Abtei lung V E-1630/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A_______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1630/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der damals 17-jährige, aus Conakry stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. September 2008 verliess und am 21. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 2. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 9. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe auf Grund seiner engen Beziehungen zu einem Mädchen Schwierigkeiten bekommen, nachdem er diesem versprochen habe, zum Christentum zu konvertieren, dass im Verlaufe ihrer Beziehung dieses Mädchen schwanger geworden sei, was dazu geführt habe, dass ihr Vater veranlasst habe, ihn im September 2008 auf den Polizeiposten vorführen zu lassen, dass er dabei auf seine in Aussicht gestellte Konversion polizeilich befragt und dann gleichentags wieder freigelassen worden sei, dass er hierauf von den muslimischen Personen seines Heimatdorfes, namentlich denjenigen, die ihn beherbergt hätten, mit dem Tod bedroht worden sei, dass er in der Folge seiner Freundin mitgeteilt habe, dass er nicht mehr bereit sei, zum Christentum zu konvertieren, worauf er sich – auf Anraten seiner Freundin und um dort Schutz vor weiteren Behelligungen zu erhalten - wiederum auf den Polizeiposten begeben habe, wo er während zweier Wochen festgehalten worden sei, wobei er während dieser Zeit verhört und zu Arbeiten angehalten worden sei, dass ihm die Flucht gelungen sei, nachdem die Haftzelle demoliert worden sei, dass er keine weiteren Probleme im Heimatstaat gehabt habe, er dort jedoch keinerlei nahe Verwandte mehr habe, nachdem seine Eltern beide verstorben seien, dass aus den weiteren Akten hervorgeht, dass dem damals noch unmündigen Beschwerdeführer eine rechtskundige Vertrauensperson E-1630/2009 beigeordnet worden ist, welche ordnungsgemäss zur direkten Anhörung vom 9. Februar 2009 eingeladen worden ist, indessen im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer auf eine Teilnahme an dieser Befragung verzichtet hat, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Februar 2009 - dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer am 4. März 2009 eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige, zweiwöchige Inhaftierung durch die Polizei stelle auf Grund deren geringer Intensität keinen asylbeachtlichen Nachteil dar, nachdem ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen seien und diese Haft namentlich dazu gedient habe, ihn vor allfälligen Übergriffen seitens der Leute seines Wohnortes zu schützen, dass das BFM im Weiteren unter Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Guinea auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges schloss, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und (eventualiter) die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass er weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht namentlich um Erlass der Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vortrug, er habe zwischenzeitlich durch einen Anruf von einem Freund im Heimatland erfahren, dass seine ehemalige Freundin und ihr Kind bei der Geburt im Spital von B_______ gestorben seien, dass er nun von der Familie seiner ehemaligen Freundin gesucht werde, weil sich diese an ihm rächen wolle, E-1630/2009 dass er weiter um sein Leben fürchte, weil der muslimischen Bevölkerung in seinem Wohnquartier bekannt sei, dass er zum Christentum habe konvertieren wollen, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und vorliegend vor Ablauf der Ausreisefrist ein Urteil in der Sache selbst gefällt wird, weshalb auf die Vornahme weiterer vorgängiger Instruktionsmassnahmen verzichtet werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, unter nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass auf das eventuell gestellte Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vom BFM auch nicht entzogen worden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-1630/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die vom BFM dargelegte Argumentation einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält und daher zu bestätigen ist, dass namentlich die vorgetragene zweiwöchige Festhaltung auf dem Quartierspolizeiposten für sich alleine betrachtet die Anforderungen an die Eingriffsintensität asylbeachtlicher Nachteile nicht erfüllt, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem zweiten Postenaufenthalt freiwillig auf den Polizeiposten begeben haben will (vgl. A15 S. 9), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person haben, dass auch angesichts der anlässlich der Anhörungen vorgetragenen privaten Schwierigkeiten mit der Familie seiner Freundin oder mit den muslimischen Bewohnern seiner Heimatgegend nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer einer irgendwie gearteten landesweiten Verfolgungssituation in seinem Heimatland unterliegt, E-1630/2009 dass im Weiteren der mit keinerlei weiteren Beweismitteln untermauerte, neu auf Beschwerdeebene geltend gemachte Tod seiner ehemaligen Freundin und deren Kindes und die damit in einen Zusammenhang gebrachte Furcht vor künftigen Behelligungen seitens dieser Familie an der fehlenden Asylrelevanz des Sachvortrages nichts ändert, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dartut, weshalb ihm sollte er in der Tat bei einer Rückkehr nach Guinea seitens der Familie seiner ehemaligen Freundin für deren Tod verantwortlich gemacht werden - nicht die Möglichkeit offen steht, sich um staatlichen Schutz zu bemühen und sich gegebenenfalls in einem anderen Quartier der Grossstadt Conakry oder in einer anderen Region seines Heimatstaates niederzulassen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-1630/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem - heute volljährigen - Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass namentlich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2007 ohne verwandtschaftliche Unterstützung im Heimatland gelebt hat, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass ihm – nach einem kurzen, sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz - eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in Guinea gelingen wird, wobei – wie bereits festgehalten – dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, sich in einem Gebiet ausserhalb seiner Herkunftsgegend niederzulassen, beispielsweise in C_______, wo seine Mutter Verwandte oder Bekannte regelmässig besucht haben soll (vgl. A. 15 S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-1630/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegend in der Sache ergehenden Urteil das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das selbe für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die Vorinstanz anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens von einer Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und von der Bekanntgabe von Personendaten abzusehen, dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Verfügung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos ist, dass vorliegend auf Grund der erst kurz nach Erlangung der Volljährigkeit erfolgten Beschwerdeerhebung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandlos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1630/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) - (Vertrauensperson) (zur Kenntnis) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 9