Abtei lung V E-1627/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren gemeinsame Kinder C._______, und D._______, Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1627/2008 Sachverhalt: A. In seinem bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereichten Schreiben in spanischer Sprache vom 20. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft um Hilfe und Unterstützung für sich und seine Familie. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus E._______, und seine Familie verfüge über keinen Besitz, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nur mit grösster Mühe bestreiten könnten. B. Mit gleichlautendem Schreiben vom 25. Januar 2007 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerischen Botschaft in Bogotá. C. Mit bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereichtem Schreiben vom 26. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er ersuche für sich und seine Familie – entgegen den im Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 22. Januar 2007 vertretenen Auffassung – nicht um finanzielle Unterstützung, sondern um Zuflucht in der Schweiz. Zur Begründung des Asylgesuchs verwies er auf die zuvor eingereichten Schreiben vom 20. November 2006 beziehungsweise vom 25. Januar 2007. D. In seinem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Bogotá vom 17. August 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe nicht, weshalb er noch keine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er stamme aus E._______, einer der brutalsten und blutigsten Regionen des Landes. Die Paramilitärs hätten sich zwei Gehöfte seiner verstorbenen Eltern angeeignet und würden nun nach ihm und seinen Kindern suchen, um sie zu töten. Die Paramilitärs hätten ihm bereits mit dem Tode gedroht und diese könnten ihn und seine Familie jeden Moment aufspüren. E. Mit Schreiben an Frau Bundesrätin Calmy-Rey vom 15. November 2007 – welches an das BFM weitergeleitet wurde – rügte der Beschwerdeführer, seine Schreiben vom August 2007 und Januar 2007 an die Schweizerischen Botschaft in Bogotá seien von dieser nicht E-1627/2008 beantwortet worden. Gleichzeitig ersuchte er um eine soziale Geste zu Gunsten seiner Familie. F. Mit Schreiben an die Schweizerischen Botschaft in Bogotá vom 23. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, in der Beilage befinde sich – wie gewünscht – eine Kopie seines Asylgesuchs, welches er bereits am 17. August 2007 der Schweizerischen Botschaft habe zukommen lassen und welches er am 15. November 2007 Frau Bundesrätin Calmy-Rey zugestellt habe. Er betonte noch einmal, die Bedrohung für ihn und seine Familie sei unmittelbar und existent. G. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatstaat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten würden sodann vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation, in welcher sich ein Grossteil der kolumbianischen Bevölkerung aufgrund des seit Jahren andauernden bewaffneten Konfliktes befinde, nicht für die Gewährung einer Einreisebewilligung genügen. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, da die Beschwerdeführer in ihrem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen würden und ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land – beispielsweise in einem Nachbarstaat von Kolumbien – um Asylgewährung nachzusuchen. Eine anderweitige Schutzsuche sei sodann möglich und für die Beschwerdeführer zumutbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 und 7 AsylG) noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs, 2 AsylG erfüllen würden, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und die Asylgesuche abzulehnen seien. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe an E-1627/2008 die Schweizerische Botschaft in Bogotá vom 5. Januar 2007 Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2007). Darin beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung bringen sie vor, der Beschwerdeführer habe kein Geld, um sich ständig von einem Ort zum anderen zu bewegen und sich vor diesen Kriminellen zu verstecken. Er habe sich bereits Geld borgen und auch einige Gebäude seines Heimes verkaufen müssen, damit er die Ausgaben habe decken können, welche ihm durch das Asylgesuch entstanden seien. Er ersuche die Behörden, sein Leben und dasjenige seiner Familie zu retten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2008 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM ein, bis zum 16. Oktober 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 nahm das BFM Stellung zur Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs, hielt im Übrigen an seinem Asylentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-1627/2008 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formund fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre- E-1627/2008 tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die E-1627/2008 asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.2 5.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 20. November 2006 befragt, noch wurden sie zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer, lassen sich sodann nicht alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die von ihnen unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt – entgegen der Aufassung der Vorinstanz – als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat. Bereits aus diesem Grund hätte sich vorliegend eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben aufgedrängt. 5.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage den Beschwerdeführern sowohl Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, als auch den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom 8. Februar 2008 begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.)). E-1627/2008 5.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 auf den Standpunkt, die Schweizerische Botschaft in Bogotá habe das schriftliche Asylgesuch der Beschwerdeführer im November 2006 erhalten und dieses mitsamt zwei später eingereichten Schreiben im Februar 2007 an das BFM übermittelt. Nach Durchsicht der ihr vorliegenden Akten sei die Schweizerische Botschaft in Bogotá davon ausgegangen, dass der dem Asylgesuch zu Grunde liegende Sachverhalt ausreichend erstellt sei, weshalb sie keine Befragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Das Vorgehen der Schweizerischen Botschaft habe im Wesentlichen der damals üblichen Praxis entsprochen. Auch wenn eingeräumt werden müsse, dass im vorliegenden Fall vor Erlass des Entscheids kein rechtliches Gehör gewährt und auch in der Verfügung vom 8. Februar 2008 der Verzicht auf Gewährung desselben nicht weiter ausgeführt worden sei, sei der Asylentscheid jedoch in materieller Hinsicht korrekt. Angesichts der Aktenlage sei davon auszugehen, dass auch bei einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs kein anderes Ergebnis resultieren würde. 5.3 Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – wie E-1627/2008 vorstehend in Ziffer 2.2.1 dargelegt – vorliegend nicht erstellt ist und die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör verweigerte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal die angefochtene Verfügung nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 ergangen ist und es im Übrigen nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 6. Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt – respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihnen zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint, oder zumindest nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. E-1627/2008 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1627/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien - die Schweizerische Botschaft in Bogota, Kolumbien, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils und der Vernehmlassung des BFM vom 3. Oktober 2008 an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung (Ref.Nr. 052/2007) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N_______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 11