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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 E-1666/2011

March 24, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1665/2011 und E-1666/2011 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Beschwerdeführer 1, B._______, Beschwerdeführerin 2, C._______, Beschwerdeführer 3, (E-1665/2011), D._______, Beschwerdeführer 4, (E-1666/2011), Afghanistan, alle vertreten durch (…), Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N (…) und N (…).

E-1665/2011 und E-1666/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt mit Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 – eröffnet am 28. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie nach Italien wegwies, dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügungen habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde vom 4. Januar 2011 mit Urteil vom 11. Januar 2011 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2011 das Bundesverwaltungsgericht um Überprüfung ihrer Asylgesuche ersuchten und insbesondere geltend machten, die Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn, der Beschwerdeführer 3, seien erkrankt, dass die Beschwerdeführerin 2 sich umbringen und nicht nach Italien zurückkehren werde, in der Hoffnung, dass ihr Bruder, der Beschwerdeführer 4, in der Schweiz bleiben und in Würde aufwachsen könne, dass zudem Dokumente in Kopie, Fürsorgebestätigungen vom 24. Januar 2011 im Original sowie eine ärztliche Mitteilung betreffend den Beschwerdeführer 3 im Original eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe mit Verfügung vom 3. Februar 2011 zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten zuständigkeitshalber an das BFM überwies und den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Januar 2011 mit Verfügung vom 17. Februar 2011 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010

E-1665/2011 und E-1666/2011 feststellte sowie festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in der Begründung zunächst feststellte, die Beschwerdeführenden würden sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend machen, dass es weiter ausführte, angesichts des kurzen Aufenthaltes in Italien erstaune es nicht, dass die italienischen Behörden gar keine Möglichkeit gehabt hätten, die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen zu befragen und ihnen irgendwelche Ausweispapiere auszuhändigen, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich einer drohenden Gefährdung durch den Onkel der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 4 sowie allfälliger medizinischer Probleme an die zuständigen italienischen Behörden wenden könnten, dass die festgestellten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführenden nach Erkenntnis des BFM nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Italien behandelbar seien, und die Dublin- Verordnung aufgrund ihres Wortlautes davon ausgehe, dass alle Dublin- Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten, wobei es sich um eine allgemein bekannte Erkenntnis handle, weswegen nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, dass darüber hinaus ausser Frage stehe, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellten, dass es im Übrigen einer allgemein bekannten Tatsache entspreche, dass die mit einem Nichteintretensentscheid in Asylsachen in der Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von den Betroffenen nicht reaktionslos zur Kenntnis genommen werde und nicht auszuschliessen

E-1665/2011 und E-1666/2011 sei, dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil psychische Beeinträchtigungen entstehen könnten, dass hingegen dieser Belastung im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukomme, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Züge aufweisen müsse, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können, dass – ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen – somit von den bei den Beschwerdeführenden vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden müsse und auch eine Suiziddrohung die Schweiz nicht verpflichte, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, dass die Beschwerdeführenden mit gegen diese Verfügung gerichteter Eingabe vom 17. März 2011 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lassen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen sei eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetroffen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, die Verfahren der Beschwerdeführenden 1-3 sowie dasjenige des Beschwerdeführers 4 seien zu vereinigen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass sie Fürsorgebestätigungen, datiert vom 10. März 2011, einen Bericht des Tagesanzeigers vom 4. März 2011 sowie einen Bericht zur Situation von Flüchtlingen in Italien des Vereins Pro Asyl vom 28. Februar 2011 ins Recht legten, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Situation von Flüchtlingen in Italien habe sich seit dem Entscheid vom 22. und 23. Dezember 2010 dramatisch verschlechtert und aus dem beigelegten Bericht über die Situation von Flüchtlingen in Italien sei ersichtlich, dass

E-1665/2011 und E-1666/2011 die italienische Regierung ihren Verpflichtungen bei Weitem nicht nachkommen könne, dass insbesondere Asylsuchende, die im Rahmen der Dublin-II- Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) nach Italien überstellt worden seien, keinen Anspruch auf Wohnraum oder existenzsichernde Sozialleistungen hätten und sowohl Asylsuchende als auch diejenigen, die den Schutzstatus erhalten hätten, in Italien grösstenteils in absolutem Elend und Obdachlosigkeit leben würden, dass einige deutsche Verwaltungsgerichte sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Abschiebungen im Rahmen des Dublin-Abkommens ausgesetzt hätten, dass in den letzten Wochen mehrere Tausend Flüchtlinge aus Nordafrika in Italien gelandet seien, und die italienischen Behörden, welche nicht einmal bisher eine genügende Infrastruktur für Flüchtlinge anbieten gekonnt hätten, überfordert seien, dass das BFM diesen erheblich veränderten Sachverhalt in seinem Entscheid nicht überprüft habe, dass die Beschwerdeführenden ferner vier Monate in Griechenland gelebt hätten, bevor sie nach Italien eingereist seien, was die Frage aufwerfe, ob Griechenland statt Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig sei, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um schutzbedürftige Personen handle – ein krankes kleines Kind, ein unbegleiteter Minderjähriger und ein junges Ehepaar ohne Ausbildung und Erfahrung – welche bei einer Rückkehr nach Italien auf sich alleine gestellt wären, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 18. März 2011 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahmen provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2011 beim Gericht eintrafen,

E-1665/2011 und E-1666/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren E-1665/2011 und E-1666/2011 angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wie beantragt vereinigt werden, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs.

E-1665/2011 und E-1666/2011 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten

E-1665/2011 und E-1666/2011 Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 festgehalten hat, dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 festgestellt wurde, dass Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2011 mit überzeugenden Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 beseitigen könnten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen und die obige zusammenfassende Darstellung dieser vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass in der Beschwerde grösstenteils in allgemeiner Weise die Situation von Asylsuchenden in Italien erläutert wird, dass auch unter Berücksichtigung der im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Januar 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2 - mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass in Italien eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet ist, dass die Vorinstanz zudem zu Recht erkannt hat, dass keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dass dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass das BFM und der Kanton anzuweisen sind, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen,

E-1665/2011 und E-1666/2011 dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten veranlassen sollen, weshalb das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist, dass schliesslich klarzustellen ist, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf ihren Inhalt näher einzugehen, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit Telefax vom 18. März 2011 angeordnete vorsorgliche vollzugshemmende Massnahme ihre Gültigkeit mit vorliegendem Urteil verliert und die Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1665/2011 und E-1666/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 1. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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