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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2022 E-1653/2018

March 21, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,540 words·~43 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017. Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 12.09.2022 (E-2494/2022)

Abteilung V E-1653/2018

Urteil v o m 2 1 . März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).

E-1653/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2017 auf dem Luftweg und reisten gleichentags in die Schweiz ein. Am 28. August 2017 suchten sie um Asyl nach. Am 8. September 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 und die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 zu ihren Asylgründen an. A.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei türkischer Staatsangehöriger E._______ Glaubens und stamme aus F._______. Vom (…) Lebensjahr bis zur Ausreise habe er in G._______ gewohnt. Dort lebe seine Mutter. Sein Vater sei verstorben. (…) Geschwister seien in der Schweiz eingebürgert worden. Eine Schwester lebe in den H._______. Aufgrund einer (…) sei er (…) und habe Sozialversicherungsbeiträge vom Staat erhalten. Im Jahr (…) habe er sein (…)studium an der Universität I._______ aufgenommen. Nebenbei habe er an Privatschulen (…), (…), (…) und (…) unterrichtet. Im Juli (…) habe er sein Studium abgeschlossen. Am (…) 2008 habe er die Beschwerdeführerin erstmals und im (…) 2017 das zweite Mal geheiratet. Dazwischen seien sie zirka ein Jahr lang geschieden gewesen. Vom (…) 2013 bis am (…) 2016 sei er bei der Verwaltung des Stadtbezirks J._______ angestellt gewesen. Diese Stelle habe er infolge eines guten Ergebnisses an einer Prüfung für (…) Personen für eine Anstellung im Staatsdienst erhalten. Nebenbei habe er Privatlektionen erteilt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe zu Beginn seiner Anstellung bei der Stadtverwaltung nicht gewusst, dass die Wissensstätte, wo er gearbeitet habe, von der Gülen-Bewegung geführt werde. Er sei der einzige Beamte dort gewesen. Neben der Wissensstätte habe es eine Moschee sowie eine Primar- und Sekundarschule gegeben. Die ersten zwei Wochen seines Arbeitsverhältnisses habe er Unterricht in (…) erteilt. Danach seien die (…) Fächer aufgehoben und es sei nur noch (…)unterricht erteilt worden. Die Schüler hätten jeweils vor oder nach dem Unterricht die Moschee besuchen müssen. Er habe im Bereich (…) gearbeitet. Er habe jedoch nichts zu tun gehabt, weshalb er Bücher gelesen und die Privatlektionen für seine Schüler und Schülerinnen vorbereitet habe. Da er E._______ sei, sei er eigentlich nicht geeignet, für eine Institution der Gülen-Bewegung tätig zu sein. Seinem Arbeitgeber sei aber seine Konfession bekannt gewesen. Die Bevölkerung von J._______ sei fundamentalistisch und es gebe dort massenhaft Anhänger des sogenannten Islamischen Staats (IS).

E-1653/2018 Eines Tages habe er sich bei seinem Vorgesetzten beschwert und mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, für eine Institution zu arbeiten, welche unter dem Deckmantel von Wissensstätten andere Sachen betreibe. Daraufhin sei er unter Druck gesetzt und in eine andere Wissensstätte versetzt worden. Dort habe er ein Büro im vierten Stock erhalten, welches nur mittels Treppen zu erreichen gewesen sei. Aufgrund seiner (…) sei dies sehr schwierig für ihn gewesen. Er habe fast nichts getan und keinen Kontakt mit den Schülern und Schülerinnen gehabt. Obwohl er sich mehrmals beschwert habe, seien seine Beschwerden nie ernst genommen und keine Lösungen gesucht worden. Im (…) 2016 habe die Stadtverwaltung von J._______ eine Hilfsgüterlieferung mit zehn oder elf Lastwagen für die K._______ in L._______, M._______, organisiert. Einige Bewohner von L._______ lebten in J._______ und würden von dort aus nach M._______ reisen, um zu (…). Es sei eine Liste über den Inhalt der Hilfsgüterlieferung erstellt worden, die von Angestellten der Stadtverwaltung am (…) 2016 hätte unterzeichnet werden müssen; auch sein Name sei auf dieser Liste aufgeführt gewesen. Er habe sich geweigert zu unterschreiben, da er den Inhalt der Hilfsgüterlieferung nicht gekannt habe. In diversen Tweets habe er später gelesen, dass nicht nur Hilfsgüter geliefert worden seien. Am (…) 2016 sei er ins Büro der Stadtverwaltung gerufen worden. Er sei gezwungen worden, einen Brief, datiert auf den (…) 2016, von Hand abzuschreiben und zu unterzeichnen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen kündige. Es sei ihm als Vorsteher der (…) vorgeworfen worden, (…) der Gülen-Bewegung gekauft zu haben und man habe ihm gedroht, falls er die Kündigung nicht unterzeichne, werde seine Verhaftung veranlasst. Die Liste mit der Hilfsgüterlieferung sei vermutlich erstellt worden, um einen Grund für seine Entlassung zu haben. Vor dem Putschversuch sei es gestützt auf Artikel 657 des Beamtengesetzes fast nicht möglich gewesen, einen Beamten zu entlassen. Der eigentliche Grund für seine Entlassung sei aber – so glaube er – seine E._______ Konfession. Er habe gegen die Stadtverwaltung J._______ beim Verwaltungsgericht in G._______ eine Klage wegen der Unrechtmässigkeit der Kündigung eingereicht. Die Kündigung sei zum Zeitpunkt erfolgt, als sein Sohn wegen eines (…) erstmals am (…) operiert worden sei. Insgesamt sei der Sohn in den Jahren (…) und (…) drei Mal operiert worden. Da er nach der Kündigung nicht mehr sozialversicherungsrechtlich abgesichert gewesen sei, habe er die Operationen selbst bezahlen müssen.

E-1653/2018 Am 15. April 2017 (recte: 16. April 2017), am Tag des Verfassungsreferendums, habe er abgestimmt und sei danach mit der Familie in N._______ gereist, weil der Sohn seine (…) Cousins habe sehen wollen. Zehn Tage später seien sie in die Türkei zurückgekehrt. Nach Annahme des Verfassungsreferendums habe sich die Situation in der Türkei massiv verschlechtert. Mehrere Arbeitskollegen seien gestützt auf ein Notstandsgesetz entlassen worden. Er selbst sei insgesamt drei Mal in Anwesenheit seines Sohnes von der Polizei angehalten worden und habe stundenlang warten müssen. Den Grund für die polizeilichen Mitnahmen kenne er nicht. Er sei auch nicht befragt worden. Die Polizeibeamten hätten jeweils eine Sicherheitsprüfung durchgeführt; er sei jedoch nicht im zentralen türkischen Datensystem GBTS verzeichnet. Eines Tages sei er verhört worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass von einer Adresse einer leerstehenden Wohnung, dessen Eigentümer er sei, (…) worden seien. Nachdem er den Behörden die Namen eines Anwalts und des Hauswarts, die beide dort gewohnt hätten, genannt habe, sei die Sache abgeschlossen worden. Sodann sei er von Personen aus L._______ und J._______ bedroht worden. Da sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe, er nicht in einem radikalislamischen Land leben wolle und ihn seine Vergangenheit eines Tages einholen werde, habe er sich im (…) 2017 zur definitiven Ausreise entschlossen. A.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei türkische Staatsangehörige (…) Glaubens und stamme aus G._______. Dort lebten ihre Eltern und (…) Geschwister. Im Jahr (…) habe sie an der Universität in O._______ ihr Studium in (…) abgeschlossen. Danach sei sie bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen. Von 2015 bis (…) 2017 sei sie (…) bei der Firma «P._______» gewesen. Dieses Unternehmen (…). Am (…) 2017 habe sie den Beschwerdeführer zum zweiten Mal geheiratet. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes im Zusammenhang mit seiner Arbeit ausgereist. Es sei ihm gekündigt worden, weil er sich im (…) 2016 geweigert habe, eine Unterschrift im Rahmen einer Kampagne für die Türken in L._______ zu leisten. Er habe in einem Wissenshaus gearbeitet, welches der Gülen-Bewegung gehöre. Im (…) 2017 seien sie für zehn Tage in N._______ gereist. Nach der Rückkehr in die Türkei sei ihr Ehemann mehrmals von Polizisten auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Sie hätten ihm vermutlich eine Lektion erteilen wollen. In der Türkei werde jeder bestraft, der gegen Erdogan Stellung beziehe. Ihr Sohn sei insgesamt drei Mal am (…) operiert worden. Das Problem hätte von den Ärzten bereits bei der ersten Operation

E-1653/2018 gelöst werden können, aber um mehr Geld verlangen zu können, sei er zwei weitere Male operiert worden. Es sei nicht möglich gewesen, gegen die Ärzte Klage zu erheben. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn in der Türkei zur Schule gehen müsse, da dort der (…)unterricht obligatorisch sei. A.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Pässe, die Identitätskarten, ein Familienbüchlein – alles jeweils im Original –, ein Diplom der Universität von G._______, eine Studienbestätigung vom 19. August 2017, eine Dienstbescheinigung mit Angabe der Arbeitseinsätze ab April 2008, zwei Eingangsbestätigungen von Bewerbungen vom 22. April 2014 und 18. Juli 2016, eine Stellenabsage vom 26. Januar 2017, mehrere Auszüge aus E-Devlet (Anmerkung Gericht: Website des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten) – alles jeweils den Beschwerdeführer betreffend – und diverse Zeitungsartikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Am (…) wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführenden geboren. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, drei ärztliche Atteste des Kantonsspitals P._______ vom 30. Novem-

E-1653/2018 ber 2017, 19. Dezember 2017 und 22. Dezember 2017 sowie Terminbestätigungen für (…) und für eine Behandlung am 16. Januar 2018 – alles den Beschwerdeführer betreffend – ein. E. Mit Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 15. Januar 2018 infolge verspäteter Einreichung nicht ein. F. F.a Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. F.b Mit Urteil E-790/2018 vom 8. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer E-1653/2018 wieder auf. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 verfügte die Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der amtlichen Verbeiständung gut, setzte Advokat Ozan Polatli als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G.b In der Vernehmlassung vom 16. April 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.c In der Replik vom 4. Mai 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdeanträgen fest. H. Am 18. Dezember 2018 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von Advokat R._______ als neuer amtlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig beantragte der rubrizierte Rechtsvertreter die Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte.

E-1653/2018 I. Mit Eingabe vom 19. März 2020 reichte S._______ ein Schreiben vom (…) 2020 in türkischer Sprache ein und ersuchte um dessen Übersetzung von Amtes wegen. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch vom 18. Dezember 2018 um Entlassung des rubrizierten Rechtsvertreters aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von Advokat R._______ als neuer amtlicher Rechtsbeistand sowie den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte ab. J.b Gleichentags richtete die Instruktionsrichterin ein Schreiben an S._______ und führte aus, der Beschwerdeführer sei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits durch einen amtlichen Rechtbestand vertreten, retournierte die Eingabe vom 19. März 2020 samt Beilage (türkisches Dokument) und lud ihn ein, sich diesbezüglich an den amtlichen Rechtsbeistand zu wenden. K. Mit Eingabe vom 29. April 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers. Als Beilage reichten sie ein Schreiben des Direktors der Sicherheitsabteilung des Polizeipräsidiums G._______ vom (…) 2020 im Original inklusive Übersetzung ein. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zum ergänzenden Schriftenwechsel auf. L.b In der Duplik vom 18. Mai 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L.c Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2020 eine Triplik ein und beantragten erneut eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Als Beilagen gaben sie eine Kopie einer Vollmacht eines türkischen Anwalts vom 10. Juni 2005, Ausdrucke aus dem (…) des Beschwerdeführers,

E-1653/2018 diverse Kopien von Verfahrensunterlagen in türkischer Sprache, einen Bericht des Kantonsspitals T._______ vom 14. Mai 2020 und einen Arztbericht von Dr. med. U._______, Facharzt für (…) FMH, vom 25. Mai 2020 zu den Akten. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zum erneuten Schriftenwechsel auf. M.b Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in der Quadruplik vom 13. Oktober 2020 mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M.c Mit Quintuplik vom 9. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Verfügung des Gerichts G._______ vom (…) 2020 und ein undatiertes Schreiben eines türkischen Anwalts ein. N. Am 1. Dezember 2020 gaben die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste V._______ vom 20. Oktober 2020 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. O. O.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. April 2021 das Original sowie eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2020 einzureichen. O.b Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 21. April 2021 einen Haftbefehl vom (…) 2020, eine undatierte Anklageschrift des Ermittlungsbüros für (…)verbrechen der Generalstaatsanwaltschaft G._______, vier Dokumente des Ermittlungsbüros für (…)verbrechen der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2020, (…) 2020, (…) 2020 und (…) 2021, ein Dokument der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2020, ein undatiertes als «Verfolgungsformular» bezeichnetes Dokument den Beschwerdeführer betreffend und ein Ermittlungsprotokoll der 28. Strafkammer erster Instanz G._______ vom (…) 2021, alles jeweils in Kopie inklusive Übersetzungen, ein.

E-1653/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben – bis auf den Sohn D._______ – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung zur Welt gekommene Kind ist praxisgemäss in das Asyl- (beschwerde)verfahren seiner Eltern einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-1653/2018 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer eine Stelle bei der Stadtverwaltung J._______, mit womöglich nicht einfachen Bedingungen, innegehabt habe. Ebenso wenig werde bezweifelt, dass die Beschwerdeführenden die gesellschaftspolitischen Entwicklungen in der Türkei als negativ betrachtet hätten. Ihre Aussagen zur geltend gemachten Gefährdungssituation seien jedoch in Zweifel zu ziehen. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Kündigung gemacht. Seine Aussagen im freien Bericht anlässlich der BzP und der Anhörung

E-1653/2018 würden implizieren, dass ihm gekündigt worden sei, weil er die Liste betreffend die von der Stadtverwaltung organisierte Hilfsgüterlieferung nicht mitvisiert habe. Auf die Frage, weshalb für eine Hilfsgüterlieferung überhaupt eine Unterschriftenliste notwendig gewesen sei, habe er geantwortet, damit sein Arbeitgeber einen Grund für seine Entlassung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihrem Ehemann sei gekündigt worden, weil er sich geweigert habe, den Hilfsgütertransport nach M._______ unterschriftlich zu unterstützen. Diesen Aussagen widersprechend habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, seine Kündigung und der Hilfsgütertransport nach M._______ hätten nichts miteinander zu tun. Einerseits habe er angegeben, wegen der Kündigung finanzielle Nachteile erlitten zu haben, währenddem ihm seine Weigerung, die Hilfsgüterlieferung mitzuvisieren, Probleme mit der Bevölkerung von J._______ eingebracht habe. Anderseits habe er angegeben, der Grund für seine Kündigung sei letztlich seine Zugehörigkeit zum E._______ gewesen. Dies erstaune, zumal er angegeben habe, seine Religion sei der Stadtverwaltung bei seiner Einstellung bekannt gewesen und habe keine Rolle gespielt. Ferner habe er diffuse Angaben zu den an seinen Vorgesetzten gerichteten Beschwerden gemacht. Er habe wiederholt angegeben, sich über den zunehmend religiösen Einfluss in den Wissenshäusern beschwert zu haben. Als Konsequenz davon sei er verwarnt und versetzt worden. Danach gefragt, wie oft er versetzt worden sei, habe er angegeben, er habe sich über diverse Dinge beschwert, sei jedoch nie ernst genommen worden. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zum vorgebrachten Bezug des Beschwerdeführers zur Gülen-Bewegung nicht schlüssig. Hierzu habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe erst später realisiert, dass die Wissenshäuser der Gülen-Bewegung angehört und deren (…) bezogen habe. Anlässlich der Kündigung sei ihm gedroht worden, er werde wegen der Bestellung der (…) verhaftet. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am Arbeitsplatz ihres Ehemannes seien Gülen- (…) verteilt worden. Als sich die Beziehung zwischen Erdogan und der Gülen-Bewegung verschlechtert habe, sei es so dargestellt worden, als ob ihr Ehemann diese (…) verteilt habe und Anhänger der Gülen-Bewegung sei. Gleichzeitig hätten die Beschwerdeführenden übereinstimmend darauf hingewiesen, ein Bezug zwischen E._______ und der Gülen-Bewegung sei per se ausgeschlossen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nicht er habe die (…) bestellt, sondern die Bestellung sei im Auftrag der Kommission erfolgt und er habe diese lediglich mitvisiert. Der Frage, weshalb sein Arbeitgeber ihm diese Bestellung hätte anlasten sollen, wo

E-1653/2018 sie doch in dessen Auftrag erfolgt sei, sei er ausgewichen und habe darauf hingewiesen, drei Mal auf einer von fünf Personen unterzeichneten Liste unterschrieben zu haben. Auf Nachfrage habe er wiederum ausweichend geantwortet und angegeben, er sei Beamter gewesen und habe als Kommissionsmitglied die Liste unterschreiben müssen. Er sei weder Mitglied der Gülen-Bewegung noch habe er diese oder Personen aus L._______ unterstützt. Auf nochmalige Nachfrage hin habe er – seinen Angaben widersprechend – erklärt, er habe Probleme mit den radikalislamistischen Leuten aus L._______ gehabt. Mit der Gülen-Bewegung habe er keine Probleme gehabt. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Kündigung widersprüchlich, ausweichend und diffus. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden ebenso wenig zur Klärung beitragen. In Zweifel zu ziehen seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zur resultierenden Bedrohungssituation infolge seiner Haltung zur Hilfsgüterlieferung. Dazu habe er vorgebracht, oft von Personen aus L._______ bedroht worden zu sein. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er diesbezüglich gehabt habe, habe er erwidert, er sei bis zum (…) 2016 weiterhin seiner Arbeit nachgegangen, gleichzeitig sei er aber während dieser Zeit aus Angst für eine Woche in N._______ gewesen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er ein verändertes Verhalten seiner Arbeitskollegen und des Stadtpersonals festgestellt, sowie schwarze Fahnen des IS und Personen mit langen Bärten registriert. Er habe zwar geltend gemacht, von den Nationalisten unter Druck gesetzt worden sein, aber den Grund nicht angeben können und ausweichend ausgeführt, er wisse nicht, ob diese mit der Gülen-Bewegung Probleme hätten. Ihm seien all diese schlechten Dinge passiert, weil er nicht bereit gewesen sei, eine Unterschrift zu leisten. Er habe geltend gemacht, wiederholt von der Polizei angehalten und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden zu sein, welche ihm eine «weisse Weste» bescheinigt habe. Er habe aber weder angeben können, wie oft er von der Polizei angehalten worden sei, noch was der Grund dafür gewesen sei. Wenig plausibel seien seine Angaben, wonach er aufgrund des Ausnahmezustands in der Türkei nicht nach dem Grund der Mitnahmen gefragt habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe wenig überzeugend angegeben, ihr Ehemann habe ihr nichts von den polizeilichen Mitnahmen erzählt, da er sie nicht habe beunruhigen wollen. Sie gehe jedoch davon aus, dass die Polizisten ihm eine Lektion hätten erteilen wollen. Schliesslich liessen auch die undifferenzierten Angaben der Beschwerdeführenden zum Ausreisegrund auf das Fehlen einer konkreten Gefährdung

E-1653/2018 schliessen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer angegeben, die Lage in der Türkei habe sich verschlechtert, seine Vergangenheit werde ihn eines Tages einholen und er wolle nicht in einem radikalislamischen Land leben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Leben ihres Ehemannes sei in Gefahr und er werde inhaftiert. Die Frage, welcher Gefahr ihr Ehemann ausgesetzt sei, habe sie vage beantwortet und ausgeführt, es gebe Indizien und mehrere Personen aus ihrem Umfeld seien bereits festgenommen worden. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, vage, unplausibel und somit nicht glaubhaft. Für diese Einschätzung spreche nicht zuletzt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach der Kündigung im (…) 2016 zwei Mal in N._______ gereist und jeweils wieder in die Türkei zurückgekehrt seien. 4.2 In der Rechtmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe freiwillig gekündigt. Er habe jedoch die Kündigung erhalten, weil er sich geweigert habe, die von der Stadtverwaltung organisierte Lieferung von Hilfsgütern mitzuvisieren. Dass die Stadtverwaltung ausgerechnet ihn – einen einfachen Angestellten ohne besondere Aufgabe – mit der Organisation der Hilfsgüterlieferung auserwählt habe, liege auf der Hand. Obwohl es genügen Alternativen gegeben hätte, sei ein E._______ dazu aufgefordert worden. Als er die Unterschrift verweigert habe, sei ihm ein Schreiben vorgelegt worden, gemäss welchem er aus gesundheitlichen Gründen kündige. Da er sich ebenfalls geweigert habe, dieses zu unterschreiben, sei ihm mit einer Verhaftung wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung gedroht worden. Dies obwohl bekannt gewesen sei, dass er E._______ sei und damit kein Gülen-Anhänger sein könne. Er habe seiner Ehefrau nichts von seinen Festnahmen durch die Sicherheitsbehörden erzählt, weil zu jener Zeit der Sohn am (…) operiert worden sei und er seine Ehefrau nicht zusätzlich habe belasten wollen. Er sei zwar mehrmals in N._______ gereist und wieder in die Türkei zurückgekehrt. Der Grund für die jeweiligen Rückreisen seien aber nur die Operation seines Sohnes gewesen. Inzwischen sei ein Verfahren gegen ihn bei der (…) Kammer des Verwaltungsgerichts in G._______ eröffnet worden, weshalb er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Das SEM habe sich nicht mit diesem Verfahren auseinandergesetzt, womit es den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt habe. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Kündigung des Beschwerdeführers unfreiwillig erfolgt sei. Die Umstände beziehungsweise die Gründe für den

E-1653/2018 Erhalt der Kündigung seien jedoch nicht glaubhaft. Auch das vom Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsverfahren werde nicht bezweifelt. Entsprechend sei auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht nötig gewesen. Die Furcht des Beschwerdeführers aufgrund dieses von ihm selbst eingeleiteten Verfahrens einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens nicht nachvollziehbar. 4.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, durch die verweigerte Unterschrift für die Hilfsgüterlieferung drohten dem Beschwerdeführer nicht nur ernsthafte Nachteile durch den Staat, sondern auch durch den IS. J._______ sei eine IS-Hochburg in G._______. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei das Verwaltungsverfahren zwar von ihm selbst eingeleitet worden. Der Umstand, dass er gegen die Kündigung rechtlich vorgegangen sei, zeige aber deren Unfreiwilligkeit. Inzwischen seien einigen Kollegen aus der Kommission verhaftet worden. Wäre er in der Türkei geblieben, hätte ihm das gleiche Schicksal gedroht. 4.5 In der Duplik äusserte sich die Vorinstanz zum eingereichten behördeninternen Dienstwegschreiben der Sicherheitsdirektion G._______ vom (…) 2020 im Zusammenhang mit einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten. Das Schreiben weise zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und entspreche sowohl formal als auch inhaltlich vollumfänglich einem Amtsschreiben. Fraglich sei aber, wie der türkische Anwalt des Beschwerdeführers in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gelangt sei. Ein Begleitschreiben des Anwalts, welches dazu Aufschluss geben könnte, liege nicht vor. Sodann müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, (…)-Posts, aus welchen ersichtlich sei, wie er in Erscheinung getreten sei, und allfällige Dokumente der strafrechtlichen Voruntersuchung aus e-Devlet oder dem elektronischen Dokumentenverwaltungssystem «UYAP», welches für türkische Anwälte grundsätzlich zugänglich sei, einzureichen. 4.6 In der Triplik bringen die Beschwerdeführenden vor, der türkische Anwalt habe einige Monate zuvor bei den Behörden nachgefragt, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet worden sei, worauf er das Schreiben vom (…) 2020 erhalten habe. Dieses sei an die Direktion für Migrations- und Zollvergehen sowie an das Ermittlungsbüro für (…)kriminalität gerichtet. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen (…)-Posts liefen, könne nur bedeuten, dass er auf einer

E-1653/2018 Liste von Verdächtigen aufgenommen worden sei und bei einer Rückkehr in die Türkei unter Beobachtung stehen würde. 4.7 In der Quadruplik äusserte sich die Vorinstanz zu den zahlreichen mit der Triplik eingereichten Dokumenten. Sie hielt im Wesentlichen fest, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei einer Straftat schuldig gemacht hätte. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl («Yakalama Emri») erlassen oder gegen ihn Anklage erhoben hätten. Da er nicht vorbestraft sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren – Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden würde. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und unter zweijährigen Freiheitsstrafen entweder bedingte Strafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich nicht als relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und der in Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht zu genügen vermöchten. Sollte der Beschwerdeführer dennoch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden, müsste er diese gemäss türkischer Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Demnach habe er aufgrund des von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 4.8 Mit Quintuplik reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Gerichtsverfügung vom (…) 2020 sowie ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts – beides in türkischer Sprache – ein. Sie führen dazu aus, mittlerweile seien mindestens zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatsoberhauptes Erdogan eingeleitet worden. Diese Verfahren seien mit Gerichtsverfügung vom (…) 2020 vereinigt worden. Gemäss Ausführungen des türkischen Anwalts könne bei einem Strafverfahren mit mehreren Beleidigungsvorwürfen nur eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Er gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet würde.

E-1653/2018 4.9 In einer weiteren Eingabe machen die Beschwerdeführenden unter Beilage diverser Gerichtsdokumente geltend, es liege mittlerweile ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor und es sei Anklage gegen ihn erhoben worden. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses seien nicht glaubhaft. Sie hat die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Stadtverwaltung J._______ und – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch die Unfreiwilligkeit der Kündigung nicht in Frage gestellt. Zudem führte sie zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses widersprüchlich geäussert. So gab er anlässlich der Anhörung einerseits an, ihm sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum E._______ Glauben gekündigt worden (vgl. SEM-Akten A10/18 F17 und F51). Andererseits führte er aus, er habe die Liste für die Hilfsgüterlieferung nur mitvisieren müssen, damit sein Arbeitgeber einen Grund für eine Kündigung habe. Vor dem Putschversuch sei es schwierig gewesen, einen Beamten zu entlassen (vgl. a.a.O. F33 f.). Im Widerspruch dazu gab er an anderer Stelle in der Anhörung an, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Hilfsgüterlieferung und der Kündigung (vgl. a.a.O. F45). Ferner führte er aus, ihm sei gekündigt worden, weil er als Kommissionsmitglied eine Bestellung für (…) der Gülen-Bewegung mitvisiert habe (vgl. a.a.O. F42 ff.). Auf seine unterschiedlichen Angaben angesprochen wich der Beschwerdeführer jeweils den Fragen aus und gab an, seine Vergangenheit werde ihn sicher eines Tages einholen und er werde verhaftet (vgl. a.a.O. F52 ff. und F73). Nicht nachvollziehbar erscheint weiter, weshalb der Beschwerdeführer sein Kündigungsschreiben vom (…) 2016 in Zusammenhang mit dem Putschversuch (Anmerkung des Gerichts: am 15./16. Juli 2016) stellt und ausführt, nach diesem Ereignis seien viele Staatsangestellte entlassen und Verfahren eingeleitet worden. Auf entsprechenden Vorhalt des Befragers hin, wich er der Frage aus und gab an, seine Probleme hätten eigentlich mit der Sache von L._______ begonnen (vgl. a.a.O. F44). Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Widersprüche aufzulösen, zumal er als Kündigungsgrund das Nichtvisieren der Liste für die Hilfsgüterlieferung nennt (vgl. Beschwerde S. 5). Dies widerspricht wiederum seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung, wonach die Hilfsgüterlieferung und die Kündigung nichts miteinander zu tun hätten (vgl. SEM-Akten A10/18 F45). Sodann

E-1653/2018 machte er auf Beschwerdeebene geltend, es sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht gegen ihn eingeleitet worden, weshalb er begründete Furcht vor einer Verfolgung habe (Beschwerde S. 6). Andererseits gab er in der Replik an, er habe das entsprechende Verfahren selbst eingeleitet, um sich gegen die Unrechtmässigkeit der Kündigung zu wehren. Nicht auszuschliessen ist, dass die Kündigung tatsächlich nicht freiwillig erfolgte. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend festhielt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, aufgrund seiner E._______ Konfession gezwungen worden zu sein, sein Arbeitsverhältnis aufzulösen, zumal seinem Arbeitgeber seine Konfession bei der Anstellung bekannt gewesen ist (vgl. SEM-Akten A10/18 F19). Zudem standen dem Beschwerdeführer rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung, um sich gegen die allfällige Unrechtmässigkeit der Kündigung zu wehren. Ergänzend kann auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.2 Ferner blieben die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten kurzeitigen Mitnahmen durch Polizisten trotz mehrmaligen Nachfragen äusserst knapp und substanzlos. Sie deuten nicht auf persönlich Erlebtes hin. So konnte er nicht angeben, was der Grund für die Mitnahmen gewesen sein soll, und es seien ihm auch keine Fragen gestellt worden. Seine Erklärung, er habe aufgrund des Ausnahmezustands in der Türkei nicht nach dem Grund gefragt, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen gab er an, es sei zwar manchmal eine Sicherheitsprüfung durchgeführt worden. Er sei aber nicht im zentralen türkischen Datensystem GBTS verzeichnet (vgl. a.a.O. F55 ff.). 5.3 Sodann erscheint vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohungslage nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im April 2017 mit der Familie in N._______ reiste und insbesondere weshalb er eine Woche später wieder in die Türkei zurückgekehrt ist. Gemäss Einträgen in seinem Pass reiste er auch nach Erhalt der Kündigung und der damit angeblich beginnenden Bedrohungen im Jahr 2016 mehrmals zu Besuchszwecken in N._______ sowie H._______ und kehrte jeweils wieder in die Türkei zurück. Diese Umstände sprechen sowohl gegen eine subjektiv als auch gegen eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe aufgrund der verweigerten Unterschrift für die Hilfsgüterlieferung nach M._______ sowohl Probleme mit der Bevölkerung von L._______ als auch mit jener von J._______, einer IS-Hochburg, gehabt, ist festzuhalten, dass

E-1653/2018 seine diesbezüglichen Aussagen vage und substanzlos geblieben sind. So konnte er nicht angeben, wie er von Personen aus L._______ oder J._______ bedroht worden sei. Auf entsprechende Nachfrage führte er lediglich aus, nach seiner Rückkehr in die Türkei im April 2017 habe er Personen mit schwarzen IS-Flaggen sowie langen Bärten gesehen, was ihm Angst gemacht habe und er sei aufgrund seiner Behinderung beleidigt worden (vgl. SEM-Akten A10/18 F48, F53 ff. und F76 ff.). Selbst bei Glaubhaftigkeit der letztgenannten Vorbringen fehlt es den geschilderten Empfindungen und Beleidigungen offensichtlich an hinreichender Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen wäre, in ein anderes Quartier der Grossstadt G._______ umzuziehen. 5.5 Die Beschwerdeführerin gab als Ausreisegrund die Probleme ihres Ehemannes an. Eigene Asylgründe machte sie keine geltend. Nachdem es dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung der Erkrankung des erstgeborenen Sohnes der Beschwerdeführenden sind zwar bedauerlich, aber nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.6 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen.

E-1653/2018 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach seiner Ausreise sei aufgrund von Äusserungen auf (…) ein Strafverfahren gegen ihn wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten eingeleitet worden. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Aktivitäten – geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). 6.3 Den eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juni und Oktober (…) auf (…) beleidigend gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten geäussert hat. Mit Schreiben vom (…) 2019 informierte die Oberstaatsanwaltschaft G._______ die Sicherheitsdirektion, dass gegen den Beschwerdeführer infolge einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten eingeleitet worden sei. Die Sicherheitsdirektion des Polizeipräsidiums ersuchte daraufhin mit Schreiben vom (…) 2020 die Direktion gegen Migrations- und Zollvergehen um Informationen betreffend Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers. Dem Dokument lässt sich ferner entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft G._______ unter der Verfahrensnummer (…) eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Mit undatiertem Schreiben gab die Direktion gegen Migrations- und Zollvergehen der Sicherheitsdirektion die gewünschten Informationen betreffend Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers bekannt. Am (…) 2020 informierte die Sicherheitsdirektion das Ermittlungsbüro für (…)kriminalität, dass der Beschwerdeführer als Verdächtiger gelte. Mit Schreiben vom (…) 2020 bestätigte der türkische Anwalt, dass gegen

E-1653/2018 den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten eingeleitet wurde. Am (…) 2020 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer beantragt, welcher am folgenden Tag von einem Strafgericht erlassen wurde. 6.4 Betreffend das Schreiben vom (…) 2020, welches im Original vorliegt, führte die Vorinstanz in der Duplik zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wie sein türkischer Anwalt an dieses behördeninterne Dokument gelangt ist. Die Ausführungen in der Triplik, wonach der Anwalt bei den Behörden nachgefragt habe, ob ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, tragen nicht zur Klärung der Umstände des Erhalts eines behördeninternen Schreibens bei. Ferner erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dem Anwalt gerade ein behördeninternes Dokument zugestellt wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche nicht interne Verfahrensakten erstellt worden sind. Sodann handelt es sich beim Dokument lediglich um eine Anfrage der Sicherheitsdirektion des Polizeipräsidiums an die Direktion gegen Migrations- und Zollvergehen, ob das (…), welches auf den Namen des Beschwerdeführers laute, auch tatsächlich von diesem genutzt worden sei. Dem Dokument lässt sich aber nicht entnehmen, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Schliesslich kommt den Schreiben des türkischen Anwalts, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr umgehend verhaftet würde, kein relevanter Beweiswert zu, da sie von einer durch den Beschwerdeführer beauftragten Person erstellt wurden. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu den angeblichen behördlichen Suchen bei seiner Mutter. 6.5 Die übrigen Dokumente liegen nur in Kopie vor, weshalb ihnen mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit hin kein oder nur ein geringer Beweiswert zukommt. Auch auf entsprechende Aufforderungen der Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 23. März 2021 hin reichte der Beschwerdeführer die Gerichtsverfügung vom (…) 2020 nicht im Original ein. Ferner machte er keine Angaben dazu, weshalb es ihm seit Oktober 2020 nicht möglich gewesen sein sollte, das Dokument im Original direkt beim zuständigen Gericht einzufordern. Dies überrascht umso mehr, als er seit dem Jahr 2005 einen Anwalt in der Türkei mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar ein behördeninternes Schreiben im Original, aber nichtinterne Verfahrensakten – Gerichtsverfügungen, Anklageschrift und Haft-

E-1653/2018 befehl – nur in Kopie einreichen kann. Weiter legt er nicht dar, wie es seinem Anwalt möglich gewesen sein soll, an mehrere behördeninterne Dokumente zu gelangen. Sodann reichte er den Haftbefehl und die Anklageschrift erst ein, nachdem die Vorinstanz in der Quintuplik darauf hingewiesen hatte, dass weder ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege noch Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Dies obwohl der Haftbefehl bereits am (…) 2020 ausgestellt worden war und demnach früher hätte beigebracht werden können. Der Beschwerdeführer führt denn bezeichnenderweise auch nicht aus, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Gleiches gilt bezüglich der Auszüge aus (…), zumal diese erst ein Jahr nach deren Veröffentlichung mit der Triplik eingereicht wurden, nachdem die Vorinstanz in der Duplik darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, solche Posts einzureichen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten eingeleitet worden ist, womit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Ergänzend kann zu den nachgereichten Posts angemerkt werden, dass diese sich auf einen mehrere Jahre zurückliegenden, sehr kurzen Zeitraum beschränken und offensichtlich nicht geeignet sind, eine tatsächlich regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers darzutun. 6.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-1653/2018 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten

E-1653/2018 die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die sich anerkanntermassen seit 2015 kontinuierlich verschlechtert hat, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen. (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1466/2021 vom 6. August 2021 E. 9.3.2 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). 8.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus respektive lebten jahrzehntelang in G._______. Sie verfügten dort mit zahlreichen Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bei der wirtschaftlichen Integration und beim Zugang zu allenfalls notwendiger medizinischer Hilfe unterstützen kann. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin haben einen Hochschulabschluss erworben und verfügen über mehrjährige Berufserfahrung. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer sodann aufgrund seiner (…) Sozialversicherungsbeiträge vom Staat erhalten (vgl. SEM-Akten A10/18 F12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sozial und wirtschaftlich wiedereingliedern können. 8.4.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht folgendes aus den zahlreichen ärztlichen Berichten hervor:

E-1653/2018 Der Beschwerdeführer begab sich am 29. November 2017 erstmals bei einem Facharzt für (…) in Behandlung. Dieser hielt in seinem Bericht vom 30. November 2017 eine seit mindestens einem Jahr zunehmende (…), was insbesondere beim (…) grosse Mühe bereite, und wiederholte (…) fest. Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf ein (…). In der Türkei seien (…) und (…) Abklärungen erfolgt, wobei die Diagnose eines (…) gestellt worden sei. Therapeutisch sei die Aufnahme einer regelmässigen (…) und eine Hilfsmittelversorgung durch ein (…)-Fachgeschäft zu empfehlen. Gemäss einem Bericht eines Facharztes für (…) vom 20. Mai 2020 befindet sich der Beschwerdeführer sodann seit dem 15. Oktober 2019 in (…) Behandlung. Er leide an einer (…). Die drohende Wegweisung führe beim Beschwerdeführer zu andauernden Auslösungen und Verstärkungen der (…). Als Behandlung wurde eine ambulante (…) empfohlen. Dem jüngsten ärztlichen Bericht der W._______ vom 20. Oktober 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 16. bis zum 20. Oktober 2020 hospitalisiert war. Es wurde eine (…), diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach (…) am 15. Oktober 2020, ein (…) und eine (…) gestellt. Nach einer Operation am 15. Oktober 2020 habe sich der Beschwerdeführer suizidal geäussert und berichte von einer Zustandsverschlechterung bei seit Jahren bestehenden Insuffizienzgefühlen infolge einer (…). Nach Erhalt einer positiven Nachricht des Anwalts im Zusammenhang mit dem Asylverfahren habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verbessert. Er sei in stabilisiertem Zustand entlassen worden, wobei im Zeitpunkt der Entlassung keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. 8.4.4 Hinsichtlich der psychischen Probleme ist festzuhalten, dass eine entsprechende Behandlung in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Die Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist in der Türkei, insbesondere in der Grossstadt G._______, somit ohne Weiteres möglich. Die Vorinstanz führte in der Quintuplik sodann zutreffend aus, dass psychische Auffälligkeiten, welche sich nach Erhalt eines negativen Asylentscheides akzentuierten, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Auch die somatischen Beschwerden sind in der

E-1653/2018 Türkei behandelbar. In Bezug auf das (…) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits jahrelang in der Türkei in Behandlung war, weshalb es ihm zumutbar ist, dort eine entsprechende Behandlung weiterzuführen. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, beim Vollzug der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 8.4.5 Auch der Gesundheitszustand des älteren Sohnes, welcher vor der Ausreise aus der Türkei an einem (…) im (…) litt, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Operation in der Türkei gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden sehr gut verlief und er mittlerweile gesund sei (vgl. SEM-Akten A12/10 F44, A10/18 F81, A7/8 Ziff. 8.02 und A6/8 Ziff. 8.02). 8.4.6 Ferner sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden leben inzwischen seit knapp viereinhalb Jahren in der Schweiz. Bei der Einreise war der ältere Sohn (…) Jahre alt. Inzwischen dürfte er seit rund (…) Jahren eingeschult sein und sich hier altersentsprechend eingelebt haben. Allerdings ist davon auszugehen, dass eine eigenständige Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit noch nicht stattgefunden hat, zumal sein Umfeld noch stark von den Eltern geprägt ist, mit welchen er in die Türkei zurückkehren wird. Das Gesagte gilt umso mehr für den jüngeren Sohn. 8.4.7 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar. 8.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis 2022 respektive 2023 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Soweit die Beschwerdeführenden eine unvollständige und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts rügen, indem die Vorinstanz nicht auf das beim Verwaltungsgericht G._______ eingeleitete Verfahren eingegangen sei, ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation in der

E-1653/2018 Vernehmlassung festzuhalten, dass die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens nicht bezweifelt wurde, weshalb kein Anlass bestand, weitergehend auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen. Ferner wird nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unvollständig oder fehlerhaft festgestellt haben sollte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und Ozan Polatli, Rechtsanwalt, als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführenden eingesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar im Umfang von Fr. 2’400.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1653/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'400.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nathalie Schmidlin

Versand:

E-1653/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.03.2022 E-1653/2018 — Swissrulings