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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2007 E-1656/2007

March 15, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,824 words·~9 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 1. März 2007 i.S. Nichteintr...

Full text

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Abtei lung V E-1656/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. März 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Kojic, Richterin de Coulon, Gerichtsschreiber Felder A._______, Republik Serbien, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 1. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Rom aus der Vojvodina, eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. Februar 2007 und der am 14. Februar 2007 durchgeführten Direktanhörung durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1997 bis im Sommer 2004 mit seinen Eltern und Geschwistern mit einer Duldung in Deutschland gelebt, dass seine Duldung im Sommer 2004 (A1 S.6) von den deutschen Behörden aufgehoben und er in sein Heimatland zurückgeschoben bzw. er im Dezember 2005 nach Belgrad abgeschoben (A9 S. 7) worden sei, wo er im Haus seiner Familie gelebt habe, dass er seither unbehelligt in seinem Dorf gelebt und keinerlei Probleme mit der Polizei gehabt habe, bis er am 25. November 2006 sich an einem Anschlagbrett der Gemeinde über Stellenangebote habe informieren wollen, dass er dabei von einem Polizisten als Zigeuner, der kein Recht auf Arbeit habe, beschimpft, malträtiert und weggejagt worden sei, dass er sich zwei Stunden später auf demselben Polizeiposten habe beschweren und Anzeige erstatten wollen, der nämliche Polizist aber immer noch anwesend gewesen sei und ihn mit dem Tod bedroht und weggejagt habe, dass er in der Folge von der Polizei gesucht worden sei, um beschimpft und malträtiert zu werden, wahrscheinlich auch aus Neid, da seine Familie relativ wohlhabend gewesen sei, dass er sich deshalb bei Bekannten in umliegenden Dörfern bis am 16. Januar 2007 versteckt gehalten habe, bis er genügend Geld beisammen gehabt habe, um die Ausreise zu finanzieren und sich die letzten Tage vor der Ausreise wieder in seinem Haus aufgehalten habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass die deutschen Behörden mit Faxschreiben vom 7. Februar 2007 (A6) auf Anfrage hin mitteilten, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland am 8. April 2005 abgelehnt und seine Abschiebung am 16. Dezember 2005 vollzogen worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2007 � gleichentags eröffnet � in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt stereotyp, allgemein und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass in der Zwischenzeit

3 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Wegweisung aus der Schweiz in der Regel die Folge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 (Poststempel: 3. März 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den Entscheid aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreichte, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen und die Beschwerdefrist am 8. März 2007 abgelaufen ist (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.21]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde � wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt � offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111

4 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Faxmitteilung des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein zweifelsfrei feststeht, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 8. April 2005 von den deutschen Behörden abgelehnt wurde, dass im Folgenden daher untersucht werden muss, ob aufgrund der Anhörungen Hinweise vorliegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, stereotyp und allgemein ausgefallen sind und weder durch persönliche Betroffenheit noch durch subjektives Empfinden untermauert würden und somit nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht schlüssig darlegen kann, aus welchen Gründen er � nach knapp einem Jahr ohne Behelligungen � von der Polizei gesucht werden sollte, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer innert Stunden nach dem geltend gemachten Vorfall auf demselben Polizeiposten Anzeige gegen den ihn drangsalierenden Polizisten erstatten wollte, dass sich auch die Vorbringen in der Beschwerde als Allgemeinplätze darstellen, indem der Beschwerdeführer anführt, er werde aufgrund seiner Herkunft als Rom diskriminiert, in Serbien wachse die Anspannung und Intoleranz gegenüber anderen Religionen und Nationalitäten, Randgruppen und Minderheiten würden zunehmend aus Serbien vertrieben, dass die Lage für Roma in Serbien zweifelsohne schwierig ist, dass aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation jedoch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass sich zwischen der Beschwerdeschrift und den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Widersprüche ergeben, indem er in der Beschwerdeschrift anführt, er sei mit seiner Rückreise aus Deutschland in seine Heimat in der Vojvodina einverstanden gewesen, während er im erstinstanzlichen Verfahren angab, er sei in seine Heimat zurück geschoben worden (A1 S. 6, A9 S. 7), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das

5 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311], vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind, dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation der allgemeinen Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass auch in Betracht gezogen werden muss, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stammt und in seinem Heimatland über ein eigenes Haus verfügt und zu Beginn notfalls von seiner im Ausland lebenden Familie unterstützt werden kann, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

6 (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, [...], mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, (...) (vorab per Telefax, Ref.-Nr. N [...]) - (...) (per Telefax) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Therese Kojic Andreas Felder Versand am:

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