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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 E-1654/2009

March 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,433 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1654/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, alle mit verschiedenen Alias-Identitäten, Irak, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Led, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1654/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 3. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ und der Anhörungen vom 2. März 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass der Beschwerdeführer Schiite und die Beschwerdeführerin Sunnitin sei und sie aus Bagdad stammten, wo sie im Jahre (...) geheiratet hätten, dass sie im Zusammenhang mit dem ungefähr im Jahre 2005 oder 2006 entfachten „Schiiten- und Sunnitenstreit“ von Angehörigen der jeweiligen Lager gegeneinander aufgerieben und bedroht worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern umgezogen sei, dass ein gemeinsames Familienleben in den letzten zwei Jahren so nicht mehr möglich gewesen sei und für die Zukunft nicht in Aussicht gestanden habe, weshalb sie den Entscheid zur Ausreise getroffen und diese am 18. Oktober 2008 realisiert hätten, dass sie auf dem Landweg am 26. Oktober 2008 in die Schweiz gelangt seien, dass sie mit den irakischen Behörden nie Probleme gehabt hätten, dass die Beschwerdeführenden Fragen nach allfälligen Auslandaufenthalten und Asylverfahren vor ihrer Ausreise ausdrücklich verneinten, dass die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gaben, dass die Beschwerdeführenden zum Abschluss der Anhörungen mit dem am 28. Januar 2009 gewonnenen Ergebnis eines Fingerabdruckvergleiches konfrontiert wurden, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2000 und die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 erstmals in Deutschland eingereist seien, am 17. Oktober 2008 von Schweden nach Deutschland rücküberstellt worden seien, sie dort seit dem 22. Oktober 2008 ein Asylfolgeverfahren hängig hätten, am 12. De- E-1654/2009 zember 2008 von Amtes wegen abgemeldet worden seien, und wonach Deutschland einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführenden das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs in Beanspruchung des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs bestritten und an ihren bisherigen Aussagen festhielten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am 9. März 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich gemäss dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und jenes Land die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass aufgrund der Aktenlage keine Angehörigen oder andere engen Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sodann nicht offensichtlich zutage trete, da ihre Aufenthalte in Deutschland seit dem Jahre 2000 beziehungsweise 2002 und insbesondere seit dem 17. Oktober 2008 (Überstellung der Beschwerdeführenden durch die schwedischen Behörden an die deutschen) gemäss Fingerabdruckvergleich trotz Bestreitung erstellt seien und damit ihren anderslautenden Behauptungen (keine Auslandaufenthalte bis zur Ausreise) widersprächen, was auf eine konstruierte Asylbegründung schliessen lasse, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Deutschland schliessen lassen würden, zumal insbesondere eine Rückübernahmezustimmung durch Deutschland vorliege und die Beschwerdeführenden auf Vorhalt hin keine gegen die Zumutbarkeit E-1654/2009 eines Wegweisungsvollzuges nach Deutschland sprechenden Gründe genannt hätten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, materielles Eintreten auf das Asylgesuch sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters beantragen, dass sie in der Begründung an den religiös motivierten Fluchtgründen festhalten und auf den Umstand aufmerksam machen, wonach Deutschland für sie kein sicherer Drittstaat sei, da sie auch dort von beiden religiösen Lagern bedroht worden seien, die deutschen Behörden ihre Sicherheit nicht garantieren könnten und ihnen nach der Rückführung von Schweden nach Deutschland somit nur die Weiterreise in die Schweiz offen gestanden habe, dass sie die in Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Garantie des Rechts auf Leben beanspruchen könnten, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1654/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, E-1654/2009 dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind und die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Sichtweise führen, dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Deutschland aktenkundig und seit dem Eingeständnis in der Beschwerdeschrift auch unbestritten ist, dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 28. Januar 2009 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884), dass die Beschwerdeführenden keine Nachteile durch die deutschen Behörden geltend machen, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen, E-1654/2009 dass keine substanziierten und hinreichend konkretisierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müssten, dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Deutschland im Falle der Beschwerdeführenden den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des BFM anschliesst, wonach sich aus den Anhörungsakten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann, dass das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den ersten Blick objektiv ergeben muss, dass selbst die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermöchte, E-1654/2009 dass vorliegend jedoch die Beschwerdeführenden mit dem nachträglichen Eingeständnis der vorgängigen Auslandaufenthalte in Deutschland und Schweden ihren angeblichen Fluchtgründen schon aus chronologischen Gründen jegliche Grundlage entziehen und damit das auf derselben Grundlage basierende Vorbringen einer angeblichen Bedrohungslage in Deutschland ebenfalls in sich zusammenfällt, weshalb sich weitere Diskussionen hinsichtlich des Erfordernisses einer offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft erübrigen, dass das BFM demnach im Ergebnis in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in den Irak, E-1654/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Deutschland mangels zureichender Anhaltspunkte offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass offensichtlich weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers dorthin sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-1654/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des BFM vom 5. März 2009 wird bestätigt. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (per Kurier, in Kopie) - G._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 10

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