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich erwogen, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers weder belegt noch glaubhaft ist, er zudem in seiner Heimat weiterhin seinem „Business“ in Form eines offenbar einträglichen Autohandels nachgehen E-1669/2009 oder anderweitig auf seinem „Uniabschluss (...)“ (vgl. B1 S. 2) aufbauen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergänzend auf die Erwägungen (insb. E. 5.3.) gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2007 bettreffend das erste Asylgesuch verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1669/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

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