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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-1629/2016

August 25, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,280 words·~31 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1629/2016

Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).

E-1629/2016 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2013 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während knapp sieben Monaten aufgehalten haben will, und ihm unbekannte Länder am 10. September 2013 in die Schweiz ein. Am 11. September 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung am 4. Oktober 2013 und der einlässlichen Anhörung am 7. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer neben den Fragen zu seinen Gesuchsgründen und seinem Reiseweg auch Fragen zu seinen Länderkenntnissen und seinem Alltagswissen bezüglich seines angeblichen Herkunftsortes gestellt. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Präfektur D._______, Provinz Ü- Tsang, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Flucht zusammen mit seinen Eltern gelebt und diesen bei der Landwirtschaft geholfen habe. Sein Vater habe ihm viel darüber erzählt, wie sich ihre in der Region Amdo lebenden tibetischen Mitbürger für die Freiheit Tibets mittels Selbstverbrennung das Leben nähmen, wobei sein Vater ihn ermahnt habe, in der Öffentlichkeit nicht über diese Ereignisse zu sprechen. Da diese Selbstverbrennungen den Beschwerdeführer sehr bewegt hätten, habe er seinem Kindheitsfreund dennoch im Vertrauen davon erzählt. Dieser Freund habe dann in aller Öffentlichkeit und unter Angabe, dass er dies vom Beschwerdeführer wisse, über die Selbstmorde berichtet, so dass im Dorf bald eine grosse Sache daraus geworden sei. Ein Bekannter seines Vaters habe diesen dann darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit über die Ereignisse im Osten Tibets spreche. Daraufhin habe sein Vater den Beschwerdeführer nach C._______ gebracht. Kurze Zeit später sei die Polizei bei seinen Eltern zu Hause aufgetaucht und habe seinem Vater mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer suche, weil er in der Öffentlichkeit über die Selbstverbrennungen im Osten Tibets gesprochen habe. Aus diesem Grund und auf Anraten seines Vaters habe der Beschwerdeführer schliesslich die Flucht ergriffen. B. Mit Verfügung vom 22. September 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie den

E-1629/2016 Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei und seine Hauptsozialisation in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien liege. Vor diesem Hintergrund werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- respektive Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dies werde wiederum durch die Widersprüchlichkeit und Unsubstantiiertheit der Schilderung seiner Asylgründe und seines Reisewegs bestätigt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Urteil E-5846/2014 vom 4. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindestanforderungen an die von der Vorinstanz im Rahmen der eingehenden Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung zunächst aus, dass die Vorinstanz die erste Mindestanforderung grundsätzlich erfüllt habe. So habe sie auf Vernehmlassungsstufe ein als „vertraulich“ bezeichnetes Dokument mit dem Titel „Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen“ ins Recht gelegt, dem mit Verweis auf die dem Beschwerdeführer gestellten Herkunftsfragen und seine jeweiligen Antworten dazu zu entnehmen sei, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt seien und auf welche Informationen sie sich bei der Beurteilung dieser Ant-

E-1629/2016 worten stützte. Indessen habe die Vorinstanz die zweite Mindestanforderung gemäss BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer bezüglich des Grossteils seiner Angaben betreffend seine Herkunft nicht konkret darauf hingewiesen worden, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden. Mithin habe er nicht die Möglichkeit gehabt, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Zudem sei ihm angesichts des Verfahrensablaufs auch nicht Einsicht in den wesentlichen Inhalt des als „vertraulich“ bezeichneten Dokuments „Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen“ gegeben worden. Folglich habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache bereits aus diesem Grund an diese zurückzuweisen sei. Im Übrigen gelangte das Gericht in freier Beweiswürdigung der Herkunftsabklärung der Vorinstanz aber auch zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet sei, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Folglich sei auch der Sachverhalt, zumindest mit Bezug zu den von der Vorinstanz angezweifelten Herkunftsangaben des Beschwerdeführers, nicht vollständig respektive nicht richtig abgeklärt, weshalb sich eine Kassation auch aus diesem Grund rechtfertige. II. E. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua am 10. September 2015 ein 60-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Evaluation des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, dreissig Jahre lang im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Alltagswissensevaluation. Die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur Einsicht vorgelegt. Indes wurde ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern.

E-1629/2016 So wurde er darauf hingewiesen, dass seine Angaben bezüglich der Geographie seines angeblichen Heimatortes nur teilweise zutreffend gewesen seien und er Fragen, deren Antworten er hätte kennen müssen, wenn er tatsächlich im behaupteten Dorf sozialisiert worden wäre, nicht habe beantworten können. Zwar habe er die ungefähren Distanzen zwischen seinem Dorf B._______ und den beiden nächstgelegenen Orten und dem Hauptort der Gemeinde angeben können. Dass er sich nicht erinnern könne, jemals vom neben dem Hauptort seiner Gemeinde nächstgelegenen Gemeindehauptort gehört zu haben, verblüffe indes. Auch wenn er diesen Ort nie besucht habe, könne erwartet werden, dass er etwas darüber erfahren habe. Den Fluss (…) habe er zwar gekannt, habe aber wider Erwarten nicht sagen können, in welcher Entfernung dieser zu seinem Heimatdorf liege. Lediglich die Angabe, in welcher Himmelsrichtung sich das Gewässer von seinem Dorf aus befinde, sei richtig gewesen. Zudem seien seine Ausführungen zur Landwirtschaft in seiner Region (Masseinheit zur Flächenbestimmung, meistangebaute Nahrungsmittel, gehaltene Tiere, Informationen zum Einkauf des Saatguts und zum Verkauf der Ernte) grösstenteils unüblich, wenn nicht gar unzutreffend gewesen, was insofern erstaune, als er angegeben habe, mit seiner Familie als Bauer tätig gewesen zu sein. Auch seine Angaben zur Religion (insbes. zum Besuch von Klöstern), zu den in seiner Region erhältlichen Produkten und deren Preisen, zu administrativen Fragen (z.B. zur Beantragung offizieller Dokumente) und zur Schule seien weitgehend unplausibel gewesen. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass sich eine in Tibet sozialisierte Person nicht einmal rudimentär auf Chinesisch verständigen könne, selbst wenn sie, wie der Beschwerdeführer, kaum Schulbildung erfahren habe. Nach dem Gesagten sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zu den geographischen Verhältnissen in seiner Heimatgegend zwar hinreichende Angaben habe machen und Distanzen korrekt habe schätzen können, wenn es auch erstaune, dass er den Begriff für die administrative Einheit „Gebiet“ nicht gekannt habe. Indessen sei die Beschreibung seines Lebens und seiner Arbeit als Sohn einer Bauernfamilie für eine Person, die vorbringe, dieses Leben dreissig Jahre lang geführt und Tibet erst im Jahr 2013 verlassen zu haben, nicht genügend detailliert und präzise ausgefallen. Besonders auffällig sei, dass sich seine Preisangaben für den Verkauf der eigenen Ernte sowie den Einkauf von Gütern stark von den in Tibet üblichen Preisen unterscheide. Ferner kenne er sich im Schulwesen nicht aus, obwohl er angegeben habe, ein Jahr lang die Schule besucht zu haben. Weiter seien auch seine Chinesischkenntnisse für eine junge Person aus Tibet sehr rudimentär, sprächen Tibeter mit seinem Profil doch normalerweise besser Chinesisch. Zusammenfassend sei

E-1629/2016 die sachverständige Person zum Schluss gelangt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer dreissig Jahre lang im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Zusammen mit dem Schreiben vom 22. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM ferner die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation betrauten Person offengelegt und diesbezüglich ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt. G. In seiner Eingabe vom 1. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer zur ihn betreffenden Alltagswissensevaluation aus, dass er die Distanz zwischen B._______ und (…) sowie die für das Zurücklegen dieser Distanz benötigte Zeit – zu Fuss und mit einem Fahrzeug – korrekt habe angeben können. Dass er den Namen des neben den Hauptort seiner Gemeinde nächstgelegenen Gemeindehauptortes nicht habe nennen können, hänge damit zusammen, dass er anlässlich des Gesprächs mit der sachverständigen Person sehr nervös gewesen sei. Ferner wolle er nochmals darauf hinweisen, dass er und seine Eltern von der Landwirtschaft gelebt hätten, weshalb sie nicht allzu oft dorthin hätten fahren können und er mithin die genaue Entfernung von seinem Heimatdorf nicht habe angeben können. Den Preis für das Saatgut habe er nicht angeben können, weil seine Eltern dieses von einer Organisation erhalten hätten. In B._______ laufe dies so ab, auch wenn es sein könne, dass andere Dörfer die Saatgutvergabe respektive den Verkauf anders regelten. Bezüglich seiner übrigen Preisangaben anlässlich des Gesprächs könne er nur sagen, dass sein Vater alle finanziellen Angelegenheiten für die Familie geregelt habe. Er, der Beschwerdeführer, habe sich auf die Arbeit auf dem Feld konzentriert und sei nie mit seinem Vater in die Geschäfte im Dorf gegangen, um die Ein- und Verkäufe zu tätigen. Ausserdem sei es in seiner Familie so gewesen, dass sein Vater, wenn sie zu viel Tsampa gehabt hätten, dieses auf dem Dorfmarkt verkauft habe. Bezüglich der Tiere habe er jene aufgezählt, die seine Familie selbst gehalten habe. Da sie keine Yaks gehabt hätten, habe er diese nicht genannt. Hinsichtlich seiner Angaben zu den Klöstern in der Region sei zu erwähnen, dass sie immer sehr viel Arbeit auf den Feldern gehabt hätten, weshalb er nicht viel herumgekommen sei und folglich auch die Klöster nicht habe besuchen können. Zu seinen Chinesischkenntnissen trug er schliesslich vor, dass diese sehr rudimentär seien, weil er nur ein Jahr lang die Schule besucht habe, und er im Alltag nur sehr wenig Chinesisch gesprochen habe, da in B._______ und in seiner Region sehr viele Tibeter lebten und folglich hauptsächlich auf Tibetisch kommuniziert werde.

E-1629/2016 Über die Schule habe er indessen einige Angaben machen können. So hätten sie keine Schuluniformen getragen und seine Eltern hätten auch kein Schulgeld bezahlen müssen. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 – eröffnet am 15. Februar 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte es mit Verweis auf die Resultate der Alltagswissensevaluation im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben im behaupteten geographischen Raum verbracht habe, sei klein. Daran vermöchten auch seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs dagegen vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. So seien sie nicht geeignet, die Feststellungen des Experten in Frage zu stellen. Die Ergebnisse der Alltagswissensevaluation würden zusätzlich durch die der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüchlichen und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und seinem Reiseweg untermauert. Die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe erwiesen sich mithin als unglaubhaft. Weil es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keinen konkreten, glaubhaften Hinweis auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12 – zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. I. Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen,

E-1629/2016 dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei und wahrheitsgetreu Auskunft über seine Identität gegeben habe. So befinde sich B._______, wie von ihm angegeben, in C._______, was auch vom SEM mittels einer Landkarte überprüft werden könne. Er wisse nicht, von welcher anderen Gemeinde das SEM spreche. Für das Wort „Gebiet“ gebe es im Tibetischen viele Bezeichnungen. Das Wort, das die Interviewerin benutzt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Bezüglich der Flächenangaben verwies er auf seine erste Beschwerde und führte dazu aus, dass er die entsprechenden Einheiten nicht kenne und davon ausgehe, dass auch seine Eltern sie nicht gekannt hätten, da sie auch immer von viereinhalb Parzellen gesprochen und nie spezifische Grössen genannt hätten. Die in seiner Region meist produzierten Gemüsesorten habe er anlässlich des Telefoninterviews nicht erwähnt, weil seine Familie diese nicht angebaut habe. Er sei nicht danach gefragt worden, welche Gemüsesorten die meisten Bauern in seiner Heimatregion anbauten, sondern was seine Familie angebaut habe. Gleich verhalte es sich mit Bezug zu den gehaltenen Tieren. Er wisse, dass die meisten Bauern in seiner Region Yaks besässen. Aber seine Familie habe keine Yaks, da sie sich diese angesichts der Tatsache, dass diese mehr Futter und Platz als andere Tiere bräuchten, nicht hätten leisten können. Bezüglich des Saatguts habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 erwähnt, dass seine Eltern dieses von einer Organisation bekommen hätten. Was von seinen Eltern im Gegenzug verlangt worden sei, wisse er nicht. Das Einkommen seiner Eltern sei zudem stark vom Ertrag der Ernte respektive vom Verkauf der angebauten Produkte und somit von der jeweiligen Saison abhängig gewesen. Die von ihm genannten Preise – er sei nach den Preisen für Öl und Salz befragt worden – seien für die Jahre 2012/13 gültig gewesen. Wie die Preise heute seien, wisse er nicht. Weshalb die von ihm getätigten Einkäufe im Laden – wie von der sachverständigen Person angeführt – realitätsfremd sein sollten, könne er nicht nachvollziehen. Nach der Masseinheit von Öl sei er zudem nicht spezifisch gefragt worden. Man habe lediglich von ihm wissen wollen, wie man Öl im Laden kauft, worauf er geantwortet habe, dass dieses in Plastikflaschen

E-1629/2016 verkauft werde. Mit Bezug zum Salz habe er angegeben, dass dieses in kleinen Kartonboxen verkauft werde, weshalb er nicht verstehe, wieso man ihm vorwerfe, er habe nicht gewusst, worin Salz verkauft werde. Bezüglich seiner mangelhaften Kenntnisse der Klöster in seiner Region führte der Beschwerdeführer an, dass er in Tibet keine Klöster besucht habe, sondern ab und zu vor dem kleinen Altar bei sich zu Hause gebetet habe. Es sei ihm bewusst, dass dies nicht dem typischen religiösen Tibeter entspreche. Da er weder tibetisch lesen noch schreiben könne, habe er auch kein Interesse an Gebetsbüchern. Mit Blick auf seine Angaben, Yak-, Ziegen- und Rindfleisch gegessen zu haben, sowie Tsampa, das in seiner Familie täglich gegessen worden sei, zugekauft zu haben, wenn keines mehr vorhanden gewesen sei, verstehe er nicht, wieso das SEM ihm dies nicht glaube. Bezüglich des von ihm für den Dorfleiter verwendeten Wortes („gyal-phü“) könne gesagt werden, dass es unmöglich sei, dass die sachverständige Person die spezifischen Begriffe jedes einzelnen Dorfes in Zentraltibet kenne. Über die Arbeit des Dorfleiters habe er überdies erzählt, dass dessen Unterschrift eingeholt werden müsse, wenn Identitätsdokumente aktualisiert werden müssten. Ferner setze der Dorfleiter die Anordnungen höherer Instanzen um. Mit Blick auf seine Angaben zum Schulsystem sei zu erwähnen, dass es über zwanzig Jahre her sei, seit er zur Schule gegangen sei. Zu jener Zeit habe er keine Uniform anziehen müssen. Auch denke er, dass seine Eltern kein Schulgeld bezahlt hätten. Da er keine näheren Verwandten habe, welche die Schule besucht hätten, habe er, nachdem er die Schule verlassen habe, auch keine Berührungspunkte damit mehr gehabt. Folglich wisse er auch nicht, was heute in der Schule gelehrt werde. Mit Bezug zu seinen Chinesischkenntnissen wolle er nochmals betonen, dass er in seinem Dorf kaum mit Chinesen zu tun gehabt habe und wenn doch, hätten seine Eltern für ihn übersetzt. Im Übrigen bestätige die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem der Beschwerde beigelegten Bericht vom 10. Dezember 2015, dass nicht alle in Tibet aufgewachsenen Tibeter die chinesische Sprache beherrschten. Ferner trug der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass er ursprünglich im Besitz einer Identitätskarte und eines Familienbüchleins gewesen sei, diese Dokumente jedoch dem Schlepper habe abgeben müssen. Mit seiner Familie habe er seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr gehabt, da er diese nicht in Gefahr bringen wolle. J. In seiner Zwischenverfügung vom 17. März 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens

E-1629/2016 in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2016 – welche dem Beschwerdeführer am 23. März 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde – hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Folglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1629/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 4. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn die

E-1629/2016 Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit

E-1629/2016 erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz, die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen, folgt. 5.2 Die Vorinstanz hat mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von einer amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. Weder die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise sind zu beanstanden. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet bestehen. So sind insbesondere seine Angaben zu seinem Alltag und seinem Arbeitsleben unplausibel und unzutreffend ausgefallen. Auffällig erscheint, dass er die Preise sowohl von alltäglichen Gütern als auch der Produkte, welche die Familie verkauft habe, regelmässig zu hoch ansetzte. Auch waren seine Angaben zur Art, wie bestimmte Güter verkauft werden (z.B. Raps) und anhand welcher Mengeneinheiten der Preis bestimmter Güter berechnet wird (z.B. für Öl), unzutreffend. Der auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte pauschale Einwand, er habe die in den Jahren 2012 und 2013 herrschenden Preise genannt, vermag nicht zu überzeugen, da davon auszugehen ist, dass eine erhebliche Preisveränderung seit der Ausreise des Beschwerdeführers von der sachverständigen Person berücksichtigt worden wäre. So hielt diese in der Einleitung der Alltagswissensevaluation denn auch fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im

E-1629/2016 Jahr 2013 ausgereist zu sein. Widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer mit Bezug zu den Einkommensquellen seiner Familie angab, dass sie den Überschuss an Gerste jeweils verkauft hätten, um bezüglich der von ihnen in den Dorfgeschäften gekauften Güter vorzutragen, sie hätten jeweils Tsampa – das aus Gerste hergestellt wird – gekauft, obwohl Gerste nach Angaben der sachverständigen Person normalerweise das ganze Jahr gelagert werden kann. Folglich greift das in der Rechtsmitteleingabe angeführte Argument, es sei nicht verständlich, weshalb das SEM dem Beschwerdeführer nicht geglaubt habe, dass seine Familie Tsampa zugekauft habe, ins Leere. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, das Einkommen seiner Eltern sei je nach Ernte starken Schwankungen ausgesetzt gewesen, vermag nicht zu rechtfertigen, dass er nicht einmal ungefähr angeben konnte, wie hoch deren jährliche Verdienst ausfiel. So wäre zu erwarten gewesen, dass er das Einkommen in guten Jahren oder allenfalls einen Mittelwert hätte nennen können. Bezüglich der angebauten Gemüsesorten und der gehaltenen Tiere trifft es zwar – wie auf Beschwerdeebene vorgetragen – zu, dass der Beschwerdeführer nicht danach befragt wurde, welche Gemüsesorten üblicherweise angebaut würden und welche Tiere normalerweise gehalten würden. Dennoch erstaunt es, dass das Verhalten der Familie des Beschwerdeführers sowohl bezüglich des Gemüseanbaus als auch bezüglich der Tierhaltung von den Usanzen in seiner angeblichen Heimatregion abweicht. Insbesondere erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, sie hätten keine Yaks gehalten, weil diese teurer seien als andere Tiere, vor dem Hintergrund seiner Angabe im Rahmen des Interviews zur Alltagswissensevaluation, sie hätten drei bis vier Ochsen gehabt, um die Arbeit im Feld zu verrichten, widersprüchlich. Ferner vermag das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, auch seine Eltern hätten die Grösse ihrer Felder nicht in exakten Einheiten angeben können, nichts daran zu ändern, dass das Land in Tibet – wie auch an anderen Orten auf der Welt – nach Einschätzung der sachverständigen Person üblicherweise in bestimmten, exakten Einheiten gemessen wird. Dass der Beschwerdeführer die Klöster in seiner Region nicht kenne, weil er jeweils zu Hause gebetet habe und im Übrigen wohl nicht das Leben eines typischen religiösen Tibeters gelebt habe, vermag insofern nicht zu überzeugen, als die Klöster in Tibet – wie von der sachverständigen Person festgehalten – nicht nur eine religiöse, sondern auch eine zentrale soziale Rolle einnehmen und mithin einen Ort darstellen, wo sich die Leute treffen und Neuigkeiten austauschen.

E-1629/2016 Während der Beschwerdeführer zu den geographischen Verhältnissen seiner Heimatregion – insbesondere zu den Distanzen zwischen seinem Heimatdorf und den umliegenden Dörfern respektive Städten – tatsächlich weitgehend zutreffende Angaben machen konnte, scheint er über die vorherrschende administrative Einteilung seiner Region wenig Ahnung zu haben. Auch zu den amtlichen Verhältnissen und Abläufen konnte der Beschwerdeführer nur unzulängliche Angaben machen. So wusste er entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene im Rahmen des Interviews betreffend die Evaluation seines Alltagswissens gerade nicht, was genau die Arbeit des „Dorfleiters“ ist und mit welcher Behörde respektive welchem Amt dieser in Kontakt steht. Auch wusste er nicht, bei welchem Amt der Personalausweis beantragt wird, obwohl er auf Beschwerdeebene ausführte, dass er in Tibet im Besitze eines solchen Ausweises gewesen sei. Schliesslich fielen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schule dürftig aus. So kann von ihm angesichts der Tatsache, dass sein Schulbesuch mehrere Jahre her ist und er nicht vortrug, in Tibet schulpflichtige Kinder zu haben, zwar kein Detailwissen erwartet werden. Dennoch ist – vor allem mit Blick darauf, dass er während dreissig Jahren bis ins Jahr 2013 in seiner Heimatregion gelebt haben will – davon auszugehen, dass er annäherungsweise über die in der Schule unterrichteten Fächer und die Pflicht zum Tragen von Schuluniformen Auskunft geben könnte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint die Wahrscheinlichkeit – wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt – klein, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2013 während dreissig Jahren im behaupteten geographischen Raum gelebt hat. An diesem Gesamteindruck vermag auch die Tatsache, dass gewisse seiner Angaben von der sachverständigen Person nicht eindeutig verifiziert werden konnten, sowie sein Einwand, nicht jede aus Tibet stammende Person verfüge über Chinesischkenntnisse, nichts zu ändern, selbst wenn Letzterem zuzustimmen wäre. 5.3 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe unglaubhaft. So erscheint es wenig plausibel, dass er nur, weil er einem Freund im Privaten von den Selbstverbrennungen seiner tibetischen Mitbürger berichtet haben soll, eine begründete Furcht davor hat, von den chinesischen Behörden an Leib und Leben verfolgt zu werden. Selbst wenn ein solches Verhalten in Tibet aber tatsächlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konsequenzen zeitigen sollte, können seine Vorbringen nicht geglaubt werden. So fielen seine Schilderungen bezüglich der Vorfälle im Februar 2013 mit Blick auf deren Ablauf widersprüchlich und

E-1629/2016 wirr aus. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zunächst noch zu Protokoll gab, dass sein Vater ihn am Abend des 16. Februar 2016 nach C._______ weggeschickt habe, bevor die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei, führte er kurz darauf im Widerspruch dazu aus, dass er sich bereits zum Viehhüten in der Nähe von C._______ befunden habe, als sein Vater am 17. Februar 2016 zu ihm gekommen sei und ihm davon berichtet habe, dass er von der Polizei gesucht werde (vgl. A6/14, Rz. 7.02). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, dass er seinem Freund am Morgen von den Selbstverbrennungen erzählt habe, danach die Tiere hüten gegangen sei und sein Vater am Nachmittag desselben Tages bei ihm auf der Weide vorbeigekommen sei, um ihm davon zu berichten, dass sein Freund die Nachricht unter Nennung seines Namens im ganzen Dorf verbreitet habe und auch die Polizei schon davon erfahren habe (vgl. A16/19, F139). Dass der Freund des Beschwerdeführers die Information innert weniger Stunden derart verbreitet haben soll, dass die Polizei darauf aufmerksam wurde und von der Beteiligung des Beschwerdeführers erfuhr, erscheint wenig wahrscheinlich. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer die Frage, woher die Polizei so schnell darüber Bescheid wusste, nicht in nachvollziehbarer Weise beantworten (vgl. A16/19, F145). 5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere oder andere Beweismittel ins Recht gelegt, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Zudem sind auch seine Ausführungen bezüglich des Besitzes einer Identitätskarte wirr ausgefallen. So gab er im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Kurzbefragung im Rahmen der einlässlichen Anhörung zunächst an, er habe nie eine Identitätskarte besessen, um kurz darauf auszuführen, dass er meine, dass er seine zweite Identitätskarte nie erhalten habe. Auf Nachfrage, was dies bedeute, trug er vor, dass er damit meine, dass ihm der Schlepper seine Identitätskarte auf der Flucht nicht mehr zurückgegeben habe (vgl. A6/14, Rz. 4.03; A16/19, F14 ff.). Diese Ungereimtheiten erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Schilderungen erst gerade im Zeitpunkt der Befragung auf die Vorhalte und Nachfragen der Vorinstanz angepasst. 5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Alltagswissensevaluation und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er

E-1629/2016 keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat, sowie die Unglaubhaftigkeit der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1629/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E-1629/2016 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2016 guthiess. Folglich sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1629/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-1629/2016 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-1629/2016 — Swissrulings