Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1644/2018
Urteil v o m 1 9 . Februar 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Verein Give a Hand.ch, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
E-1644/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 16. August 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigrinya aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, sei jedoch während der Schulzeit respektive etwa zwei Monate nach dem Schulabbruch aufgrund seines Alters – er sei damals (…) oder (…) Jahre alt gewesen – im Jahr 2006 gezwungen worden, nach E._______ in den Militärdienst zu gehen. Er habe der 20. Runde angehört und in E._______ eine fünfmonatige Grundausbildung absolviert. Anschliessend sei er nach F._______ transferiert worden, wo er morgens die Strasse nach G._______ nach Minen abgesucht, nachmittags auf den Feldern gearbeitet und manchmal Nachtwache geleistet habe. Am 24. Januar 2008 (äthiopischer Kalender: 16.6.2000) habe er geheiratet. Als seine Mutter beerdigt worden sei, sei er nach Hause gegangen. Weil er die erlaubte Ferienzeit von einem Monat überzogen habe, sei er für einen Monat im Primagefängnis in H._______ in Haft gekommen. Danach habe er zusätzlich zwei Monate Strafarbeit leisten müssen. Daraufhin habe er entschieden, das Land wegen seiner schwierigen Lebensumständen zu verlassen. Als er erneut fünfzehn Tage Urlaub erhalten habe, sei er zuerst nach Hause gegangen, habe Eritrea schliesslich am 8. November 2014 zu Fuss verlassen und sei über Äthiopien sowie weitere Länder am 14. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis (im Original), seine Heiratsurkunde (im Original), diverse Fotos, den Identitätsausweis seiner Ehefrau (in Kopie) und die Taufscheine seiner Kinder (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, wobei es sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Vorbringen verneinte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-1644/2018 C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, sowie implizit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Urlaubsbescheinigung vom (…) Juni 2013 in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie ein Hochzeitsfoto (angeblich aus dem Jahr 2008) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 18. April 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original der Urlaubsbescheinigung nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb sowohl die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als auch das eingereichte Beweismittel nicht geeignet sind, um an seiner Einschätzung etwas zu ändern. H. Innert der mit der Instruktionsverfügung vom 14. November 2018 angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass Verzicht angenommen wird. I. Am 29. Januar 2020 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2020.
E-1644/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Desertion aus dem Militärdienst als den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Er habe bereits zu seiner Identität, Biografie
E-1644/2018 und insbesondere zu den letzten Jahren vor seiner Ausreise widersprüchliche sowie nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht. Beim schweizerischen Grenzwachkorps habe er angegeben, dass er (…) respektive am (…) geboren sowie ledig sei. Anlässlich der BzP und der Bundesanhörung habe er jedoch (…) angegeben, dies stehe auch so auf seiner Identitätskarte, und Frau und Kinder genannt. Bei der BzP habe er ferner ausgeführt, die 10. Klasse abgeschlossen zu haben. Bei der Bundesanhörung habe er zuerst angegeben, die 10. Klasse mit Erlaubnis der Verwaltung abgebrochen zu haben, später habe er hinzugefügt, dass er die Schule nicht abgebrochen, sondern eine Vorladung erhalten habe und von der Schule mitgenommen worden sei. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Schulbeginn im Alter von 20 respektive 18 oder 15 Jahren gemacht. Die Erklärung, er habe die Frage nicht richtig verstanden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er von sich aus nachgefragt habe, ob der Schulanfang gemeint sei, und sich in weitere Widersprüche verstrickt habe. Auch habe er unterschiedliche und nicht nachvollziehbare zeitliche Angaben zum Ableben seiner Eltern, welche mit seiner Ausreise in Zusammenhang stehen würden, gemacht. Oft habe sich bei seinen zeitlichen Angaben eine Diskrepanz von genau zehn Jahren ergeben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass ihm nach einer dreimonatigen Strafe aufgrund eines verlängerten Urlaubs erneut Urlaub hätte gewährt werden sollen. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Lebens einmal Militärdienst geleistet habe. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, seine Desertion glaubhaft darzulegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sähe. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da sich seine Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hätte. Demnach sei auszuschliessen, dass er eine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine schlechte Menschenrechtslage genüge jedoch nicht, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Es sei nicht davon auszugehe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben würde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer
E-1644/2018 drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen und nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. In Eritrea herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Auch würden keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, aus den Protokollen würden sich zwar einige zeitliche Ungereimtheiten ergeben, diese seien jedoch wahrscheinlich auf sine mangelhafte Bildung und die überdurchschnittlich hohe Belastung zurückzuführen, welcher er seit seiner frühesten Jugend ausgesetzt gewesen sei. Er sei verängstigt, vorzeitig gealtert und etwas verwahrlost. Er habe grosse Mühe, Fragen direkt zu beantworten, so dass jeweils mehrere Nachfragen nötig seien, um die relevanten Antworten zu erhalten. Zwar bringe er Alters- und Jahresangaben durcheinander, die Chronologie der geschilderten Ereignisse bleibe jedoch über alle Befragungsprotokolle hinweg gleich, weshalb die geltend gemachte zwangsweise Einberufung und die anschliessenden Probleme im Militärdienst glaubwürdig (recte: glaubhaft) seien. Ferner reicht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen Urlaubsschein ein, welcher belege, dass er im Sommer 2013 noch immer in F._______ stationiert gewesen sei und ferienhalber nach D._______ habe reisen dürfen, und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, bereits daraus entlassen worden sei. Da die BzP stark verkürzt durchgeführt worden sei, und er auf seiner Reise bis in die Schweiz traumatisiert worden sein dürfte, sei fraglich, inwiefern kleinere zeitliche Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Bundesanhörung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu erschüttern vermögen. Aus Enttäuschung, von den Schweizer Grenzbeamten festgehalten worden zu sein, habe er damals falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Die Aussage, zu Hause verhaftet worden zu sein, könne sich auch auf sein Heimatdorf beziehen. Die Umstände des Schulabbruchs und der daraufhin erfolgten Vorladung habe er substantiiert und nachvollziehbar schildern können. Auch die Erklärung, wonach sich seine Aussagen zu den Fragen F85 ff. auf seinen Schulabbruch bezogen hätten, sei nachvollziehbar. Dar-
E-1644/2018 über hinaus habe er sehr detaillierte Angaben zu E._______ gemacht, welche von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt worden seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie glaubhaft seien. Er sei gegen seinen Willen einem Minenräumkommando zugeteilt worden und habe unentgeltlich Feldarbeit verrichten müssen. Letztere könne nicht als militärische Aufgabe angesehen werden, sondern sei Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK. Er habe während seines achtjährigen Militärdienstes lediglich zehn Urlaube genehmigt erhalten, was ein normales Familienleben verunmögliche. Die schwierigen Lebensumstände würden auch eine Erklärung für die zeitlichen Widersprüche bieten. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Urlaubsbescheinigung – datiert auf den (…) Juni 2013 – habe er erhalten, als seine Mutter verstorben sei. Im Oktober 2013 sei er festgenommen und daraufhin einen Monat inhaftiert worden. Anschliessend habe er zwei Monate Strafarbeit leisten müssen. Im August 2014 habe er schliesslich den nächsten Urlaub erhalten, als seine Frau das zweite Kind zur Welt gebracht habe. Am 8. Oktober 2014 sei er illegal nach Äthiopien ausgereist. Dadurch habe er sich in den Augen der eritreischen Behörden sowohl der Desertion als auch der Republikflucht schuldig gemacht. Bei einer Rückkehr nach Eritrea laufe er Gefahr, erneut inhaftiert, misshandelt und wieder dem Militärdienst zugeteilt zu werden, zumal er noch immer im militärdienstpflichtigen Alter sei. Diese Nachteile würden die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG klar erfüllen. Eine Bestrafung könne in Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne Vorliegen eines Gerichtsurteils und somit willkürlich erfolgen. Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung seien in Eritrea noch immer an der Tagesordnung. Zwar gehe das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 von einer Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren aus, anderslautende Berichte würden jedoch deutlich längeren Dienstdauern annehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime ihn – den in ihren Augen mehrfach straffälligen Beschwerdeführer – bei einer Rückkehr mit einer Entlassung aus dem Nationaldienst belohnen würde. Der erneute Zwang zum Militärdienst bei einer Rückkehr stelle sowohl eine Verletzung von Art. 3 EMRK, als auch von Art. 4 EMRK dar. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise nicht (mehr) dienstpflichtig gewesen sei, stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Argumentation betreffend die Folgen einer Rückkehr auf eine dünne und fragwürdige Quellenlage. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die in der Beschwerde aufgeführten Auszüge aus dem Befragungsprotokoll seien nicht geeignet,
E-1644/2018 um an der Einschätzung des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit etwas zu ändern. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der ausführlichen Bundesanhörung ausreichend Raum gewährt worden, um seine Asylgründe detailliert darzulegen und zu den Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unterlegen. Dem SEM würden zudem keine medizinischen Akten vorliegen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von fehlenden kognitiven Fähigkeiten oder schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen nicht im Stand gewesen wäre, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine Vorbringen glaubhaft darzulegen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Urlaubsbescheinigung vermöge an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Das Dokument – auch wenn dieses als echt erachtet werden könnte – datiere vom Juni 2013 und vermöge lediglich eine einstige Einbindung in den Militärdienst zu dokumentieren. Dieser Umstand sei in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich bestritten. Das eingereichte Dokument stehe weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit der vorgebrachten Desertion, welche, zusammen mit dem Zeitpunkt und den Umständen der Ausreise, nicht glaubhaft habe dargelegt werden können. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1644/2018 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL
E-1644/2018 LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E- 1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Militärdienst geleistet zu haben, ist es zwar zutreffend, dass seine Zeitangaben zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. SEM-Akte A20 S. 5, 7, 10, 14 f., 22 ff., und 29). Seine Vorbringen können jedoch nicht pauschal in Zweifel gezogen werden. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung die einzelnen Ereignisse relativ detailliert, wenn auch nicht mit vielen persönlichen Emotionen, zu wiedergeben vermochte. Es entsteht der Eindruck, dass dies jedoch der persönliche Erzählstil des Beschwerdeführers ist. So waren auch seine Ausführungen zu den Schwierigkeiten seiner Familie ohne Emotionen (vgl. A20 F29 f.). Zunächst fällt auf, dass sich die freie Erzählung eine Seite umfasst und mit mehreren Details versehen ist (vgl. A20 F107). Mithin konnte er in seinen Schilderungen auch die Militärausbildungsstätte bildhaft darstellen und beschrieb eingehend, dass sie sich in der Nähe des Flusses (…) und eines Friedhofes, unweit des Dorfes I._______, befunden habe und insbesondere die Hitze, vor allem für diejenigen aus der Zoba J._______, sehr unangenehm gewesen sei (vgl. A20 F130 ff. und beiliegende Skizze). Sodann enthalten seine Ausführungen
E-1644/2018 zur anschliessenden Stationierung in F._______ einige Details. Er führte unter anderem aus, dass er dort jeweils einen Strassenabschnitt mit einem amerikanischen Instrument nach Minen absuchen musste (vgl. A20 F54 ff.). Auch scheint es nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer nach einem überzogenen Urlaub bestraft und inhaftiert wurde. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch unwesentliche Nebensächlichkeiten anlässlich seines Gefängnisaufenthalts, wie beispielsweise, dass es dort viele Insekten gegeben habe und sie jeweils nur zum Frühstücken nach draussen gebracht worden seien, von sich aus erwähnte (vgl. A20 F204 ff.). Folglich konnte der Beschwerdeführer insgesamt die Umstände seiner Vorbringen rund um den Militärdienst glaubhaft darlegen. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Schilderung der Desertion und die Ausführungen über den Aufenthalt bis zu seiner Ausreise unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer seine Desertion ohne persönliche Details beschrieb (vgl. A20 F107 ff., F213 und F269). Ferner weist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Desertion im August 2014 bis zu seiner Ausreise im Oktober oder November 2014 bei seiner Familie gewesen sei (vgl. A20 F192), darauf hin, dass er trotz seiner angeblichen Desertion aus dem Militärdienst nicht persönlich gesucht wurde, was äusserst unwahrscheinlich erscheint, zumal er ferner vorbrachte, nach dem letzten überzogenen Urlaub von den eritreischen Behörden zuhause aufgegriffen worden zu sein (vgl. A20 F205). Sodann sind seinen Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seine Familie wegen der vorgebrachten Desertion Probleme erhalten hätte. 5.4 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente in Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG von folgendem Sachverhalt auszugehen: Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ab 2006 Militärdienst geleistet hat. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er nach überzogenem Urlaub inhaftiert und bestraft wurde. Seine Desertion aus dem Militärdienst sowie sein anschliessender Aufenthalt zuhause bis zu seiner Ausreise können ihm jedoch nicht geglaubt werden. Es erscheint wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst entlassen worden ist und danach noch einige Zeit unbehelligt in Eritrea gelebt hat, bevor er im Oktober oder November 2014 Eritrea illegal verliess. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass er in diesem Zeitraum einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
E-1644/2018 ausgesetzt gewesen war. Daran ändert auch der eingereichte Urlaubsschein nichts, datiert dieser doch auf den (…) Juni 2013, also über ein Jahr vor seiner Ausreise. Er könnte durchaus zwischenzeitlich entlassen worden sein. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. 6. Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 6.2.1 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 6.2.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen haben sollte, vermag der alleinige Umstand, dass sich ein Rückkehrer vor einer allfälligen künftigen Wiedereinberufung in den Militärdienst fürchtet, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen; dass dies systematisch vorkommen würde, ergibt sich aber aus den Berichten nicht. Auch deuten die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, nicht auf ein hohes Risiko der Wiedereinberufung hin (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.3 m.w.H.).
E-1644/2018 6.2.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Entgegen seinen Ausführungen ist davon auszugehen, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Die zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Monate zurückliegende Inhaftierung wegen überzogenem Urlaub ist dabei nicht ausreichend, um einen die Flüchtlingseigenschaft begründenden zusätzlicher Anknüpfungspunkt darzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Im Übrigen übt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen appellatorische Kritik am Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017. Dies vermag keine Änderung des dort vertretenen Standpunktes zu bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. 9. 9.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
E-1644/2018 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1– 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-1644/2018 10.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, sein Wegweisungsvollzug erweise sich gestützt auf Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig, kann ihm – wie nachfolgend dargelegt – nicht gefolgt werden.
10.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. bereits zit. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu unterscheiden:
10.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3).
10.4.2 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2014 aus
E-1644/2018 dem Nationaldienst desertiert ist. Zudem war er bei seiner Ausreise bereits (…) Jahre alt. Aufgrund seiner Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis ordentlich beendet und den Militärdienst nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. 10.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zudem in BVGE 2018 VI/4 fest, dass der Wegweisungsvollzug auch bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst zulässig sei (a.a.O. E. 6.1.7). Da vorliegend eine Einziehung zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, diese aber nicht als drohend gelten kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 10.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, womit die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen, allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Somit liegen keine generellen Unzumutbarkeitsgründe vor.
E-1644/2018 10.5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund individueller Gründe oder besonderer Umstände in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse Schulbildung und Familie vor Ort. Zudem habe er eine Schwester, die in (…), sowie Cousinen, die in (…) leben würden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 10.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither in einem Masse geändert hätten, dass auf diesen Entscheid zurückzukommen wäre. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-1644/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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