Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-164/2009
Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin De Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (…)
E-164/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben aus B._______, Eritrea stammend, verliess sein Heimatland am 18. Oktober 2005 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 18. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 4. Januar 2007 wurde er zur Person befragt und am 14. April 2008 sowie am 4. Dezember 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, im Juli 2005 habe ein Freund bei ihm übernachtet und am nächsten Tag sei er verhaftet worden. Er sei beschuldigt worden, seinem Freund und anderen beim illegalen Grenzübertritt geholfen zu haben. Während der Haft sei er verhört und geschlagen worden. Nach ca. einem Monat in Haft sei ihm der Ellbogen gebrochen worden, woraufhin er in ein ziviles Spital verlegt worden sei. Von dort sei ihm eineinhalb Monate später die Flucht gelungen. Er sei mit dem Bus zur äthiopischen Grenze gefahren, dort ausgestiegen und habe die Grenze zu Fuss überquert. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies ihn das BFM aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Durchführung des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
E-164/2009 rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zusätzliches Beweismittel nach. F. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer Frist eingeräumt, um eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und ein Arztzeugnis ein. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 reichte er einen weiteren Arztbericht nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer zweiten Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2008 teilweise in Wiedererwägung, schob den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, mitzuteilen, ob er den noch hängigen Teile der Beschwerde (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) zurückziehe. K. Mit Eingabe vom 12. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
E-164/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz verfügte am 30. Juli 2010 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit wurde die Beschwerde bezüglich des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos und ist insoweit abzuschreiben. Gegenstand des vorliegenden Urteils bilden demnach lediglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Asylgewährung und die Wegweisung. 3. 3.1. Die Vorinstanz bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft und kommt zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht wie behauptet um einen eritreischen, sondern um eine äthiopischen Staatsangehörigen handle. Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person geltend gemacht, sein Vater sei äthiopischer Staatsangehöriger gewesen und verstorben, als er vier Jahre alt gewesen sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch behauptet, sein Vater sei eritreischer Staatsbürger und wohne jetzt in Israel. Dass er diese Tatsache aus Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea verschwiegen ha-
E-164/2009 be, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer verstricke sich bezüglich des Datums, an dem der Freund ihn besucht habe, in Widersprüche. Er habe zudem unterschiedliche Begründungen dafür angeführt, weshalb er über keine eritreische Identitätskarte verfüge. Seine zweite Begründung, er habe im April 2004 eine Identitätskarte beantragt, diese aber bis im Juli 2005 nicht erhalten, könne nicht geglaubt werden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Alter von 19 Jahren noch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, weil er Schüler gewesen sei und Zwangsrekrutierungen direkt in der Schule erst 2006 begonnen hätten, sei tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Auskunft zu den historischen Sehenswürdigkeiten seines angeblichen Heimatortes in Eritrea geben können, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er dort gelebt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der eritreische Staatssicherheitsdienst einen Häftling während Monaten in einem Spital unbeaufsichtigt lasse. Es sei schliesslich als realitätsfremd zu betrachten, dass er von Eritrea nach Äthiopien gelangt sei, indem er an der Grenze zu Äthiopien aus dem Bus gestiegen sei, sich umgedreht und den Kontrollposten der Eritreer umgangen habe. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln – ein Schulzeugnis und ein Taufschein – komme nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie leicht zu kaufen seien. Auch der Umstand, dass die Dokumente aus Eritrea an den Beschwerdeführer geschickt worden seien, könne dessen eritreische Staatsbürgerschaft nicht belegen. Bei der eingereichten Identitätskarte des Vaters handle es sich lediglich um eine Kopie, der ebenfalls ein verminderter Beweiswert zukomme. 3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, er habe auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem, was er erlebt habe, entspreche. Es widerspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man ein Ereignis, das Jahre zurückliege, nicht auf den Tag genau datieren könne. Das Verhaftungsdatum habe er immerhin genau angegeben. Es sei zudem nicht wesentlich, wie viele Nächte sein Freund bei ihm geschlafen habe. Er habe die genauen Umstände und Abläufe der Verhaftung, die Befragung, den Namen des Gefängnisses, die Zuständigkeiten innerhalb des Gefängnisses usw. schlüssig, detailliert und frei von Widersprüchen geschildert. Auch habe er durchaus Aussagen zu den Sehenswürdigkeiten von B._______ machen können. In Eritrea seien zudem Wartezeiten bis über ein Jahr für ei-
E-164/2009 ne Identitätskarte keine Seltenheit, vor allem wenn man nicht in der Hauptstadt lebe. Es bestehe eine "natürlich Vermutung" für seine Fluchtangaben, da eine legale Ausreise aus Eritrea unmöglich und die Flucht über die Äthiopische Grenze relativ einfach sei. Schüler würden schliesslich direkt ab der elften Klasse ins Militär rekrutiert. Erst im Jahr 2007 habe das eritreische Militär damit begonnen, vermehrt Dienstpflichtige direkt in der Schule zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er anfänglich falsche Aussagen bezüglich seines Vaters und seiner fehlenden Identitätskarte gemacht habe. Er habe diese aber nachträgliche berichtigt und auch entsprechende Beweismittel eingereicht. Es werde bestritten, dass es sich um gekaufte Fälschungen handle. Die Vorinstanz dürfe nicht ohne Weiteres vom Wissen um die leichte Erhältlichkeit solcher Dokumente auf deren fehlende Beweiskraft schliessen. Da er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde, werde seine Flucht von den eritreischen Behörden als Landesverrat und Verweigerung der Militärdienstpflicht wahrgenommen. Zudem drohe ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe, Folter und Verschleppung, weil er das Land illegal verlassen habe. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Identitätskarte seines Vaters, eine Kopie von dessen Arbeitserlaubnis in Israel und die Identitätskarte der Mutter ein. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 führt die Vorinstanz aus, die eingereichten Identitätskarten seien nicht geeignet, die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu belegen, da solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien und die Identitätskarte der Mutter offensichtlich geöffnet und anschliessend wieder mit Heftklammern verschlossen worden sei. 3.4. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 4. März 2009, die Identitätskarte der Mutter sei vor 17 Jahren ausgestellt worden, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass sie Risse bekommen habe. Worin die Fälschungsmerkmale der Identitätskarte des Vaters bestehen sollten, führe die Vorinstanz nicht aus. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in der Ausprägung der Begründungspflicht verletzt, weil
E-164/2009 sie sich zu wenig ausführlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe sie mit ungenügender Begründung auf die fehlende Beweiskraft der eingereichten Dokumente geschlossen. 4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der verfügenden Behörde, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1.). 4.3. Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht in angemessener Ausführlichkeit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat sie ausführlich begründet, warum sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur kurz begründete, weshalb den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln nur einen verminderten Beweiswert zukomme, zumal es sich beim Taufschein und dem Schulzeugnis nicht um staatliche Dokumente handelt, die entsprechend nicht geeignet sind, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen. Den verminderten Beweiswert der Identitätskarte des Vaters begründet die Vorinstanz zudem damit, dass diese nur als Kopie eingereicht wurde, was nicht zu beanstanden ist. 5. 5.1. Vorab sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu würdigen. Der Beschwerdeführer reichte eritreische Identitätskarten seines Vaters und seiner Mutter im Original ein. 5.2. Die Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Es handelt sich offenbar um das Original, von dem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie eingereicht hatte. Die Identitätskarte des Vaters ist damit
E-164/2009 grundsätzlich als echt anzusehen. Die Karte wurde im Jahr 1992 ausgestellt und belegt, dass der Vater des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt eritreischer Staatsbürger war. 5.3. Zweifelhafter ist hingegen die Echtheit der im Original eingereichten Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers. Deren Hülle wurde mit Heftklammern wiederverschlossen, was Zweifel an ihrer Echtheit aufkommen lässt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene in der Lage war, die Karte innert kürzester Zeit (neun Tagen) aus Eritrea zu beschaffen, während dies während des zwei Jahre dauernden vorinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen war. Die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte in der Beschwerdeschrift angegeben, der Beschwerdeführer könne die Identitätskarte seiner Mutter nicht beschaffen, da diese die Karte brauche. Neun Tage später reichte der Rechtsvertreter die Identitätskarte ein, mit der Begründung, er sei aus Unachtsamkeit davon ausgegangen, dass die Mutter des Beschwerdeführers noch lebe, was aber nicht stimme, weshalb es nun möglich gewesen sei, die Karte zu beschaffen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist seine Mutter im Jahr 1993 gestorben (BFM-Akte A1/9, S. 3). Dass dem Rechtsvertreter dies nicht bewusst war, mutet zumindest sonderbar an. Dass die Identitätskarte der Mutter heute noch existiert, ist zwar nicht ausgeschlossen, doch erstaunt es, dass der Beschwerdeführer plötzlich in der Lage ist, diese innert neun Tagen über seinen Onkel in Eritrea zu beschaffen. Zudem wirkt die Begründung des Beschwerdeführers für den schlechten Zustand der Identitätskarte der Mutter – diese sei 17 Jahre alt – unplausibel und nachgeschoben, da sie im Dezember 1992 ausgestellt wurde und damit höchstens während eines Jahres in Gebrauch war. Ob die Identitätskarte der Mutter echt ist oder nicht, kann letztlich jedoch offenbleiben, da selbst deren Echtheit nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ändern würde (siehe E. 7 und 8). 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-164/2009 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 7. 7.1. Bezüglich seiner Fluchtgründe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in seinem Heimatland verdächtigt worden, Personen beim illegalen Grenzübertritt unterstützt zu haben. Er sei verhaftet worden, nachdem ein Freund bei ihm übernachtet habe und anschliessend nach Äthiopien ge-
E-164/2009 flüchtet sei. Er sei ins Gefängnis gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Nach einem Monat in Haft habe ihn sein Befrager zu Boden gestossen und er habe sich den Ellbogen gebrochen. Einen Tag später sei er in ein ziviles Spital überstellt worden. Dort sei er nicht bewacht worden, sondern die Ärzte hätten auf die Patienten aufgepasst. Nach eineinhalb Monaten sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen, indem er sich mit anderen Patienten, die nur für eine ambulante Behandlung ins Spital gekommen seien, aus dem Spital begeben habe. Implizit macht der Beschwerdeführer damit geltend, er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund dieser Vorkommnisse einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 7.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind als unglaubhaft zu werten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, verstrickt sich der Beschwerdeführer bezüglich des Tages, an dem sein Freund zu ihm gekommen sei und bezüglich der Anzahl Nächte, die er bei ihm verbracht habe, in Widersprüche. Die diesbezüglichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer einige Daten genau nennen kann (Datum der Verlegung ins Spital [BFM-Akte A10/16, S. 8 und A17/13, S. 5], Datum der Flucht [BFM-Akte A10/16, S. 8 und A17/13, S. 6], Datum der Ausreise aus Äthiopien und aus dem Sudan [BFM-Akte A10/16, S. 10 f. und A17/13, S. 8]), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich ausgerechnet an diese für seine Flucht angeblich entscheidenden Daten nicht mehr genau erinnern können soll. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sind diese Widersprüche durchaus relevant, da sie für die Geltendmachung der Verfolgung zentrale Begebenheiten betreffen. Seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt im Spital sind zudem unplausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuerst einen Monat im Gefängnis eingesperrt gewesen, dann jedoch wegen eines Bruches ohne Bewachung in einem zivilen Spital untergebracht worden sein soll. Des Weiteren ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Monate unbewacht im Spital verbracht haben soll, bis er einen Gelegenheit zur Flucht hatte. Ebenso wenig nachvollziehbar sind seine Ausführungen dazu, wie ihm die Flucht aus dem Spital gelungen sein soll. 7.3. Zusammengefasst können dem Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich seiner Verhaftung, seines Aufenthaltes im Spital und seiner Flucht aus dem Spital nicht geglaubt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Auskunft dazu geben konnte, wo
E-164/2009 sich die Polizeistation in B._______ befindet. Die Ausführungen zu seiner Haft sind zudem nicht genügend substantiiert, um die genannten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen. Die Vorinstanz hat damit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft machen kann. Er macht geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und deshalb bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft in anderen vergleichbaren Fällen bejaht, wenn eine asylsuchende Person Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. 8.2. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass den behaupteten Umständen der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. 8.3. Der Beschwerdeführer vermochte nicht plausibel zu begründen, weshalb er mit 19 Jahren (zum Zeitpunkt der angeblichen Flucht aus Eritrea) keine eritreische Identitätskarte besessen habe, obwohl die Regierung verlangt, dass alle Bürgerinnen und Bürger eine Identitätskarte bei sich tragen (ANGELA BENIDIR-MÜLLER, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, SFH-Themenpapier vom 3. März 2005, S. 19). In der Anhörung zur Person (BFM-Akte A1/9, S. 3) und der ersten Anhörung (BFM-Akte A10/16, S. 3) gab er an, er habe keine Identitätskarte bekommen, weil sein Vater Äthiopier gewesen sei. In der zweiten Anhörung – fast zwei Jahre nach der Befragung zur Person und über ein halbes Jahr nach der ersten Anhörung – gab er jedoch an, sein Vater sei Eritreer und lebe heute in Israel. Er habe im Sommer 2004 eine Identitätskarte beantragt, diese aber bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im Herbst 2005 nicht erhalten (BFM-Akte A17/13, S. 10). Die eritreische Identität und der Aufenthalt des Vaters in Israel sind durch die eingereichte eritreische Identitätskarte des Vaters und dessen Arbeitsbewilligung für Israel belegt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person und in der ersten Anhörung die Unwahrheit erzählt hat. Die Gründe, die er zur Entschuldigung für die nachträgliche Korrektur seiner Vorbringen anbringt – er sei falsch beraten gewesen und habe Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea gehabt –, vermögen nicht zu
E-164/2009 überzeugen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine Identitätskarte beantragt, aber nie erhalten, unglaubhaft. Auch wenn für die Ausstellung von Identitätskarten in Eritrea mehr Zeit veranschlagt werden muss, ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr nach der Gesuchstellung immer noch keine Identitätskarte erhalten hatte. Normalerweise wird eine Identitätskarte in Eritrea innert drei bis vier Wochen ausgestellt (ANGELA BENI- DIR-MÜLLER, a.a.O., S. 20). Damit liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der Beschwerdeführer aus anderen als den von ihm angegebenen Gründen keine eritreische Identitätskarte besitzt. 8.4. Zudem sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur seiner angeblichen Flucht aus Eritrea – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – nicht glaubhaft. Seine Ausführungen, er habe den Bus in der Nähe der Grenze verlassen, sich umgedreht und sei dann an den Grenzposten vorbeigekommen, ist unplausibel. Es ist bekannt, dass die eritreischen Grenzbehörden mit allen Mitteln versuchen, illegale Ausreise zu verhindern und insbesondere den Befehl haben, auf Flüchtlinge zu schiessen um deren Flucht zu verhindern (Tronvoll Kjetil [The Oslo Center for Peace and Human Rights], The Lasting Struggle for Freedom in Eritrea, 2009, S. 14; Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 2009, S. 39). Zudem ist der Verlauf der Grenze mit Äthiopien umstritten und beide Länder haben immer noch grosse Truppenkontingente in der Region (vgl. United Kingdom: Parliament, House of Commons Library, Ethiopia in the run-up to May 2010 elections, 30 Dezember 2009, SN/IA/5260). Damit ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Grenze so ohne Weiteres passieren konnte. Auch die Darstellung der Fluchtumstände wecken damit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. 8.5. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Die Identitätskarten seiner Eltern, die beide 1992 ausgestellt wurden, sind als Beweismittel untauglich, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer vor seiner angeblichen Flucht im Herbst 2005 in Eritrea wohnte. Aus dem Umstand, dass der Vater (und eventuell auch die Mutter) im Jahr 1992 eritreische Staatsbürger waren, lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 illegal die Grenze von Eritrea nach Äthiopien überquert hat. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz zu Sehenswürdigkeiten in und um B._______ mit einigermassen zufriedenstellender Ausführlichkeit und Genauigkeit zu beantworten
E-164/2009 vermochte. Auch daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. So ist es auch möglich, dass er den Ort und dessen Umgebung aus seiner frühen Kindheit, aus Besuchen oder aus Erzählungen kennt. 8.6. Insgesamt hält das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben. Der Beschwerdeführer erscheint aufgrund der gemachten unwahren Aussagen persönlich als nicht glaubwürdig. Zudem sind seine Vorbringen bezüglich der Flucht aus seinem Heimatland aufgrund ihrer Unplausibilität insgesamt nicht glaubhaft. Wahrscheinlicher erscheint, dass der Beschwerdeführer Eritrea bereits früher, eventuell zusammen mit seinen Eltern, verlassen hat oder gar nie dort wohnte. Damit vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er habe Eritrea illegal verlassen. Es liegen folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in ähnlichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bejaht, geht aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ins Leere. Die Vorinstanz hat damit auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 9. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-164/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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