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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2018 E-1632/2017

December 12, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,935 words·~30 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1632/2017

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).

E-1632/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 und gelangte nach B._______ (Sudan) und von dort nach Khartum. Nach neun Monaten Aufenthalt in der sudanesischen Hauptstadt sei er mit dem Auto durch die Wüste nach Libyen und anschliessend auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Er sei direkt mit dem Bus nach C._______ und von dort mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. Am 17. Juli 2014 stellte er am Flughafen D._______ ein Asylgesuch. A.b Am 18. Juli 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______-Flughafen die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 zu seinen Asylgründen an. A.c Am 25. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) bewilligt. A.d Am 25. Februar 2016 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung durch. A.e Im Wesentlichen führte er zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er gehöre der Ethnie der Belen an und sei islamischen Glaubens. Geboren sei er im Dorf E._______; zuletzt habe er in F._______, etwa 30 Minuten von G._______ entfernt, gewohnt. Er habe fünf Jahre die staatliche Schule ([…]) und in dieser Zeit an den Abenden in der Moschee die Koranschule besucht. Er habe danach die Schule abgebrochen und im Landwirtschaftsbetrieb der Familie mitgearbeitet. Erst später in Khartum sei er erwerbstätig gewesen; er habe dort in (…) gearbeitet. Der eritreische Staat habe gewollt, dass er ins Militär gehe. Da jedoch bereits sein Vater im Militärdienst gestanden sei respektive noch stehe, habe er (Beschwerdeführer) für die Familie, die Tiere und die Plantage sorgen müssen. Im Jahr 2007 sei er erstmals vom Militär schriftlich aufgefordert worden, sich bei den Behörden zu melden. Dies habe er nicht getan. Im Jahr 2008 sei ein Einberufungsschreiben gekommen und Soldaten hätten zu Hause vorgesprochen. Da der Beschwerdeführer beide Male nicht daheim gewesen sei, hätten die Soldaten jeweils seine Mutter mitgenommen. Obwohl er sich weiterhin nicht gemeldet habe, sei die Mutter freigelassen worden. Nach 2008 seien keine schriftlichen Aufgebote mehr eingetroffen; allerdings hätten in der Region immer wieder Razzien stattgefunden.

E-1632/2017 Er habe sich daher bis zur Ausreise in der Umgebung des Heimatortes versteckt und weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet. Im (…) 2013 hätten die Eltern entschieden, ihn zu verheiraten. Die Trauungszeremonie habe traditionell-religiös stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei anschliessend noch bis (…) in F._______ geblieben, bevor er den Heimatstaat verlassen habe. A.f Am 1. März 2016 ordnete das SEM eine Herkunftsanalyse durch einen Experten der Fachstelle LINGUA an. Am 10. Mai 2016 fand ein telefonisch geführtes Gespräch des LINGUA-Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer statt. Gestützt auf die Gesprächsaufzeichnung kam der Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig in Eritrea sozialisiert worden. A.g Am 19. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen raschen Asylentscheid, da er bislang keine Möglichkeit gehabt habe, an Integrationsangeboten teilzunehmen. A.h Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätsausweise seiner Eltern und die Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

E-1632/2017 C.c Dem Rechtsmittel wurden die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017, eine Vollmacht, ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, eine Arbeitsbestätigung (je in Kopie) und eine Kostennote beigelegt. D. D.a In der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss zu leisten. D.b Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses übermittelte der Instruktionsrichter am 6. April 2017 das Doppel der Beschwerdeschrift der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. D.c Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 20. April 2017 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 20. Februar 2017 fest. D.d Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2017 zur Kenntnis gebracht. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer die Kopie des Dienstausweises seines Vaters und einen Heiratsschein im Original samt Briefumschlag zu den Akten reichen. F. Am 20. August 2018 liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung seines Rechtsmittels – konkret eine Stellungnahme zur Praxisverschärfung bezüglich Asylsuchender aus Eritrea – zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1632/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. 3.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, vom Militär aufgeboten worden zu sein. Dabei habe er zu den Fragen der Militärpflicht nur oberflächliche und pauschale Antworten geben können. Er habe beispielsweise nicht gewusst, wie in Eritrea die jungen Leute für den Militärdienst rekrutiert würden. Er habe auch in der Anhörung lediglich vage und allgemein über den Militärdienst berichten können. Auch seine Schilderungen zum Vater, der im hohen Alter noch im Militärdienst stehe, seien wenig nachvollziehbar geblieben. 3.1.2 Der Beschwerdeführer wolle sich über Jahre hinweg versteckt gehalten und dabei in der Landwirtschaft gearbeitet haben. Auch diese Schilderungen seien vage geblieben. Es erstaune zudem, dass er sich nur eine halbe Stunde Fussmarsch vom Elternhaus entfernt versteckt haben und dadurch das Risiko des Auffindens durch die unmittelbar in der Nähe nach

E-1632/2017 ihm suchenden Behörden (und auch des Verrats durch Drittpersonen) eingegangen sein wolle. 3.1.3 Weiter seien die Aussagen zur angeblich zweimaligen Inhaftierung seiner Mutter detailarm ausgefallen und würden keine Realitätsmerkmale beinhalten. 3.1.4 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sollen die Behörden ihn nach 2008 nicht mehr aufgeboten respektive nicht mehr gesucht haben. Dieses behördliche Verhalten sei im vorliegenden Kontext nicht nachvollziehbar und habe vom Beschwerdeführer auch nicht stichhaltig erklärt werden können. Im Übrigen erstaune, dass der Beschwerdeführer, der sich vor der geltend gemachten Gefahrensituation (…) Jahre lang habe verstecken müssen, in dieser Zeit seine Heirat geplant habe. Die dazu vorgebrachte Erklärung, die Mutter habe sich die Hochzeit gewünscht, vermöge daran nichts zu ändern. 3.1.5 Letztlich seien auch die Schilderungen der angeblich illegalen Ausreise insgesamt pauschal ausgefallen und würden keine Realitätsmerkmale aufweisen. Dies erstaune umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht aufgrund einer akuten Notsituation ausgereist sei, sondern weil er seine allgemeine Lebenssituation als unbefriedigend empfunden habe. Schliesslich habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, ob und inwiefern die zurückgebliebenen Angehörigen nach seiner Ausreise Probleme bekommen hätten. 3.1.6 Zusammenfassend seien die vorgebrachten Asylgründe und die illegale Auseise vorliegend als oberflächliches Konstrukt zu werten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 Asyl nicht standhalten. Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen müsse entsprechend nicht geprüft werden. Das Asylgesuch sei abzulehnen. 3.2 Im Rechtsmittel wird einleitend ausgeführt, in Eritrea sei die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und vor diesem Hintergrund als politisch motiviert einzustufen. 3.2.1 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe die Fragen zu Militärpflicht und -dienst zu wenig ausführlich beantworten können sei festzuhalten, dass er nicht aus persönlicher Erfahrung habe berichten können. Er habe jedoch eine sehr gute allgemeine Beschreibung zum Militärdienst in Eritrea zu Protokoll geben können. Diesen habe er ja nur

E-1632/2017 indirekt – durch den Vater – erlebt. Er habe daher Angst gehabt, selber eingezogen zu werden. Die Aufgaben des mittlerweile (…)-jährigen Vaters im Militär habe er beschrieben. Der Vater sei fast immer abwesend gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen könne, dessen soldatische Aufgaben nicht genau beschrieben zu haben. 3.2.2 Dass der Beschwerdeführer sich nur eine halbe Stunde vom Wohnort entfernt versteckt habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) die Schule abgebrochen, um den Eltern zu helfen. Versteckt habe er sich in den Bergen und zwar an zwei Orten. Er sei unregelmässig heimlich nach Hause gegangen, wo es zu Essen gegeben habe. Die Familie sei sehr arm geworden und er habe daher arbeiten müssen, um die Mutter und die kleinen Geschwister zu unterstützen. Deswegen habe er sich nicht weit von der Familie entfernen wollen. Das Risiko des Verrats habe er in Kauf nehmen müssen. Zudem möge niemand das Militär und die Behörden und die Leute würden sich nicht verraten. Das Risiko, erwischt zu werden, sei überall gegeben, da im ganzen Land Razzien stattfinden würden. 3.2.3 Bezüglich der Verhaftungen der Mutter habe der Beschwerdeführer dargelegt, er habe 2007 und 2008 je ein Einberufungsschreiben erhalten und die Mutter sei deswegen inhaftiert worden. Hieraus sei erkennbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer hätten rekrutieren wollen. Seine Angaben zur Festnahme der Mutter durch Soldaten und zum Gefängnis, in das sie geführt worden sei, seien nachvollziehbar ausgefallen; dies umso mehr, nachdem er selber ja nicht anwesend gewesen sei. Der gegenteilige Vorwurf der Vorinstanz überzeuge nicht. 3.2.4 Nach dem Jahr 2008 sei kein Aufgebot mehr gekommen, jedoch hätten die Behörden ihn bestimmt immer noch gesucht, glücklicherweise jedoch nicht gefunden. Vor Razzien in seiner Umgebung habe er sich versteckt. Auch diese Schilderungen seien plausibel. Über allfällige Probleme der Familie nach seiner Flucht habe die Mutter nicht reden wollen. Die Geschwister seien bisher nicht eingezogen worden, würden jedoch auch versteckt leben. Die Eltern hätten Angst gehabt, er müsse in den Militärdienst, und er selber habe davor Angst gehabt; hinzu seien die mangelnde Lebenssicherheit, der fehlende Friede und der Umstand gekommen, dass die Mutter ins Gefängnis gekommen sei – all dies habe ihn zur Flucht bewogen. Damit sei der Vorwurf des SEM nicht haltbar, wonach er nicht aus einer Notsituation heraus ausgereist sei.

E-1632/2017 3.2.5 Soweit das SEM seiner Überraschung Ausdruck gebe, dass der Beschwerdeführer in seiner Situation auf Wunsch der Mutter geheiratet habe, sei dieses Erstaunen irrelevant. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch der Mutter erfüllen wollen. Die Menschen in Eritrea würden trotz Menschenrechtsverletzungen versuchen, ein möglichst normales Leben zu führen. Die selektive Konzentration der Vorinstanz auf einzelne Sachverhaltselemente sei unzulässig. 3.2.6 Der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch seine Ausreise glaubhaft geschildert. Seine Schilderungen des Reiseweges und der Reiseumstände seien – namentlich in der Anhörung – detailliert ausgefallen. 3.2.7 Der Beschwerdeführer habe in der BzP dargelegt, dass er immer über Politik gesprochen habe und gegen die Diktatur in Eritrea sei. Wie auch von der Hilfswerkvertretung am 25. Februar 2016 festgehalten, habe er nicht Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe genügend darzulegen, mithin habe das SEM bestimmte Asylgründe ausser Acht gelassen, diesbezüglich keine Fragen gestellt und damit seine Abklärungspflicht verletzt. 3.2.8 Die Vorbringen seien insgesamt substanziiert, schlüssig und plausibel. Das SEM habe nicht festgestellt, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Aussagen würden als überwiegend wahr erscheinen. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Die Vorwürfe der Vorinstanz würden einer Überprüfung nicht standhalten. Das SEM habe seine Abklärungs- und Begründungspflichten verletzt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E-1632/2017 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen – zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF / EMMENEGGER / BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.). 4.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer insgesamt dreimal zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Zusätzlich hat sie eine Lingua-Analyse durchgeführt, die seine Herkunft bestätigt hat. In der Folge hat sie in ihrem Asylentscheid vom 20. Februar 2017 die Vorbringen im Sachverhalt und in den Erwägungen erwähnt und gewürdigt sowie ihre wesentlichen Überlegungen dazu formuliert. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer diese Erwägungen – wie namentlich die vorliegende Beschwerde aufzeigt – entsprechend qualifiziert anfechten. 4.4 Der Einwand, auch die Hilfswerkvertretung (HWV) habe festhalten lassen, der Beschwerdeführer habe sich nicht zu den Asylgründen äussern können (vgl. Beschwerde S. 8), ist in diesem Zusammenhang zu präzisieren: Im Anschluss an die zweite ausführliche Anhörung (vom 25. Februar 2016) hatte die HWV in der Tat festgehalten, der Beschwerdeführer habe "in der Bundesanhörung nicht Gelegenheit" zum Darlegen seiner Asylgründe gehabt, der Sachverhalt sei "damals" ungenügend abgeklärt worden. Diese Aussage bezog sich auf das Protokoll der ersten Anhörung vom 24. Juli 2014, was dem besagten Vermerk klar zu entnehmen ist (die HWV hat den Begriff "Protokoll" ersetzt durch "zur Bundesanhörung vom 24.7.14"). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit als unzutreffend und unbehelflich. Das SEM hat auf einer vollständigen und korrekten Sachverhaltsgrundlage entschieden.

E-1632/2017 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-) Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich betreffend das zentrale Vorbringen – die Einberufung in den Nationaldienst – insgesamt ungereimt, vage und oberflächlich ausgefallen und von einem auffallenden Mangel an Realitätskennzeichen gekennzeichnet sind. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP festhalten lassen, "die vom Militär" hätten "immer wieder Papiere" nach Hause gebracht. Die Mutter habe dabei jeweils erklärt, den Aufenthaltsort des Sohnes nicht zu kennen, und sei deswegen selber zweimal für zwei Wochen ins Gefängnis gesteckt worden. Er wisse nicht, wann die Mutter inhaftiert worden sei. Er sei deswegen immer auf der Flucht gewesen, habe sich von 2004 bis zur Ausreise im Jahr 2013 versteckt, in dieser Zeit dennoch die Familie versorgt und religiös geheiratet, wobei keine Ehepapiere existieren würden. Er habe sonst

E-1632/2017 keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. Protokoll A7/21 S. 4 und 12 f.). Seine politischen Betätigungen hätten im Reden über Politik bestanden; er habe den aktuellen Diktator nicht gewollt (vgl. a.a.O. S. 13). 6.2.2 In der ersten Anhörung vom 24. Juli 2014 brachte er vor, von (…) bis (…) die Schule besucht zu haben. Er habe für die Familie sorgen müssen und sei in dieser Zeit nicht oft nach Hause gegangen (vgl. Protokoll A10/13 F/A 36). Da die Behörden von seinem Schulabgang gewusst hätten, seien sie mit einer Aufforderung nach Hause gekommen. Die Mutter habe immer gesagt, den Aufenthalt des Sohnes nicht zu kennen. Nach ein paar Mal sei sie deswegen ins Gefängnis und dort manchmal eine, manchmal zwei Wochen festgehalten worden; dies sei zweimal, 2007 und 2008, geschehen (vgl. a.a.O. A10/13 F/A 37 f. und F/A 86 f.). 6.2.3 In der zweiten Anhörung vom 25. Februar 2016 führte er ebenfalls aus, er habe (…) die Schule abgebrochen und fortan die Eltern unterstützt. Weiter legte er dar, zwei Jahre lang habe er keine Probleme gehabt. Ab dem (…) Altersjahr habe er sich aus Angst versteckt (vgl. Protokoll A24/15 F/A 14). Er habe zwischen (…) und (…) versteckt gelebt (vgl. a.a.O. F/A 82). Im Jahr 2007 sei er das erste Mal und 2008 erneut durch die Behörden kontaktiert worden. Er sei schriftlich aufgefordert worden, sich bei der Verwaltung zu melden. Diesen Einberufungen habe er keine Folge geleistet. Als Konsequenz hätten die Behörden seine Mutter – in den Jahren 2007 und 2008 – mitgenommen (vgl. a.a.O. F/A 65 f. und F/A75 f.). Nach 2008 habe er keine Schreiben mehr bekommen; es habe aber Razzien im Ort gegeben. Es könne sein, dass er gesucht werde respektive er werde sicher gesucht. Die Mutter sei nicht lange, mutmasslich eine Woche oder weniger, inhaftiert geblieben (vgl. a.a.O. F/A 79). 6.2.4 Übereinstimmend hat der Beschwerdeführer seinen Schulabgang datiert. Jedoch weisen die weiteren Ausführungen verschiedene Ungereimtheiten auf. So will er sich einmal von 2004 bis 2013 und damit neun Jahre lang, einmal jedoch ab dem (…) Lebensjahr, demnach ab (…) bis zur Ausreise und damit während (…) Jahren, vor einer drohenden Einberufung durch das Militär versteckt haben. Allein vor diesem Hintergrund entstehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 6.2.5 Diese werden durch folgende Feststellungen bekräftigt: Der Beschwerdeführer hat auf Aufforderung hin Kopien der Identitätsausweise seiner Eltern und ein Schulzeugnis zu den Akten gereicht. Diese seien ihm von der Mutter per Telefax aus Eritrea zugestellt worden (vgl. Protokoll

E-1632/2017 A10/13 F/A 90 f.). Abgesehen davon, dass allein mit diesen Dokumenten die Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden kann – aufgrund des aktenkundigen Lingua-Gutachtens ist lediglich als erstellt zu erachten, dass er in Eritrea sozialisiert worden ist –, ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für sein Asylverfahren wichtigsten Dokumente – die Einberufungsschreiben – zur Untermauerung seiner Vorbringen nicht beigebracht hat, obwohl diese gemäss seinen Angaben zu Hause bei der Mutter abgegeben worden seien, mithin dort greifbar gewesen sein müssten. Der Beschwerdeführer hat bei der ersten Anhörung vom 24. Juli 2014 bestätigt, seine Rechte und Pflichten zu kennen und diese sind ihm an der folgenden Anhörung vom 25. Februar 2016 nochmals erläutert worden. Damit waren ihm bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Februar 2017 seine Mitwirkungspflichten seit mindestens zwei Jahren bekannt. Im insgesamt möglichen Beschaffungszeitraum von nunmehr drei Jahren wurden zwar der Dienstausweis des Vaters (Kopie) und der Heiratsschein (Original) beigebracht, jedoch sind keine Bemühungen zur Beibringung der wichtigen und seine Aussagen stützenden schriftlichen Einberufungen erkennbar gemacht worden (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dieses Unterlassen überzeugt im Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht und bewirkt erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatstaates überhaupt im genannten Sinn mit den Militärbehörden direkt konfrontiert worden ist. 6.2.6 Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung zu bestätigen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers auch vage und oberflächlich geblieben sind. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, genauer anzugeben, wann und wie lange die Mutter denn nun wegen ihm inhaftiert worden sei; seine diesbezüglichen Aussagen sind unstimmig geblieben und werden auch im Rechtsmittel nicht plausibel gemacht. Der Beschwerdeführer will selbst im Zeitraum seines Untertauchens ab und zu nach Hause gegangen sein und sein (angebliches) Nichtbefolgen der Einberufung soll für seine Mutter Konsequenzen gezeitigt haben. Unter diesen Umständen wäre jedoch anzunehmen, dass er sich nachhaltiger über die geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung der Mutter informiert hätte, zumal er gemäss eigener Darstellung auch mit weiteren Konsequenzen gerechnet hat; so hat er wiederholt seine Angst vor den eritreischen Behörden – namentlich vor der Militärverwaltung und deren nicht kalkulierbarem Verhalten – geäussert, was sein angeblich langjähriges Verstecken und Vermeiden jeglicher behördlicher Kontakte begründet haben soll. Vor dem Hintergrund dieser angeblich ernsthaften

E-1632/2017 Befürchtungen ist es letztlich auch kaum nachvollziehbar, dass er im (…) 2013 die Ehe in einer traditionellen Zeremonie geschlossen hat. Zudem hat er sich hierzu auch widersprüchlich geäussert: Bei den mündlichen Befragungen legte er dar, es würden keine Ehepapiere existieren, die Ehe sei nicht registriert (vgl. Protokoll A7/21 S. 4 und Protokoll A24/15 F/A 96). Auf Beschwerdeebene reicht er nunmehr aber einen Heiratsschein im Original zu den Akten und führt aus, die Hochzeit sei registriert worden und mit diesem Dokument würden seine Aussagen bestätigt (vgl. Eingabe vom 5. Oktober 2017). Dieses Aussageverhalten erweist sich als widersprüchlich und damit als nicht glaubwürdig. 6.2.7 Letztlich bleibt angesichts der ungereimten Schilderungen auch ungeklärt, ob die Militärbehörden den Beschwerdeführer nach dem Jahr 2008 weiterhin gesucht haben sollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel insgesamt nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 6.3 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Ganzheit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Damit ist es ihm nicht gelungen, eine durch eine Vorladung erfolgte, konkret bevorstehende Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft darzulegen. 6.4 Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei dahingehend in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er werde wegen Regimefeindlichkeit (infolge Desertierens) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und müsse begründete Furcht haben, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E-1632/2017 6.5 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E-1632/2017 6.5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise kann damit offen bleiben. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-1632/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als

E-1632/2017 "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 8.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-1632/2017 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2018 die kürzlich vom Gericht koordinierte Praxis (unter anderem mit Hinweisen auf die Position der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen) kritisiert. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. So handelt es sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der heimatlichen Landwirtschaft und in Drittstaaten. Zudem verfügt er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland und hat einen Bruder erwähnt, der in Qatar lebt und arbeitet (vgl. Protokoll A7/21 S. 9). Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr den Militärdienst in Eritrea leisten

E-1632/2017 müsste, vermöchte dies allein den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 und Referenzurteil E-5022/2017, a.a.O., E. 6.2) 8.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E-1632/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-1632/2017 — Bundesverwaltungsgericht 12.12.2018 E-1632/2017 — Swissrulings