Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1647/2011
Urteil v o m 5 . September 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), und deren Sohn B._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (mutmasslich Äthiopien), beide vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).
E-1647/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ gelangte am 8. Januar 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 26. Mai 2011 wurde sie vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 14. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Für ihre Aussagen wird auf die nachfolgenden Erwägungen und die Akten verwiesen. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
B. Im Auftrag des Bundesamtes wurde mit der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2011 ein telefonisches Interview geführt und das aufgezeichnete Gespräch anschliessend durch eine sachverständige Person ausgewertet (wissenschaftliche Herkunftsabklärung). Diese kam zum Schluss, es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin je in C._______ (Eritrea) gelebt habe, wie das von dieser behauptet werde. Zum Abklärungsergebnis gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör. C. In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2011 machte die Beschwerdeführerin durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin geltend, sie sei mit ihren Eltern in D._______ (Äthiopien) aufgewachsen. Ihre Mutter stamme aus Äthiopien, ihr Vater besitze die eritreische Staatsbürgerschaft. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater nach Eritrea zurückkehren müssen. Sie habe in der Folge ein Jahr lang bei ihm in C._______ (Eritrea) gewohnt, bevor sie zu ihrer Mutter nach Äthiopien zurückgekehrt sei. Die Annahme, als Eritreerin bessere Chancen zu haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten, habe sie dazu gebracht, bezüglich der Dauer ihres Aufenthaltes in Eritrea tatsachenwidrige Angaben zu machen. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 22. Februar 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Beschwerde vom 16. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
E-1647/2011 liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb sie und ihr Kind vorläufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2011 hielt das Bundesamt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 30. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. In ihrem Schreiben vom 21. November 2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten. K. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und hielt ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
E-1647/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht habe aber Grenzen: Die Lehre stelle sich auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn es Asylsuchende – wie vorliegend – den Behörden dadurch verunmöglichten zu prüfen, ob ihnen im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe.
E-1647/2011 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre Eltern aus Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen worden seien, hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Im Sinne einer Regelvermutung sei davon auszugehen, dass sie in Äthiopien nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhalten. 2.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe anlässlich der Befragungen einiges erfunden, was sie bedaure. Sie möchte nun aber die Wahrheit sagen: Sie sei in D._______, Äthiopien, aufgewachsen. Ihr Vater stamme aus C._______ in Eritrea. Im Jahre (…) sei er als eritreischer Staatsangehöriger nach Eritrea deportiert worden. Er sei dabei von ihr, ihrem Bruder und ihrer Mutter begleitet worden; nach einem Jahr seien sie zurück nach Äthiopien gegangen. Ob ihr Vater noch lebe, wisse sie nicht. Sie habe Äthiopien im Januar 2009 verlassen und sei in die Schweiz gereist. Seit etwa einem halben Jahr habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter. In der angefochtenen Verfügung werde auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres kleinen Kindes nicht eingegangen. Es werde in der Begründung einzig auf die allgemeine Lage in Äthiopien Bezug genommen. Indem sich die Vorinstanz zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden mit keinem Wort geäussert habe, verletze sie die Abklärungs- und Begründungspflicht. Sie habe in ihrem Heimatstaat kein familiäres und auch kein anderes soziales Beziehungsnetz. Dem Kind trotz dieser Umstände zuzumuten, nach Äthiopien ausgeschafft zu werden mit der Begründung, die Mutter habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, sei stossend. Darüber hinaus verfüge sie weder über eine Ausbildung noch über irgendwelche Berufserfahrung. Es sei ihr daher nicht möglich, sich nach einer allfälligen Rückkehr
E-1647/2011 nach Äthiopien dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sie lebe getrennt vom Vater ihres Kindes. 2.3 In seiner ersten Vernehmlassung stellte des Bundesamt fest, es sei weiterhin unklar, weshalb die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen und gemäss ihren Angaben plötzlich keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen habe. Sie verunmögliche es den Behörden, allfällige Abklärungen vor Ort zu treffen. 2.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik aus, es sei ihr nicht möglich, Dokumente zu beschaffen, mit denen sie ihre Herkunft belegen könnte. Entgegen der Meinung der Vorinstanz verunmögliche sie keine Abklärungen über ihr soziales Netz vor Ort. Ihre Mutter sei inzwischen verstorben. Wie der (…) Bruder ihr mitgeteilt habe, habe sie an einer Krankheit gelitten. Ihrer Tante, welche in Äthiopien lebe und dieselben gesundheitlichen Probleme habe, sei es nicht möglich, die Beschwerdeführerin und deren Kind aufzunehmen. 2.5 Zu dieser Replik führte das Bundesamt aus, gemäss vormals geltendem äthiopischem Recht habe jede Person, deren Vater oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen habe, als äthiopischer Staatsbürger gegolten. Nach dem Staatsangehörigengesetz, welches das äthiopische Parlament im Dezember 2003 verabschiedet habe, habe weiterhin jede Person, von der ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die Staatsangehörigkeit. Es falle sodann auf, dass der Sachverhalt im gesamten Verlauf des Asylwie auch des Beschwerdeverfahrens wiederholt korrigiert oder angepasst worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Verwandten mehr habe respektive mit diesen nicht Kontakt aufnehmen könne. Abgesehen davon, dass kein einziges Beweismittel vorliege, welches die unterschiedlichen Versionen belegen würde, werde in der Replik auch noch behauptet, der Bruder sei erst (…) Jahre alt, während die Beschwerdeführerin im EVZ angegeben habe, dieser sei älter als sie. 2.6 In ihrer Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamtes wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie das einzige Identitätspapier, aus welchem hervorgehe, dass sie Eritreerin sei, eingereicht habe. Es treffe zu, dass sie zu Beginn des Asylverfahrens nicht immer die Wahrheit gesagt habe. Doch habe sie sich bereits beim telefonischen In-
E-1647/2011 terview entschlossen, die Wahrheit zu sagen. Alle Eingaben, die nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides eingereicht worden seien, würden der Wahrheit entsprechen. Sie möchte offenlegen, dass sie noch einen älteren Bruder in Eritrea habe, zu welchem jedoch kein Kontakt bestehe. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-1647/2011 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Äthiopien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-1647/2011 auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da diese von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004). Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, wel-
E-1647/2011 che gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). 4.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die betroffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Wegweisungshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob es für die Beschwerdeführerin und ihr Kind zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin hat eingestandenermassen die Unwahrheit gesagt, ihre Aussagen wiederholt modifiziert und sich gemäss den Akten auch nicht ansatzweise darum bemüht, ihre Vorbringen zu belegen. Ihr Verhalten entspricht jenem von Asylsuchenden, die es darauf anlegen, den Behörden eine Rückführung in den Heimatstaat insbesondere da-
E-1647/2011 durch zu verunmöglichen, dass sie diese über ihre Identität im Unklaren lassen und vorgeben, keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten oder anderen Personen herstellen zu können. Angesichts der zahlreichen Hinweise, dass vorliegend genau nach diesem Muster vorgegangen wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Heimatland ein tragfähiges Beziehungsnetz besteht, welches die Beschwerdeführerin und ihr Kind aufnehmen und sie in Äthiopien nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung vermögen auch Länderberichte, welche für Mütter von unehelichen Kindern und deren Kinder dort ein düsteres Bild zeigen, nichts zu ändern, da vorliegend mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen weder die Identität noch der Heimatort oder der Zivilstand der Beschwerdeführerin feststeht. Das gezeigte Verhalten führt zwangsläufig zu ernsthaften Zweifeln an den Vorbringen. Nur im Sinne eines Beispiels seien etwa die Angaben bezüglich ihres Bruders erwähnt: Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Vallorbe vom 12. Januar 2009 gab sie zunächst zu Protokoll, sie habe in Äthiopien einen Bruder, der älter sei als sie. In der Replik vom 21. November 2011 brachte sie sodann vor, ihr Bruder, der dort ganz allein lebe, sei (…) Jahre alt, also (…) Jahre jünger als sie. In der Eingabe vom 26. Juli 2012 schliesslich führte sie – wohl im Bestreben, für die voneinander abweichenden Angaben eine plausible Erklärung zu liefern – aus, sie habe noch einen älteren Bruder, der in Eritrea lebe. Bei dieser Sachlage kann weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf fehlende Abklärungen berufen, wenn sie selber es ist, die solche verunmöglicht. 4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-1647/2011 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1647/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an den E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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